Coronavirus: Institutionen der öffentlichen Hand für familienergänzende Kinderbetreuung werden auch entschädigt

Bern, 18.06.2021 - Der Bund wird Kantone finanziell unterstützen, die ein Entschädigungssystem für die von der öffentlichen Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung eingerichtet haben. Wie bei den privaten Institutionen deckt die Ausfallentschädigung auch hier die vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandenen finanziellen Verluste. Im Zuge der Änderung des Covid-19-Gesetzes durch das Parlament hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung festgelegt, die er in seiner Sitzung am 18. Juni 2021 verabschiedet hat. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

In der Frühjahrsession hat das Parlament das Covid-19-Gesetz geändert, um privat und von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung gleichzustellen. Bis jetzt hatten nur private Institutionen Anspruch auf Finanzhilfen für die entstandenen finanziellen Verluste in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020. In einigen Kantonen werden zahlreiche Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung von der öffentlichen Hand betrieben. Das Parlament sprach sich dafür aus, sie ebenfalls in das Unterstützungssystem aufzunehmen.

Am 18. Juni 2021 hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen, die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Sie enthält die gleichen Rahmenbedingungen wie für private Institutionen, mit dem Ziel, die in diesem Zeitraum entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern auszugleichen. Kantone, die für die zwischen dem 17. März und 17. Juni 2020 entstandenen finanziellen Verluste Ausfallentschädigungen an die von der öffentlichen Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung gezahlt haben oder zahlen werden, können mit einer Bundesbeteiligung rechnen. Der Bund übernimmt 33 % der Ausfallentschädigungen.

Die Verordnung lässt den Kantonen Spielraum beim Entschädigungssystem und bei der Umsetzung. Sie können die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Ausfallentschädigungen bestimmen und sind für die Prüfung der Gesuche zuständig. Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Bund haben nur die Kantone.

Die zusätzlichen Kosten für den Bund belaufen sich auf maximal 20 Millionen Franken. Der entsprechende Kredit wurde vom Parlament genehmigt.


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