Grundlagen & Gesetze

Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Stelle verlieren, geraten oft in eine schwierige Lage. Sie haben nur geringe Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wenn sie keine Arbeit mehr finden und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, müssen sie auf ihr Vermögen zurückgreifen, ihre AHV-Rente vorbeziehen und oft sogar ihr Altersguthaben aus der 2. und 3. Säule beziehen, bevor sie schliesslich Sozialhilfe erhalten.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug / fehlende Voraussetzungen

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag;
  • dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (22’050 Franken, Stand 2023) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie
  • anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als 50'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100'000 Franken (Ehepaare) verfügt. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welche einen bestimmten Betrag übersteigen. Ein Vorsorgeguthaben von über 522'600 Franken wird zum Vermögen hinzugerechnet und bei der Berechnung berücksichtigt. Bei einem Vorsorgeguthaben von 550'000 Franken werden somit 27'400 Franken zum Vermögen hinzugerechnet.

Kein Anspruch auf ÜL besteht,

  • bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV;
  • wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht;
  • wenn die Person vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde;
  • wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner der Person eine IV- oder AHV-Rente bezieht und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder hätte.

Berechnung der Überbrückungsleistungen

Maximale Höhe der ÜL (sog. Plafond)

Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Bedarfsleistungen. Sie bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 45'225 Franken (Alleinstehende) bzw. 67'838 Franken (Ehepaare).
Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 10'000 Franken (Ehepaare) vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Jährliche Überbrückungsleistung

Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es werden nur die im Gesetz aufgeführten Ausgaben und Einnahmen anerkannt. Bei Wohnsitz in der EU/EFTA werden bestimmte Ausgaben an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst. Diese Leistungen werden monatlich ausbezahlt.

Folgende Ausgaben sind anerkannt:

a) Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf
Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

b) Ausgaben für das Wohnen (Mietkosten in den ÜL)
Die Ausgaben für die Miet- und Nebenkosten werden bis zu den folgenden Mietzinsmaxima übernommen. Die Mietzinsmaxima richten sich nach den unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3). Die ÜL tragen auch der Anzahl Personen Rechnung, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Bei Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA werden die Mietzinsmaxima und Pauschalen für Neben- und Heizkosten an die Kaufkraft des entsprechenden Landes angepasst. Einzelheiten dazu finden sich im Merkblatt 5.03

Mietzinsregionen

Um zu wissen, in welcher Region Sie sich befinden, geben Sie im Suchfeld die Anfangsbuchstaben Ihres Wohnorts ein.


Monatliche Höchstbeträge (Mietzinsmaxima) nach Haushaltsgrösse und Region (in Franken; Stand 01.01.2023)

Wenn weitere Personen in einem Haushalt leben, die nicht in der ÜL-Berechnung berücksichtigt sind, dann gelten andere Regelungen.

Haushalt Region 1 Region 2* Region 3
Alleinlebend 1465.- 1420.- 1295.-
Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind
1735.- 1685.- 1565.-
Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern
1925.- 1845.- 1725.-
Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern 2100.- 2010.- 1865.-

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze)

867.50 842.50 782.50
Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen Der maximale Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung beträgt 6420 Franken pro Jahr und pro Wohnung.
*Auf 1. Januar 2024 wurden die Mietzinsmaxima für die Gemeinden Bettingen (BS) und Riehen (BS) (Mietzinsregion 2) und für die Gemeinde Oron (VD)(Mietzinsregion 3) erhöht und diejenigen der Gemeinden La Chaux-de-Fonds (NE), Le Locle (NE), Val-de-Ruz (NE) und Val-de-Travers (NE) gesenkt.
Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen für diese Gemeinden ab dem 1. Januar 2024 nach Haushaltsgrösse:
Riehen und Bettingen / Haushalt CHF

Alleinlebend

1465.-

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1735.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1925.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

2100.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

867.50

La Chaux-de-Fonds, Le Locle und Val-de-Travers / Haushalt
CHF

Alleinlebend

1278.–

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1517.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1661.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

1809.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

758.50

Val-de-Ruz / Haushalt CHF

Alleinlebend

1349.–

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1601.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1753.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

1910.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

800.50

c) Weitere anerkannte Ausgaben
Zudem werden weitere Ausgaben anerkannt, wie beispielsweise

  • der Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser entspricht der tatsächlichen Prämie, jedoch höchstens der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie;
  • Beiträge an die AHV/IV/EO;
  • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens, etc.

Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Folgende Einnahmen werden berücksichtigt:
Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zur jährlichen Überbrückungsleistung können Krankheitskosten rückerstattet werden. Voraussetzungen: Die Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z. B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt und die Höchstbeträge (Plafonds) sind noch nicht erreicht. Folgende Kosten werden vergütet:

  • Zahnärztliche Behandlung (wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1 000 Franken.

Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03.

Zuständigkeit und Anmeldung

Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnortes geltend gemacht. Für Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA ist die zuständige Durchführungsstelle des letzten Wohnsitzes in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig.
Bei der Durchführungsstelle können auch die amtlichen Formulare für die Anmeldung bezogen werden.

Anmeldeformular (Informationsstelle AHV/IV)
 

Gesetze & Verordnungen

Bundesgesetze

Verordnungsanpassungen Überbrückungsleistungen (ÜLV)

Erhöhung ÜL-Beiträge bei Rentenanpassung

Krankenkassen-Durchschnittsprämien für die ÜL-Berechnung

Mietzinsregionen in den ÜL (Zuteilung Gemeinden)

Archiv

Die Überbrückungsleistungen sind Teil eines Massnahmenpakets zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials, auf das sich die Sozialpartner und der Bundesrat geeinigt haben. Es zielt darauf ab, die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften zu sichern, schwer vermittelbaren Stellensuchenden den Schritt in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und in der Schweiz lebende Ausländer besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Bundesrat und die Sozialpartner wollen damit erreichen, dass die Schweizer Unternehmen so viele Arbeitskräfte wie möglich im Inland rekrutieren. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass die Bevölkerung die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union weiterhin mitträgt. Die Schweizer Wirtschaft ist auf die Personenfreizügigkeit angewiesen, um den steigenden Bedarf an Fachkräften unbürokratisch decken zu können.

Dokumentation: Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials

Arbeitslosenfürsorge

Der Bund kann gestützt auf Artikel 114 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV) Vorschriften zu spezifische Bedarfsleistungen für Arbeitslose erlassen. Da die wichtigen Akteurinnen und Akteuren der Sozialpolitik immer wieder in unterschiedlichem Zusammenhang thematisieren, dass der Bund mit Artikel 114 Absatz 5 BV zusätzliche Möglichkeiten hätte, um sich in der Armutsbekämpfung zu engagieren, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Auslegung dieses Artikels durch das Bundesamt für Justiz (BJ) prüfen lassen.

Gutachten Arbeitslosenfürsorge, Auslegung des Artikels 114 Absatz 5 BV (nur auf Französisch verfügbar)

 

Letzte Änderung 16.11.2023

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