Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2020

Bern, 22.10.2019 - Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für die Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,8 %. Um 0,1 % werden die Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 angepasst.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,8 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2016 und September 2019 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2016 = 97,52 und Septemberindex 2019 = 99,27; Basis Dezember 2010 = 100).

Im Jahr 2020 muss auch geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, anzupassen sind, da der Septemberindex 2019 über den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Das betrifft die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2010, 2013 et 2014 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, und erstmals an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Anpassungssatz beträgt 0,1 %.

Da die AHV-Renten 2020 nicht angepasst werden, erfolgt keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.


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