Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt.
Seit 2017 wird auch dann geteilt, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wurden ausserdem verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. So können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden.
Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)
Mit diesem Rechner wird der beim Vorsorgeausgleich zugesprochene Rentenanteil von der Vorsorgeeinrichtung in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet (vgl. Art. 124a Abs. 3 ZGB, Art. 19h und Anhang FZV).
Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Dieses Formular kann für das Einholen von den im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich notwendigen Informationen bei Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verwendet werden. Es besteht keine Pflicht zur Verwendung.
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