Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Das BVG ermöglicht Versicherten, den Erwerb ihres Wohneigentums mit ihrem Vorsorgeguthaben zu finanzieren. Folgend werden die Möglichkeiten und die gesetzlichen Bedingungen zusammengefasst.

Die versicherte Person hat zwei Möglichkeiten: den Vorbezug und die Verpfändung.

Vorbezug

Um den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf zu finanzieren, kann die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig beziehen. Der Vorbezug kann dabei als Eigenmittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden; er kann aber auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, für den Erwerb von Beteiligungen am Wohneigentum oder die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen verwendet werden.

Mit dem Vorbezug kann hingegen einzig das von der versicherten Person und ihrer Familie selbstbewohnte Wohneigentum (Haus oder Wohnung) finanziert werden. Die Finanzierung einer Zweitwohnung ist ausgeschlossen. Möglich ist Wohneigentum in der Schweiz oder im Ausland (beispielsweise bei einem Grenzgänger), es muss sich jedoch immer um den Hauptwohnsitz handeln (die Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union schliessen den Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule nicht aus, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 S. 2).
Die versicherte Person kann ihr Vorsorgeguthaben nur für eine einzige Immobilie aufs Mal einsetzen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken.

Mit dem Bezug werden die zukünftigen Vorsorgeleistungen gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.

Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung, welche zwischen den Ex-Ehegatten oder den ehemaligen eingetragenen Partnern zu teilen ist.

Zulässige Formen des Wohneigentums: das Eigentum; das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand; das selbständige und dauernde Baurecht.

Zulässige Beteiligungen: der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger.

Begrenzungen:

  • Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
  • Es gibt zudem eine Begrenzung nach Alter 50: Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
  • Der Vorbezug muss spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (vorbehältlich einer günstigeren Regelung im Reglement der Vorsorgeeinrichtung) geltend gemacht werden.
  • Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass bei Unterdeckung, solange diese andauert, die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich eingeschränkt, betragsmässig reduziert oder ganz verweigert werden können.

Rückzahlung:

Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden. Die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten (beispielsweise an ein minderjähriges Kind, an den Ehegatten oder an den Ex-Ehegatten, welcher die Voraussetzungen von Art 19 BVG et 20 BVV 2 erfüllt) löst dagegen keine Rückzahlungspflicht aus. Die begünstigte Person wird jedoch rückzahlungspflichtig, wenn sie das Wohneigentum an einen nichtbegünstigten Dritten weiterveräussert. Zurückbezahlt werden muss der bezogene Betrag nicht nur bei Veräusserung an eine nichtbegünstigte Person, sondern auch, wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (beispielsweise Errichtung einer Nutzniessung). Will die versicherte Person jedoch den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für ihr Wohneigentum einsetzen, so kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, und sie ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Erlös aus der Veräusserung innerhalb dieser Zweijahresfrist effektiv in ein neues Wohneigentum reinvestiert wird. Die Pflicht zur Rückzahlung (obligatorische Rückzahlung) und das Recht auf Rückzahlung (freiwillige Rückzahlung) bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10'000 Franken.
Das mit Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum unterliegt einer Veräusserungsbeschränkung, welche im Grundbuch angemerkt werden muss.

Verpfändung

Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden, um so von besseren Konditionen für die Finanzierung profitieren zu können. Die Verpfändung unterliegt ähnlichen Bedingungen wie der Vorbezug: Begrenzung nach Alter 50, schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich, Frist von 3 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen sowie mögliche Einschränkungen bei Unterdeckung. 

Gesetzesbestimmungen zum Vorbezug, zur Rückzahlung und zur Verpfändung:

Art. 30a bis 30g BVG, Art. 331d und 331e des Obligationenrechts und Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Weitere Informationen

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/wohneigentumsfoerderung.html