Ausreise in die Europäische Union

Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Einschränkung der Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland. Nach dem EU-Recht ist eine Beitragsrückvergütung bei Ende der obligatorischen Versicherung in einem Land nicht zulässig, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiter versicherungspflichtig ist.

Aufgrund dieses Grundsatzes wurde die Möglichkeit der Barauszahlung von Guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Art. 5 Freizügigkeitsgesetz im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit eingeschränkt und im Freizügigkeitsgesetz Art. 25f eingefügt. Die Einschränkung trat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit und damit auf den 1. Juni 2007 in Kraft (für Bulgarien und Rumänien 1. Juni 2009). Sie wurde auch für die Länder der EFTA übernommen. Besteht das Vorsorgeguthaben einer Person aus Leistungsansprüchen aus der obligatorischen und aus der ausserobligatorischen Vorsorge, so kann nur die Leistung aus der obligatorischen Vorsorge nicht mehr bar bezogen werden. Die Barauszahlung ist unzulässig, wenn eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und neu in Liechtenstein wohnt. Ist die Barauszahlung nicht möglich, so verbleibt das Guthaben in der Schweiz auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice). Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter bzw. frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird das Guthaben an die Person ausbezahlt. Es findet kein Transfer des Guthabens aus beruflicher Vorsorge in die ausländische Sozialversicherung statt.

Auswirkungen des BREXIT auf die Barauszahlung: Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen. Die
Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge wird von dem neuen Abkommen zwischen der Schweiz und UK nicht erfasst, so dass ab dem 01. November 2021 weiterhin nationales Recht anwendbar ist. Folglich können auch künftig alle Personen, die ihren Wohnsitz bereits nach UK verlegt haben oder die Schweiz in Richtung UK verlassen, die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen (Obligatorium und Überobligatorium).

 

 

Letzte Änderung 14.10.2009

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/ausreise-nach-europaesche_union.html