Die Invalidenversicherung verzichtet vorläufig auf Observationen

Bern, 02.08.2017 - In seinem Entscheid vom 14. Juli 2017 (9C_806/2016) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass auch die Invalidenversicherung nicht über eine genügend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage verfügt, um den Verdacht auf Versicherungsmissbrauch mittels Observationen abzuklären. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat darum die IV-Stellen angewiesen, vorläufig keine Observationen mehr anzuordnen und laufende Überwachungen zu beenden.

Im Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR festgehalten, die schweizerische Unfallversicherung verfüge nicht über eine ausreichende Gesetzesgrundlage für die verdeckte Überwachung. Bei der Überprüfung eines konkreten Falles kommt nun das schweizerische Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Rechtslage in der Invalidenversicherung nicht anders darstelle als in der Unfallversicherung und dass der Entscheid des EGMR deshalb auch für Observationen durch die IV Gültigkeit habe.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, unter welchen Bedingungen Material aus bereits vorgenommen Observationen beweismässig noch verwertet werden darf. Dabei hat es eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs vorgenommen. Unter folgenden Bedingungen hält das Bundesgericht die Verwertung des Materials als zulässig:

  • Die versicherte Person wurde nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst
  • Die Observation wurde aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet
  • Die versicherte Person war keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt

Sobald die im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehene gesetzliche Grundlage für Observationen für alle Sozialversicherungen in Kraft getreten ist, werden die Observationen in der IV wieder aufgenommen.


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