Die 3. Säule kann in zwei Bereiche unterteilt werden:
- Die freie Selbstvorsorge besteht aus dem persönlichen Sparen, z.B. Bargeld ("Sparstrumpf"), Sparheft, Lebensversicherungen, Anlagen, usw. Über die Sparguthaben kann jederzeit frei verfügt werden. Es besteht keine steuerliche Privilegierung.
- Die gebundene Selbstvorsorge ist jene Vorsorgeform der 3. Säule, die im Sinn und Geist der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption durch die Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert werden soll.
Die Säule 3a wurde in einer Verordnung eingehend geregelt und ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten (Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3).
Charakteristik der Säule 3a:
Die Säule 3a ist im Wesentlichen charakterisiert durch ihre steuerliche Privilegierung, welche darin besteht, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen werden allerdings wie jene der 2. Säule voll besteuert. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden.
Zugelassen sind nur 2 ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:
- Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
- Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist: Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständigerwerbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeutung: sie dient ihnen als Ersatz der 2. Säule. Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können auch eine Säule 3a bilden.
Zur Bildung einer Säule 3a berechtigte Personen:
Die Säule 3a steht Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist. Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten, können ebenfalls ein Guthaben der Säule 3a bilden. Ferner beitragsberechtigt sind Taggeldbezüger/innen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und teilinvalide Personen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen beziehen. Nähere Informationen dazu enthält das