Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen (EL), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Die Aufsicht orientiert sich stärker an den Risiken, die Governance wird verstärkt und die Informationssysteme der 1. Säule werden zweckmässig gesteuert.
Die Aufsicht über die AHV ist seit 1948 nahezu unverändert geblieben. Das gilt auch für die mit der AHV verbundene Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft und die Ergänzungsleistungen sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Aufsicht über die IV hingegen wurde mit der 5. IV-Revision (2008) bereits grundlegend modernisiert. Dies ist auch in den anderen Zweigen der 1. Säule nötig, um die Stabilität des Vorsorgesystems weiterhin zu garantieren. Eine Anpassung an die heutigen Herausforderungen wurde auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle gefordert. Der Bundesrat hat am 20. November 2019 die Botschaft zur Anpassung des AHV-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Gesetzesanpassungen verfolgen drei Hauptstossrichtungen:
In der AHV, bei den EL, der EO sowie bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird eine vorausschauende, risikoorientierte anstelle einer vor allem rückblickenden Aufsicht eingeführt. Dazu werden die Durchführungsstellen verpflichtet, moderne Führungs- und Kontrollinstrumente einzuführen (Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem). Weiter werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde präzisiert.
Mit der Vorlage werden die Grundsätze der Good Governance im Gesetz verankert. Das heisst, es werden insbesondere Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführungsstelle, an die Integrität von verantwortlichen Personen und an die Transparenz der Rechnungslegung im Gesetz verankert. Damit wird eine einwandfreie Durchführung der 1. Säule sichergestellt.
Die Durchführungsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Informationssysteme die notwendige Stabilität, Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde erhält die Kompetenz, Mindestanforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz zu erlassen. Zudem wird geregelt, wie die Entwicklung und der Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen finanziert werden. Ferner erhält der Bundesrat die Kompetenz, den elektronischen Datenaustausch zwischen den schweizerischen Versicherungsträgern unter sich sowie zwischen diesen und den Bundesbehörden zu regeln. Diese Bestimmung wird ins ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) aufgenommen und gilt somit für alle Sozialversicherungszweige.
Medienmitteilungen
Dokumente
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (PDF, 1 MB, 20.11.2019)Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz Entwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (PDF, 578 kB, 20.11.2019)Modernisierung der Aufsicht
Letzte Änderung 13.10.2020