Der Bund leistet ab dem 1. Juli 2018 einen Beitrag an die Planungskosten von Projekten, die das Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen. So zum Beispiel Projekte, welche das Betreuungsangebot ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten massgeblich verbessern oder Projekte, die ganztägige und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen und für die Eltern eine wesentliche Vereinfachung des Tagesablaufs darstellen. Diese Projektfinanzhilfe kann sowohl Kantonen als auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden, die ein Gesuch um finanzielle Unterstützung stellen. Die Finanzhilfen sind auf drei Jahre begrenzt und umfassen höchstens die Hälfte der Projektkosten.
Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern
Geltungsdauer: 1. Juli 2018 - 31. Dezember 2024
Wichtige Informationen
Finanzhilfen werden für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern gewährt, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung beitragen. So können beispielsweise Projekte für schulpflichtige Kinder, bei denen eine ganztägige, von der Schule oder den Schulbehörden organisierte Betreuung bereitgestellt wird, unterstützt werden. Zudem wird die Förderung von Projekten für Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen unterstützt. Schliesslich können Projekte gefördert werden, die Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder bereitstellen, deren Eltern unregelmässige Arbeitszeiten haben.
Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern können Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen sowie natürlichen Personen gewährt werden.
Allgemeine Voraussetzungen
Um Finanzhilfen zu erhalten, müssen Projekte, die auf eine bessere Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern abzielen, den Sinn und Zweck des Gesetzes respektieren und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beitragen.
Dies gilt insbesondere für Projekte, die:
- ganztägige und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen und so für die Eltern eine Erleichterung der Organisation der familienergänzenden Betreuung ihrer Kinder bringen;
- Betreuungsangebote für Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten oder flexiblen Arbeitseinsätzen bereitstellen für die Eltern und so eine kurz- oder langfristige Flexibilität in der familienergänzenden Betreuung ihrer Kinder bringen; oder
- Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich in Randzeiten oder während der Schulferien bereitstellen und bspw. ein Angebot mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten während des Tages, der Woche oder des Jahres umfassen.
Finanzhilfen können Projekte erhalten, die:
- eine Koordination der verschiedenen Akteure garantieren, insbesondere der Betreuungseinrichtungen, der Tagesfamilien und der Schule;
- auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind;
- der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde offenstehen*; und
- den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
* Finanzhilfen erhalten können auch Pilotprojekte, die nicht der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde offenstehen, die aber im Rahmen eines umfassenderen Projektes initiiert werden, das auf eine ganze Gemeinde ausgerichtet ist.
Spezielle Voraussetzungen für Betreuungsangebote mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn das Betreuungsangebot die üblichen und wesentlich erweiterten Öffnungszeiten umfasst.
- Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten:
- - als übliche Öffnungszeiten: mindestens elf Stunden pro Tag zwischen 6 und 19 Uhr während mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens 48 Wochen pro Jahr;
- - als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: im Vergleich zu den oben genannten Öffnungszeiten mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr.
- Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten:
- - als übliche Öffnungszeiten: in den unterrichtsfreien Zeiten zwischen 7 und 18 Uhr an fünf Tagen pro Woche während allen Schulwochen;
- - als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: zusätzlich zu den oben genannten Öffnungszeiten mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr.
Nicht unterstützt werden können Projekte, die eine Verbesserung der Leistungen und der Betreuungsqualität (Lokalitäten, Mahlzeiten, Beschäftigungsangebot für Kinder, Integration und Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, Sprachförderung usw.) anstreben.
Die Finanzhilfen decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.
Anrechenbare Projektkosten und Berechnung der Finanzhilfen
Grundsätzlich werden diejenigen Kosten angerechnet, die während der Projektdauer (gemäss Entscheid des BSV) anfallen für:
- die Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts;
- die Beschaffung und Anpassung der für das Projekt erforderlichen Informationssysteme (nur Software);
- die Rekrutierung und Schulung des Personals; und
- die Evaluation der Konzeption und der Umsetzung des Projekts*.
Nicht angerechnet werden Kosten für:
- die Schaffung neuer Betreuungsplätze;
- den Betrieb von Betreuungseinrichtungen;
- den Bau und den Umbau von Betreuungseinrichtungen;
- die Materialbeschaffung (inkl. IT-Hardware).
* Die Kosten für die Evaluation werden nur angerechnet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Im Gesuch um Finanzhilfen wird angegeben, dass eine Evaluation durchgeführt werden wird.
- Die Evaluation enthält eine systematische und nach wissenschaftlichen Methoden verfasste Analyse und Bewertung der Konzeption und der Umsetzung des Projekts durch eine externe Stelle.
- Die Ergebnisse der Evaluation werden öffentlich zugänglich gemacht.
- Die Gesuche müssen spätestens einen Tag vor Beginn der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts eingereicht werden, frühestens jedoch vier Monate vorher. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Die Gesuche müssen vollständig sein, inkl. eine Stellungnahme der betreffenden Kantone zum Projekt (siehe Formulare).
- Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.
Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist mit sämtlichen Beilagen bei folgender Stelle einzureichen:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
- Das BSV entscheidet nach Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen durch Verfügung über den Anspruch auf Finanzhilfen und über die Dauer, während der die Finanzhilfen ausgerichtet werden.
- Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
- Finanzhilfen für Projekte und Evaluationen werden ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller spätestens drei Monate nach Ablauf der festgelegten Projektdauer die vollständigen Abrechnungsunterlagen beim BSV einreicht.
- Hat das BSV einen positiven Entscheid gefällt, kann auf schriftlichen Antrag hin ein Vorschuss ausbezahlt werden.
Wichtig
Für die Beurteilung der Gesuche sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung massgebend.
Informationen zur Gesuchseinreichung
- Die Gesuche müssen spätestens einen Tag vor Beginn der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts eingereicht werden, frühestens jedoch vier Monate vorher.
- Die Gesuche müssen vollständig sein, inkl. eine Stellungnahme der betreffenden Kantone zum Projekt (siehe Formulare).
- Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.
Kontakt
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
CH- 3003 Bern
info.anstossfinanzierung@bsv.admin.ch
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auch telefonisch weiter. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns direkt per E-Mail:
Für Anfragen aus der Deutschschweiz:
Für Anfragen aus der Westschweiz und dem Tessin:
Rechtliche Grundlagen
Letzte Änderung 31.01.2023