Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen.

Ursprung und Charakter der zweiten Säule

Die ersten Pensionskassen wurden bereits vor über hundert Jahren gegründet, zuerst in der Maschinenindustrie. Von diesem Vorsorgeschutz profitierten ausschliesslich ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitgeber über eine Pensionskasse verfügten. Im Gegensatz zu heute war der Beitritt freiwillig. Dieser erfolgte nur, wenn es dem Willen des Arbeitgebers entsprach. Gar kein Schutz stand den Nichterwerbstätigen zur Verfügung. Sie waren bezüglich Vorsorge ganz auf sich allein gestellt. Die AHV wurde erst viel später (1948) gegründet.

1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Verfassung aufgenommen. Dort stellt sie die 2. Säule im Dreisäulenkonzept dar und ist als Ergänzung zur 1. Säule definiert.

Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausgearbeitet und am 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber baute auf den bereits bestehenden Pensionskassenstrukturen auf, führte aber neu eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge ein. Darunter wird das Obligatorium der beruflichen Vorsorge verstanden. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung dieser Leistungen im Obligatorium wie im Überobligatorium überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen.

Wer ist versichert?

Das BVG-Obligatorium gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'510 Franken (bis 2022) und 22'050 Franken (ab 2023) verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar. Dieser entspricht 3/4 der maximalen AHV-Altersrente.

Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt: Beispielsweise Selbständigerwerbende, ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.

Unter Umständen können sich diese Personengruppen jedoch freiwillig für die Minimalvorsorge versichern.

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle liegt (bis 2022: 21'510 Fr. und ab 2023: 22'050 Fr.). Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent für Männer und Frauen in die jährliche Altersrente umgewandelt (Umwandlungssatz von 6,85 Prozent für Männer und 6,8 Prozent für Frauen im Jahr 2013).

Folgende Leistungen sieht das BVG vor:
Altersleistung Voraussetzungen Höhe
Altersrente Erreichen des Referenzalters. Reform AHV 21 ab 1. Januar 2024: flexibles Rentensystem in der ersten und zweiten Säule ein. Identisches Referenzalter von 65 Jahren für alle versicherten Personen.
Referenzalter für Frauen schrittweise angehoben: Frauen, die 1960 oder früher geboren wurden: 64 Jahre;
Frauen, die 1961 geboren wurden: 64 Jahre und 3 Monate;
Frauen, die 1962 geboren wurden: 64 Jahre und 6 Monate;
Frauen, die 1963 geboren wurden: 64 Jahre und 9 Monate;
Frauen, die 1964 oder später geboren wurden: 65 Jahre.
Jährliche Altersrente entspricht im Jahr 2014 6,80 % des angesparten Altersguthabens.
Kinderrente Altersrentner bzw. -rentnerin (gegebenenfalls auch vorzeitig Pensionierte).  Beim Tod der anspruchsberechtigten Person erfüllt das betroffene Kind die Voraussetzungen für eine Waisenrente. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet; jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist. 20% der Altersrente pro Kind jährlich.
Flexible pensionierung: Vorzeitige / aufgeschobene Pensionierung / Teilpensionierung

AHV-Reform 21 ab dem 1. Januar 2024 :
Recht auf vorzeitige, aufgeschobene oder teilweise Pensionierung. Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ab dem vollendeten 63. Lebensjahr und der aufgeschobenen Pensionierung bis zum 70. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen (aber frühestens ab 58. Altersjahr).
Teilpensionierung: Möglichkeit, die Rente in 3 Schritten zu beziehen (die Vorsorgeeinrichtung kann eine höhere Anzahl von Schritten als 3 zulassen). Möglichkeit, das Kapital in höchstens 3 Schritten zu beziehen.

Siehe auch die Bestimmungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Vorzeitige Pensionierung: Rente wird grundsätzlich gekürzt (Ausnahme: günstigere Bestimmung im Reglement).

Aufgeschobene Pensionierung: Erhöhung des Rentenbetrages.

Kapitalleistung und /oder Rente Ein Teil der Altersleistung wird als Kapitalabfindung ausbezahlt, der andere als Rente. In Abhängigkeit der reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung: Kapitalabfindung anstelle der Rente.

Gemäss BVG Auszahlung in Höhe eines Viertels des Altersguthabens.

Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann die Kapitalauszahlung eines höheren Betrags vorsehen oder die Auszahlung des gesamten Altersguthabens.

Die Reform AHV 21 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese Reform führt ein flexibles Rentensystem in der ersten und zweiten Säule ein. Sie ersetzt das derzeitige unterschiedliche ordentliche Rentenalter für Männer (65 Jahre) und Frauen (64 Jahre) durch ein identisches Referenzalter von 65 Jahren für alle versicherten Personen. Es wird insbesondere möglich sein, sich früh- oder teilpensionieren zu lassen oder den Bezug der Altersleistung aufzuschieben. Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen (aber frühestens ab 58. Altersjahr). Bei vorzeitiger Pensionierung sind die Altersleistungen reduziert: Das Altersguthaben ist in diesen Fällen nicht vollständig angespart und wird mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgerechnet. Bei aufgeschobener Pensionierung werden die Altersleistungen erhöht.

Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise wie folgt angehoben: Frauen, die 1960 oder früher geboren wurden: 64 Jahre; Frauen, die 1961 geboren wurden: 64 Jahre und 3 Monate; Frauen, die 1962 geboren wurden: 64 Jahre und 6 Monate; Frauen, die 1963 geboren wurden: 64 Jahre und 9 Monate; Frauen, die 1964 oder später geboren wurden: 65 Jahre.

Mit der Reform AHV 21, die das Recht auf Teilpensionierung einführt, kann die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.

Auf Anfrage ist der versicherten Person ausserdem ein Viertel ihres Altersguthaben als Kapitalabfindung auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent und die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können auch vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle der gesamten Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, auch wenn der Betrag einen Viertel des Altersguthabens übersteigt. Die versicherte Person hat beim Gesuch für eine Kapitalabfindung die von der Vorsorgeeinrichtung festgesetzten Fristen zu beachten.

Das für die Altersleistung angesparte Kapital nennt man das Altersguthaben. Dieses Guthaben wird aus den jährlichen Altersgutschriften inklusive eines Zinses von mindestens 1,25 % ab 2024 gebildet (2017-2023: 1 %; 2016: 1,25%; 2015: 1,75%). Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und richtet sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der Versicherten. Dabei gelten folgende Ansätze :

Altersjahr Prozentsatz des koordinierten Lohnes
Männer Frauen
25-34 25-34 7% 
35-44 35-44 10% 
45-54 45-54 15% 
55-65 55-65 18% 

Wie diese jährlichen Altersgutschriften finanziert werden, ist Sache der Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG gibt nur wenig Anhaltspunkte. Das BVG kennt den Grundsatz der kollektiven Finanzierung: Der Beitrag der Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller ihrer ArbeitnehmerInnen. Ebenfalls wie in der AHV schulden die Arbeitgebenden die gesamten Beiträge (ihren Anteil und den Anteil der Arbeitnehmenden, welcher direkt vom Lohn abgezogen wird).

Invalidenvorsorge

Bei Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung richtet die Pensionskasse eine Invalidenrente sowie Invalidenkinderrenten aus. Diese werden nach Erreichen des Rentenalters weiterhin ausbezahlt. 

Um die Invalidenrente zu berechnen, wird das Altersguthaben hochgerechnet: Zum Altersguthaben, welches bis zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles angespart wurde, werden die künftigen hypothetischen Altersgutschriften ohne Zins addiert.

Folgende Leistungen sieht das BVG vor:
Invalidenleistung Voraussetzungen Höhe
Invalidenrente

 

Invaliditätsgrad von mind. 40%

 

  • Invaliditätsgrad ab 70% und mehr
Volle Rente
  • Invaliditätsgrad von 69%-50%
Die Rente entspricht dem Invaliditätsgrad

  • Bei Invaliditätsgrad von unter 50% gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad Prozentuale Anteile
49 % 47,5 %
48 % 45 %
47 % 42,5 %
46 % 40 %
45 % 37,5 %
44 % 35 %
43 % 32,5 %
42 % 30 %
41 % 27,5%
40 % 25 %

 

  

Jährliche Invalidenrente entspricht 6,80% des hochgerechneten Altersguthabens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderrente BezügerInnen einer Invalidenrente Beim Tod der anspruchberechtigten Person erfüllt das betroffene Kind die Voraussetzungen für eine Waisenrente. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet; jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist. 20% der Invalidenrente; jährlich
Besonderheit: Kapitalabfindung Abhängig von den Bestimmungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung: Kapitalbezug möglich einmalige Ausrichtung

Hinterlassenenvorsorge

Eine Hinterlassenenrente erhält der überlebende Ehegatte (Mann oder Frau), wenn er für den Unterhalt seiner Kinder sorgen muss oder wenn er mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre oder länger gedauert hat. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, erhält er eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Der geschiedene Ehegatte (Mann oder Frau) hat nach dem Tod seines geschiedenen Gatten genauso Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen überlebenden Gatte im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Der Betrag der Hinterlassenenrente kann jedoch die Höhe der Rente aus dem Scheidungsurteil nicht übersteigen.

Eingetragene Partnerinnen und Partner sind verheirateten oder - bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft - geschiedenen Paaren gleichgestellt.

Die versicherte Person kann ihren nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Lebenspartner als Begünstigter der Hinterlassenenleistung bezeichnen, wenn das Paar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufgekommen ist.

Folgende Leistungen sieht das BVG vor:
Hinterlassenenleistung Voraussetzungen Höhe pro Jahr
Hinterlassenenrente (Witwe oder Witwer)

Unterhaltspflichtige Kinder oder die Witwe bzw. der Witwer ist mindestens 45 alt und die Ehe dauerte 5 Jahre oder länger

Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.

60% der bezogenen Alters- oder vollen Invalidenrente.
Kapitalabfindung des überlebenden Ehegatten Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung
Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner

Die eingetragene Partnerschaft muss mindestens 5 Jahre gedauert haben; die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner muss älter als 45 Jahre sein oder für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen.

Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner bei der Auflösung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.

60% der Alters- oder vollen Invalidenrente
Kapitalabfindung für eingetragene Partnerin oder Partner Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung
Hinterlassenenleistung für nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner Lebensgemeinschaft während mindestens 5 Jahren vor dem Tod der Partnerin oder des Partners; oder Unterhalt der gemeinsamen Kinder;Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Altersrentner mit Kindern, die unter 18 Jahren sind, noch in Ausbildung stehen oder zu mind. zu 70% invalid sind, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Betrag im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgesetzt.
Waisenrente Altersrentner mit Kindern, die unter 18 Jahren sind, noch in Ausbildung stehen oder zu mind. zu 70% invalid sind, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist. 20% der vollen Invaliden-/ Altersrente
Besonderheit:
Kapitalabfindung
Abhängig von den Bestimmungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung: Kapitalbezug möglich einmalige Ausrichtung

Überentschädigung

Leistungen aus der Unfallversicherung (UVG) oder Militärversicherung werden grundsätzlich zuerst ausgerichtet, auch wenn für den gleichen Versicherungsfall eine Leistungspflicht des BVG besteht. Die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen nach BVG werden demnach nur ausgerichtet, sofern diese Leistungen zusammen mit den anderen Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, werden die BVG-Invaliden- und Hinterlassenenleistungen in diesem Umfang gekürzt. Sinn dieser Regelung ist es, Überentschädigungen zu vermeiden; die Versicherten sollen durch die Leistungspflicht der verschiedenen Versicherungszweige nicht besser gestellt sein als ohne den Eintritt des Schadensfalles.

Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Verlassen die Versicherten vor einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) die Vorsorgeeinrichtung, haben sie Anspruch auf die Austrittsleistung. Man spricht vom sogenannten Freizügigkeitsfall. Der Freizügigkeitsfall kann sowohl bei einem Stellenwechsel wie auch dann vorliegen, wenn die Versicherten nicht unmittelbar nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine neue Stelle antreten. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebenden. Im anderen Fall muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Der Versicherte hat die Wahl zwischen einem auf seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder einer zu seinen Gunsten errichteten Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Vorsorgeschutz der versicherten Person bleibt erhalten, weil dieses Kapital nur unter bestimmten Voraussetzungen bar an die versicherte Person ausbezahlt wird.

Bleibt die Vorsorgeeinrichtung ohne Nachricht der versicherten Person, wohin die Austrittsleistung zu überweisen ist, muss die Einrichtung spätestens 2 Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung überweisen.

Bei der Suche nach vergessenen Guthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können sich die Versicherten an die Zentralstelle zweite Säule wenden, die ihnen Auskunft erteilt, welche Einrichtungen sie betreffende Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führten könnten. Zu diesem Zwecke sind die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich zu melden, wenn sie Vorsorgekapitalien ohne Nachricht der berechtigten Personen führen.

Wird die versicherte Person arbeitslos, bleibt sie für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Voraussetzung ist, dass sie Taggelder oder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse nach einer Wartezeit von üblicherweise 5 Tagen beziehen und der Tageslohn 81.20 Fr. (bis 2022) und 84.70 (ab 2023) übersteigt. Die Prämien für diese Vorsorge werden hälftig von den arbeitslosen Personen und der Arbeitslosenkasse getragen. Diese Versicherung wird von der Auffangeinrichtung geführt. Wer sich nach dem Reglement der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung freiwillig versichert hat, weil er oder sie keine neue Stelle gefunden hat, kann sich von diesem Vorsorgeschutz befreien.

Letzte Änderung 06.12.2023

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