UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (vom 20. November 1989). Die Schweiz ratifizierte Anfang 1997 das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Es hebt die Verantwortung der Staaten für den Schutz und das Wohl Minderjähriger (bis 18 Jahre) hervor. In diesem wichtigen Dokument werden die Menschenrechte für den Lebensbereich des Kindes zusammengefasst. Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Damit wird das Kind auch als Rechtspersönlichkeit anerkannt.
Bundesverfassung Art. 11 hält im Rahmen der Grundrechte den Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung fest. Art. 41 und Art. 67 anerkennen die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.
Bundesgesetze von besonderer Bedeutung für Kinder und Jugendliche sind insbesondere:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Das ZGB enthält verschiedene Artikel zur Verantwortung der Gesellschaft, wenn das Wohl eines Kindes von den Eltern oder seinen gesetzlichen Vertretern nicht sichergestellt wird oder werden kann. Art. 307 bis 317 sehen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Massnahmen vor, wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes Schaden nimmt.
Das neue Erwachsenenschutzrecht übernimmt seit 1.1.2013 die Funktion des ehemaligen Vormundschaftsrechts. Weiterführende Informationen finden sich beim Bundesamt für Justiz:
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB). Das StGB enthält bezüglich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität verschiedene Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass sich ein Kind ungestört entwickeln kann und sexuelle Handlungen erst vollzieht, wenn es über die dazu erforderliche Reife verfügt. Für Misshandlungen und sexuelle Ausbeutung Minderjähriger sind Strafen vorgesehen (z.B. Art. 122ff., Art. 187ff., Art. 213, Art. 219).
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG). Gemäss OHG müssen die Kantone Beratungsstellen einrichten, die den Opfern rund um die Uhr und solange nötig medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe bieten und vermitteln. Das OHG definiert Mindestanforderungen, die durch Massnahmen seitens der Kantone zu ergänzen sind. Die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Revision des OHG bezweckt einen besseren Schutz für unter 18-jährige Opfer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte
Die Verordnung stützt sich auf die in Artikel 386 Absatz 4 Strafgesetzbuch (StGB) statuierte Verordnungskompetenz des Bundesrates. Sie regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmass- nahmen. Dabei geht es um Auf-klärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen, die mittel- bis längerfristig darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen. Gestützt auf die Verordnung kann das BSV Finanzhilfen an private, nicht gewinnorientierte Organisationen ausrichten.
Evaluation der Finanzhilfen
Das BSV hat eine Evaluation über die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Finanzhilfen durchführen lassen. Diese zeigt, dass den Zielen in der Verordnung eine hohe Priorität beigemessen wird, die subventionierten Organisationen als relevant, innovativ sowie nahe am Puls der Zeit erachtet und das administrative Verfahren als positiv und nachvollziehbar beurteilt werden. Die Evaluation hat aber auch Optimierungspotential identifiziert.
Kinder- und Jugendförderungsgesetz
Mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) will der Bundesrat offene und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärker fördern, die Kantone beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik unterstützen sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit den kinder- und jugendpolitischen Akteuren verstärken.
Das KJFG wurde am 30. September 2011 in der Herbstsession vom Parlament verabschiedet. Der Bundesrat setzte das Gesetz und die ebenfalls totalrevidierte Verordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Vernehmlassungsvorlage für das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) sowie die Vernehmlassungsantworten:
Totalrevision KJFG Ergebnisbericht Vernehmlassung (PDF, 208 kB, 20.09.2010)Totalrevision KJFG Ergebnisbericht Vernehmlassungsverfahren
Bericht: Evaluation des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG)
Eine erste externe Evaluation wurde 5 Jahre nach Inkrafttreten durchgeführt. Diese zeichnet ein positives Bild zum Gesetz und dessen Vollzug. Es wurde jedoch Optimierungspotenzial in der Umsetzung identifiziert. Auf Basis der durch das Forschungsbüro formulierten Empfehlungen hat das BSV zielführende Massnahmen im Rahmen seiner Zuständigkeiten definiert, welche es in den kommenden Jahren umsetzen wird. Eine weitere Evaluation des Gesetzes sowie der Umsetzung der Massnahmen ist in fünf Jahren vorgesehen.
Totalrevision der Verordnung
Der Evaluationsbericht vom 13. Dezember 2018 zeigte Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Vergabe der Finanzhilfen auf. In der Folge wurden die Ausführungsbestimmungen in der KJFV unter Einbezug der Fachorganisationen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit totalrevidiert und an die heutigen Gegebenheiten angepasst.
Weiterführende Informationen
Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Peter Jakob-Deslandres
E-Mail: peter.jakob-deslandres[at]bsv.admin.ch
Tel. +41 58 467 33 34
Letzte Änderung 07.12.2022