Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts soll revidiert werden

Bern, 22.02.2017 - Sozialversicherungen sollen Observationen durchführen können. Dazu will der Bundesrat im Sozialversicherungsrecht eine einheitliche gesetzliche Grundlage schaffen. Zudem sollen die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung angepasst sowie der Vollzug optimiert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2017 die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eröffnet.

In der Schweiz ist die gesetzliche Grundlage ungenügend, damit Sozialversicherungen Observationen durchführen können, wenn sie jemanden des Missbrauchs verdächtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2016 festgestellt. Deshalb soll ins ATSG eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Daneben werden auch einzelne bestehende Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung angepasst. So können Geldleistungen bei strafrechtlich verurteilten Personen auch dann sistiert werden, wenn sich diese einem angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug entziehen. Heute dürfen die Zahlungen erst dann eingestellt werden, wenn sich die Person tatsächlich im Vollzug befindet. Zusätzlich werden die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs verbessert.

Weitere Anpassungen

Gleichzeitig plant der Bundesrat weitere Anpassungen. So soll eine neue Regelung zur Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren eingeführt werden. Damit wird es für alle Sozialversicherungen, die dem ATSG unterstehen, möglich, dass den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren auferlegt werden, was bisher einzig im Bereich der IV möglich ist. Der Bundesrat gibt dazu zwei Varianten in die Vernehmlassung. Zudem sollen die Systeme der sozialen Sicherheit der Schweiz und der EU mit dieser Revision besser koordiniert werden, etwa mit Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch. Schliesslich soll auch die bisherige Praxis, nach welcher die Sozialversicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, ausdrücklich im ATSG geregelt werden.

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge. Seit seinem Inkrafttreten am 6. Oktober 2000 ist es mehrfach punktuell, jedoch noch nie umfassend revidiert worden. In den letzten Jahren haben sich die Revisionsanliegen aus Parlament (Mo Lustenberger 12.3753, Mo Schwaller 13.3990, Mo SVP-Fraktion 09.3406), Rechtsprechung, Vollzug und Wissenschaft derart summiert, dass der Bundesrat eine erste eigenständige ATSG-Revision für notwendig erachtet.


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