Inhalt
Die Durchführung der AHV durch die Ausgleichskassen umfasst das Erheben der Beiträge, die Führung der individuellen Konten sowie die Berechnung und Auszahlung der Renten und der Erwerbsausfallentschädigung. Die Ausgleichskassen melden dem BSV jährlich bestimmte Kennzahlen ihrer Tätigkeit. Nachfolgend sind einige dieser Zahlen aufgeführt.
Die Durchführung der AHV wird dezentral von den Ausgleichskassen vorgenommen, indem sie für das Inkasso der Beiträge und das Auszahlen von Versicherungsleistungen zuständig sind. Man unterscheidet dabei zwischen kantonalen Ausgleichskassen, branchenspezifischen Ausgleichskassen (sog. Verbandsausgleichskassen), sowie der Eidgenössischen und der Schweizerischen Ausgleichskasse (EAK und SAK). Heute gibt es in der Schweiz 72 Verbands- und kantonale Ausgleichskassen.
Bis in die 1990er-Jahre war die Zahl der Verbandsausgleichskassen relativ stabil. Zwischen 1991 und 2022 sank sie jedoch von 77 auf 46 Verbandsausgleichskassen. Das entspricht einem Rückgang von 40 Prozent (siehe Grafik). Dafür verantwortlich sind in erster Linie Fusionen sowie seltener auch Liquidationen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen gab es seit 1948 hingegen nur eine einzige Änderung: Mit der Gründung des Kantons Jura im Jahr 1979 erhöhte sich die Zahl der kantonalen Kassen von 25 auf 26.
Die Ausgleichskassen haben eine sehr unterschiedliche Mitgliederstruktur. Während der Zugang zu den Verbandsausgleichskassen über die dafür notwendige Zugehörigkeit zu einem Berufs- oder Arbeitgeberverband gesteuert werden kann, sind kantonale Ausgleichskassen verpflichtet, alle Beitragspflichtigen in ihrem Kantonsgebiet aufzunehmen, die nicht Mitglied einer Verbandsausgleichskasse sind. Die Mitgliederstruktur der kantonalen Ausgleichskassen ist daher stärker durchmischt. Vergleiche zwischen den Ausgleichskassen sind daher mit Vorsicht zu betrachten.
Grafik 1: Anzahl kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen, 1950 – 2024
2. Wer sind die angeschlossenen Mitglieder?
Die Ausgleichskassen erheben die AHV-Beiträge bei den Beitragspflichtigen, die ihnen angeschlossen sind. Es gibt verschiedene Kategorien von Beitragspflichtigen: Bei arbeitnehmenden Personen ist es der Arbeitgeber, der sich der Ausgleichskasse anschliessen muss und die Beiträge hälftig vom Lohn, hälftig selber entrichtet. Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG), Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden und die Beiträge selber bezahlen. Erwerbstätige entrichten ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge. Bleiben Personen über das Referenzalter hinaus erwerbstätig, sind sie bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit beitragspflichtig.
2.1 Wie viele Mitglieder gibt es?
Insgesamt hatten die Ausgleichskassen im Jahr 2024 1,8 Millionen Mitglieder, wobei ein Grossteil auf die kantonalen Ausgleichskassen fiel. Die Ausgleichkassen haben 489 000 angeschlossene Arbeitgeber und 491 000 angeschlossene Nichterwerbstätige. Den Ausgleichkassen sind zudem 428 000 Personen als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Die den Ausgleichskassen angeschlossenen Mitglieder entrichten nicht zwingend in jedem Jahr Beiträge. Dies gilt z.B. für im Handelsregister eingetragene juristische Personen, die (noch) keine Löhne auszahlen. Im Jahr 2024 gab es 370 000 solcher Mitglieder.
Grafik 2.1: Anzahl Mitglieder am 31. Dezember 2024
SE: Selbstständigerwerbende mit oder ohne Angestellten. Darin enthalten sind Personen die im betreffenden Jahr keine Beiträge als SE entrichteten (z.B. SE im Nebenerwerb die im betreffenden Jahr kein Einkommen als SE ausgewiesen haben).
NE: Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, weniger als den Mindestbeitrag als Erwerbstätige entrichten oder nicht dauernd voll erwerbstätig sind.
ANOBAG: Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) gelten Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht in der Schweiz beitragspflichtig ist, weil er nicht dem Schweizer Recht unterstellt ist.
Arbeitgeber: Als Arbeitgeber gelten juristische oder natürliche Personen (nicht Selbstständigerwerbende), die Angestellte beschäftigen.
Mitglieder ohne Beiträge sind zwar bei einer Ausgleichskasse angeschlossen, aber entrichten im betreffenden Jahr keine Beiträge. Oft handelt es sich dabei um juristische Personen, die im betreffenden Jahr keine Löhne bezahlt haben.
2.2 Anerkennung von Selbstständigerwerbenden
Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbstständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall. Der Entscheid ist auch für andere Sozialversicherungen von Bedeutung. Als selbstständigerwerbend gelten Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind sowie ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Grafik 2.2: Anzahl Anmeldungen von Selbstständigerwerbenden, 2020 – 2024
3. Wie viele AHV/IV/EO-Beiträge werden jährlich entrichtet?
Die AHV/IV/EO-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Diese bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens.
In der Betriebsrechnung der ZAS sind die verbuchten Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden sowie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen als Total aufgeführt. Da die Betriebsrechnung jedoch keine Aufteilung in Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige ausweist, werden die prozentualen Anteile aufgrund gemeldeten Zahlen aus der Statistik der Ausgleichskassen berechnet.
Tabelle 3: AHV / IV/EO-Beiträge, 2021 – 2024, in Franken
Grafik 3: Anteil AHV / IV/ EO-Beiträge, 2024
4. Wie wird der Bezug der Beiträge sichergestellt?
Ausgleichskassen haben unter anderem die Aufgabe, Beiträge festzusetzen und zu beziehen.
Der Beitragsbezug der Lohnbeiträge basiert auf einem Selbstdeklarationsverfahren der Arbeitgeber. Die Ausgleichskassen haben im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen zu prüfen, ob diese Selbstdeklarationen korrekt sind.
Für bestimmte Arbeitgeber mit einer tiefen Lohnsumme, insbesondere auch im Bereich von Hausdienstarbeit, besteht die Möglichkeit, dass sie die AHV-Beiträge in einem vereinfachten Verfahren abrechnen können.
Wenn Beitragspflichtige ihre Beitragsforderungen nicht vollständig und fristgerecht bezahlen, haben die Ausgleichskassen diese Forderungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Die fristgerechte Begleichung der Beitragsforderungen hat aufgrund des Umlageverfahrens eine erhöhte Bedeutung.
4.1 Arbeitgeberkontrollen
Arbeitgeberkontrollen dienen der Überprüfung der Selbstdeklaration der Arbeitgeber und werden durchgeführt, um sicherzustellen, dass der massgebende Lohn der Arbeitnehmenden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abgerechnet wird. Die Kontrollen gehören in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen, welche diese teilweise selbst ausführen oder externe Revisionsgesellschaften oder die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit der Durchführung beauftragen.
Auf gar nicht oder zu tief deklarierte Einkommen werden AHV-Beiträge nachgefordert, im Bestreitungsfall mittels einer Nachzahlungsverfügung. Zu viel entrichtete AHV-Beiträge werden mit offenen Beitragsforderungen für andere Beitragsjahre verrechnet oder zurückerstattet.
Während der Corona-Pandemie war es den Arbeitgeberrevisoren aufgrund des Lockdowns ab März 2020 während längerer Zeit nicht möglich, Arbeitgeberkontrollen wie damals vorgeschrieben vor Ort durchzuführen. Deshalb hat die Anzahl der durchgeführten Kontrollen von 2019 auf 2020 um etwas mehr als 5% abgenommen. Nach Anpassung der Vorgaben für die Arbeitgeberkontrollen wurde den Revisoren ermöglicht, ab 1. Januar 2021 unter gewissen Voraussetzungen auf eine Prüfung vor Ort zu verzichten und eine «Kontrolle auf Distanz» vorzunehmen. In den Folgejahren liegen die zahlenmässigen Veränderungen aufgrund des risikobasierten Ansatzes im Rahmen von vertretbaren Schwankungen.
Tabelle 4.1: Anzahl durchgeführte Arbeitgeberkontrollen, 2019 – 2024
Grafik 4.1: Anzahl durchgeführte Arbeitgeberkontrollen, 2019 – 2024
4.2 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Nebst dem ordentlichen Abrechnungsverfahren besteht für Arbeitgeber, die nur eine tiefe Lohnsumme abrechnen müssen, die Möglichkeit, dass sie die Beiträge in einem vereinfachten Verfahren abrechnen können. Die vereinfachte Abrechnung ist für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, usw.) und Genossenschaften nicht möglich. Diese Abrechnungsart wird oft im Bereich der Hausdienstarbeit eingesetzt.
Tabelle 4.2: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, 2019 – 2024
Anzahl beitragszahlender Arbeitgeber: Summe aller Arbeitgebenden, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren erfasst sind.
Anzahl Arbeitnehmer: Summe aller Arbeitnehmenden, für welche ein Arbeitgeber Beiträge mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnet hat. Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren arbeiten, werden mehrfach gezählt.
Abgerechnete Beiträge: Summe aller Beiträge AHV/IV/EO, für welche ein Arbeitgeber im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet hat.
Anzahl Ausschlüsse aus dem vereinfachten Verfahren: Summe aller Arbeitgeber, welche vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen wurden.
Grafik 4.2.1: Anzahl Arbeitgeber, 2013 - 2024 und Arbeitnehmer, 2012 – 2023
Anzahl Arbeitnehmer und abgerechnete Beiträge: Summe aller Arbeitnehmenden, für welche ein Arbeitgeber Beiträge im Vorjahr mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnet hat. Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren arbeiten, werden mehrfach gezählt. Die Summe aller Beiträge AHV/IV/EO, für welche ein Arbeitgeber im Vorjahr im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet hat. Die Anzahl Arbeitnehmer und die abgerechneten Beiträge werden auf das Vorjahr abgestellt, da diese Daten über das individuelle Konto (IK) erst im Folgejahr für die Statistik verfügbar sind.
Grafik 4.2.2: Abgerechnete Beiträge im vereinfachten Abrechnungsverfahren in Franken, 2012 - 2023
4.3 Beitragsinkasso
Wenn Beitragspflichtige ihre Beitragsforderungen nicht vollständig und fristgerecht bezahlen, haben die Ausgleichskassen diese Forderungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Ausgleichskassen können Zahlungsaufschübe gewähren, damit die Beitragspflichtigen die Beitragsforderungen im Rahmen eines Ratenplanes begleichen können. Wenn dies nicht gelingt, ist ein Betreibungsverfahren einzuleiten und bei Bedarf ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Die fristgerechte Begleichung der Beitragsforderungen hat im Bereich der ersten Säule, die im Umlageverfahren finanziert wird, eine erhöhte Bedeutung, da nur so die laufenden Renten und anderen Leistungen zeitgerecht ausbezahlt werden können. Wenn die Arbeitgeberin in Form einer juristischen Person die AHV-Beiträge nicht entrichtet, haften subsidiär ihre Organe (z.B. Geschäftsleitung, Mitglieder des Verwaltungsrats). Die Ausgleichskassen machen diese Haftung im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens geltend.
Tabelle 4.3: Schriftlich gewährte Zahlungsaufschübe, eingeleitete Betreibungen, Fortsetzungsbegehren und Schadenersatzfälle, 2019 – 2024
Grafik 4.3.1: Anzahl schriftlich gewährte Zahlungsaufschübe, eingeleitete Betreibungen, Fortsetzungsbegehren und Schadenersatzfälle, 2013 - 2024
Grafik 4.3.2: Beträge der schriftlich gewährten Zahlungsaufschübe, eingeleitete Betreibungen, Fortsetzungsbegehren und Schadenersatzfälle, 2013 – 2024
Dokumente
Statistik der Ausgleichskassen 2024
Statistische Angaben der Ausgleichskassen 2024: Kantonale Ausgleichskassen (PDF, 239 kB, 06.06.2025)
Arbeitgeberkontrolle 2024
Kontakt
Daniel Reber
data[at]bsv.admin.ch
Marc Brügger
beitraege[at]bsv.admin.ch
Letzte Änderung 13.06.2025