Familienzulagen: Bundesrat will Lücken schliessen

Bern, 30.11.2018 - Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anrecht auf Familienzulagen haben. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungszulagen sollen angepasst werden. Weiter soll im Familienzulagengesetz (FamZG) eine Gesetzesgrundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zur entsprechenden Änderung des FamZG an das Parlament überwiesen.

Der Bundesrat will mit der Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) eine Lücke schliessen. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anspruch auf eine Familienzulage haben. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die vom Parlament angenommene Motion Seydoux-Christe (13.3650) umgesetzt.

Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn ausrichten

Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat auch die Forderung der Parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt (16.417): Ausbildungszulagen sollen ab Beginn der Ausbildung und nicht aufgrund des Geburtstages ausgerichtet werden.

Im FamZG sind zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Im aktuellen FamZG haben Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind und eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Neu soll die geltende Altersgrenze von 16 Jahren gesenkt werden. Somit werden die Eltern bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen haben.

Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen

Schliesslich wird die Revision zum Anlass genommen, eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen zu schaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit rund 70 Jahren gesamtschweizerische oder sprachregional tätige Familienorganisationen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage nötig. Diese soll ins Familienzulagengesetz integriert werden.

Wie bis anhin sollen die Finanzhilfen gesamtschweizerisch oder sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Die Finanzhilfen können an Organisationen ausgerichtet werden, die in folgenden Förderbereichen aktiv sind: „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit“ oder „Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung“. Finanziert werden diese über das ordentliche Budget des Bundes.

Die finanziellen Auswirkungen der Lückenschliessung bei den arbeitslosen Müttern, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sind marginal. Die Neuregelung bei den Ausbildungszulagen hat jährliche Mehrausgaben von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Dies entspricht einem Anteil von 3 Promille an den Gesamtausgaben für die Familienzulagen. Bei den Finanzhilfen an Familienorganisationen fallen keine Mehrausgaben an.

In der Vernehmlassung ist die Vorlage positiv aufgenommen worden. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden teilt die Ansicht des Bundesrates, dass mit der vorliegenden Revision das System der Familienzulagen verbessert werden kann und dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen notwendig ist.


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