Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2023

Bern, 20.10.2022 - Auf den 1. Januar 2023 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule an die Preisentwicklung angepasst. Bei einigen Renten ist es die erste Anpassung, andere wurden zuvor schon angepasst.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Der Anpassungssatz für die seit 2019 laufenden Renten beträgt 3,4 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2019 und September 2022 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2019 = 101,1522 und Septemberindex 2022 = 104,5831; Basis Dezember 2020 = 100).

Angesichts der gegenwärtigen Teuerung muss zudem geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden (seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten), auf den 1. Januar 2023 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Vergleich des Indexes für September 2022 mit dem Index des Jahres der erstmaligen Rentenauszahlung ergibt folgende Anpassungssätze:

  • für die seit 2008 laufenden Renten: 2,8 %
  • für die seit 2011 laufenden Renten: 3,0 %

Anpassung infolge Erhöhung der AHV-Renten

Da im Jahr 2023 die AHV-Renten angepasst werden, muss für jede Generation von Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft werden, wie hoch die jeweilige Anpassung per 1. Januar 2023 ausfällt. Der Anpassungssatz wird berechnet, indem der Index von September 2022 mit dem entsprechenden Index des Jahres der letzten Rentenanpassung verglichen wird. Alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium werden angepasst, die Anpassungssätze können in der Tabelle im Anhang (unter «Dokumente») nachgelesen werden.

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.


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