Diese Seite enthält Grundinformationen über die Hauptthemen der beruflichen Vorsorge.
Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen.
Diese Seite gibt einen Überblick über die Organisation und das Finanzierungssystem der beruflichen Vorsorge.
Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung (BV) verankert. Danach soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik fördern.
Das BVG ermöglicht Versicherten, den Erwerb ihres Wohneigentums mit ihrem Vorsorgeguthaben zu finanzieren. Folgend werden die Möglichkeiten und die gesetzlichen Bedingungen zusammengefasst.
Es kommt vor, dass die Versicherten vergessen, dass sie über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen. Das ist vor allem bei ausländischen Arbeitnehmenden der Fall, die die Schweiz endgültig verlassen. Die Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» erklärt den Versicherten, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welcher Situation sie sich darum kümmern sollten und an wen sie sich wenden können, wenn sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen.
Hier finden Sie Informationen zu diesem Thema und die Musterbescheinigungen.
Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen aufgeteilt.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Meldepflichten für die Fachstellen der Inkassohilfe und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen. Es geht um Personen, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Wenn z.B. jemand die geschuldeten Alimente für Kinder nicht bezahlt, so soll verhindert werden, dass diese Person Kapital aus ihrer beruflichen Vorsorge bezieht und das Geld unbemerkt beiseiteschaffen kann.
Das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Eingetragene Partnerinnen oder Partner sind namentlich in der beruflichen Vorsorge Ehegatten gleichgestellt. Sie finden auf dieser Seite die entsprechenden Informationen.
Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird die Mitsprache der Versicherten von Sammelstiftungen, insbesondere von solchen, die von Versicherungseinrichtungen betrieben werden, wesentlich verbessert. Vor der Revision war der Stiftungsrat jeweils ausschliesslich durch Vertreter der Versicherer besetzt.
Diese Seite enthält die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge.
Das Parlament hat am. 17. Dezember 2010 eine Änderung des BVG zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verabschiedet.
Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Einschränkung der Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland.
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