Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen (EL), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Familienzulagen in der Landwirtschaft wurde modernisiert. Die Aufsicht orientiert sich nun stärker an den Risiken, die Governance ist verstärkt worden und die Informationssysteme der 1. Säule werden zweckmässig gesteuert. Die Änderung des AHVG und die entsprechenden Verordnungsanpassungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Aufsicht über die AHV war seit 1948 nahezu unverändert geblieben. Das galt auch für die mit der AHV verbundene Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, für Mutterschaft, für die Ergänzungsleistungen sowie für die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Der Bundesrat verabschiedete am 20. November 2019 die Botschaft zur Anpassung des AHV-Gesetzes zuhanden des Parlaments, welches die Gesetzesänderung am 17. Juni 2022 annahm. Die entsprechenden Verordnungsänderungen wurden vom Bundesrat am 22. November 2023 verabschiedet. Sie sind zusammen mit der Gesetzesänderung am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und verfolgen drei Hauptstossrichtungen:
In der AHV, bei den EL, der EO sowie bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird eine vorausschauende, risikoorientierte anstelle einer vor allem rückblickenden Aufsicht eingeführt. Dazu werden die Durchführungsstellen verpflichtet, moderne Führungs- und Kontrollinstrumente einzuführen (Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem). Weiter wurden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde präzisiert.
Mit der Vorlage werden die Grundsätze der Good Governance im Gesetz verankert. Das heisst, es werden insbesondere Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführungsstelle, an die Integrität von verantwortlichen Personen und an die Transparenz der Rechnungslegung im Gesetz verankert. Damit wird eine einwandfreie Durchführung der 1. Säule sichergestellt.
Die Durchführungsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Informationssysteme die notwendige Stabilität, Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde erhält die Kompetenz, Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz zu erlassen. Zudem wird geregelt, wie die Entwicklung und der Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen finanziert werden. Ferner erhält der Bundesrat die Kompetenz, den elektronischen Datenaustausch zwischen den schweizerischen Versicherungsträgern unter sich sowie zwischen diesen und den Bundesbehörden zu regeln. Diese Bestimmung wird ins ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) aufgenommen und gilt somit für alle Sozialversicherungszweige.
Medienmitteilungen
20.11.2019
Aufsicht in der 1. Säule wird modernisiertDokumente
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (PDF, 1 MB, 20.11.2019)Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz Entwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (PDF, 578 kB, 20.11.2019)Modernisierung der Aufsicht
Letzte Änderung 19.02.2024