Sanierungsmassnahmen

Diese Seite enthält Informationen zu den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge.

Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Sind die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht vollumfänglich durch die Aktiven gedeckt, so muss das oberste Organ, das für die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich ist, einen Sanierungsplan ausarbeiten, der eine Reihe geeigneter Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung enthält. Der Sanierungsplan ist in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge zu erstellen. Das oberste Organ verfügt bei der Ausgestaltung der Sanierungsmassnahmen über einen breiten Handlungsspielraum. Die Massnahmen müssen allerdings geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist von fünf bis sieben Jahren zu beheben. In besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden. Der Sanierungsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat für die Einhaltung der anwendbaren Gesetzgebung, d.h. für die Rechtmässigkeit der Sanierungsmassnahmen zu sorgen, und überwacht deren Umsetzung.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV hat per 1. Januar 2018 die neue Weisungen « Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge » erlassen. Die Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 1. Januar 2005 wurden per 31. Dezember 2017 aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2012 hat der Bundesrat nicht mehr die Kompetenz, in diesem Bereich Weisungen zu erlassen.

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