Familienergänzende Kinderbetreuung: Details der Programmverlängerung geregelt

Bern, 07.12.2018 - Das Parlament hat im September das Impulsprogramm des Bundes zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen um vier Jahre verlängert. Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 mit einer Verordnungsänderung insbesondere geregelt, wann Gesuche für Finanzhilfen gestellt werden können. Die Verlängerung des Impulsprogramms erstreckt sich vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2023.

Die Verlängerung des Impulsprogramms tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Neue Gesuche um Finanzhilfen können von diesem Datum an beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden. Institutionen, die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2019 ihr neues Angebot starten, können ihr Gesuch bis am 28. Februar 2019 stellen. Gesuche, die im laufenden Jahr wegen fehlender Mittel nicht behandelt werden konnten und auf eine Warteliste gesetzt wurden, werden vom 1. Februar 2019 an vom BSV geprüft. Der letzte Tag für die Eingabe von Gesuchen ist der 30. Januar 2023.

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Impulsprogramm war ursprünglich auf acht Jahre bis zum 31. Januar 2011 befristet. Das Parlament verlängerte das Programm zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen im Oktober 2010 ein erstes Mal, im September 2014 ein zweites Mal und im September 2018 nun ein drittes Mal um vier Jahre. Für die Dauer der aktuellen Verlängerung bis zum 31. Januar 2023 hat es einen Verpflichtungskredit von 124.5 Millionen Franken bewilligt.

Das Impulsprogramm fördert die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und schulergänzenden Einrichtungen, damit die Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen werden während zwei bis drei Jahren ausgerichtet.


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