Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Es handelt sich um ein befristetes Impulsprogramm, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Es geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Jacqueline Fehr vom 22. März 2000 zurück, in der sie angesichts des allgemein anerkannten Mangels an familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten vom Bund die Durchführung eines Impulsprogramms zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder forderte.
Geltungsdauer: 1. Februar 2003 - 31. Dezember 2024
Wichtige Informationen
Beim Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um ein befristetes Impulsprogramm. Es soll die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können.
Beitragsberechtigt sind:
- Kindertagesstätten (z.B. Krippen)
- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte, Tagesschulen, Mittagstische)
- Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien (z.B. Tageselternvereine)
Nicht beitragsberechtigt sind u.a. Spielgruppen, Kinderhütedienste, Spielnachmittage, Aufgabenhilfen und Stützkurse.
Unterstützt werden können nur Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden. Wird ein bestehendes Betreuungsangebot unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt es nicht als neu. Einrichtungen, die bereits bestehen, erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen; die bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert werden.
Der massgebende Zeitpunkt bezüglich der Schaffung von Betreuungsplätzen ist die tatsächliche Betriebsaufnahme, daher gilt auch eine Test- oder Probephase als Eröffnung. Im Bereich der Tagesfamilien werden die Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung der Koordination gewährt. Weder die Eltern der zu betreuenden Kinder noch die Tagesfamilien können Bundesgelder erhalten.
Allgemeine Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen von allen Gesuchstellenden erfüllt sein:
- Die Institution dient der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
- Der Bedarf für das neue Angebot ist mit einem konkreten Bedarfsnachweis, der eine verbindliche Anmeldeliste enthält, ausgewiesen. Die Anmeldeliste hat auf unterschriebenen Verträgen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu geben. Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Falls für den Ort Angaben zur Versorgungsquote zugänglich sind, werden diese für die Beurteilung berücksichtigt.
- Die kantonalen Qualitätsanforderungen sind erfüllt.
- Die Finanzierung ist langfristig, mindestens für 6 Jahre gesichert (Businessplan).
- Die Anspruchsvoraussetzungen gelten trotz Covid-19 unverändert.
Spezielle Voraussetzungen
Kindertagesstätten müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:
- Angebot von mindestens 10 Plätzen und Öffnungszeit von mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr.
- Bestehende Kindertagesstätten, die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel, im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten um einen Drittel pro Jahr erweitern.
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:
- Angebot von mindestens 10 Plätzen und Öffnungszeit von mindestens 4 Tagen pro Woche und 36 Schulwochen pro Jahr. An jedem Öffnungstag muss mindestens eine der folgenden Betreuungseinheiten angeboten werden: Morgenbetreuung vor Schulbeginn von mindestens 1 Stunde, Mittagsbetreuung von mindestens 2 Stunden oder während der gesamten Mittagspause (inkl. Verpflegung) oder Nachmittagsbe-treuung von mindestens 2 Stunden nach Schulschluss.
- Bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot erhöhen, müssen die Platzzahl um einen Drittel, im Minimum aber um 10 Plätze erhöhen oder ihre Öffnungszeiten um einen Drittel pro Jahr erweitern.
Kindertagesstätten
- Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 5000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
- Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit von 225 Tagen zu 9 Stunden. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
- Die Finanzhilfen werden während 2 Jahren gewährt.
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
- Es werden Pauschalbeiträge ausgerichtet, die maximal 3000 Franken pro Platz und Jahr betragen (Vollzeitangebot).
- Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Ein Vollzeitangebot umfasst eine jährliche Mindestöffnungszeit von 225 Tagen mit 3 Betreuungseinheiten pro Tag. Bei kürzeren Öffnungszeiten wird der Pauschalbeitrag linear gekürzt.
- Die Finanzhilfen werden während 3 Jahren gewährt.
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
- Strukturen, die Tageseltern beschäftigen, wird während 3 Jahren ein Drittel der Kosten vergütet, die für die Aus- und Weiterbildung der Tageseltern und der Koordinatorinnen und Koordinatoren entstehen. Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Tagesfamilien: pro beschäftigter Tagesfamilie werden maximal 150 Franken gewährt.
- Für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung (wie z.B. Schaffung von Netzwerken oder Organisationsentwicklung) werden ein Drittel der Kosten vergütet. Anrechenbar sind jene Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.
Die Gesuche können laufend eingereicht werden. Sie müssen spätestens vor der Betriebsaufnahme, vor der Erhöhung des Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahmen beim BSV eingereicht werden (=Vortag), frühestens jedoch vier Monate vorher. Es gilt das Datum des Poststempels. Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.
Da das Gesetz bis am 31. Dezember 2024 befristet ist, muss die Betriebsaufnahme, Erhöhung des Angebots oder Durchführung der entsprechenden Massnahmen spätestens am 31. Dezember 2024 erfolgen. Demzufolge können letzte Gesuche bis am 30. Dezember 2024 eingereicht werden (=Vortag). Finanzhilfen werden anschliessend über die gesamte Dauer von zwei bzw. drei Jahren ausgerichtet.
Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist mit sämtlichen Beilagen bei folgender Stelle einzureichen:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
3003 Bern
- Die vollständigen Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme, der Angebotserhöhung, dem Beginn der Aus- und Weiterbildung oder dem Projektstart eingereicht werden, frühestens jedoch vier Monate im Voraus. Es gilt das Datum des Poststempels. Gesuche, die nicht fristgerecht sind, können nicht berücksichtigt werden.
- Das BSV holt für sämtliche Gesuche eine Stellungnahme des zuständigen Kantons ein.
- Das BSV entscheidet anschliessend mit einer Verfügung über die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
- Hat das BSV die Beitragsberechtigung anerkannt, zahlt es auf schriftlichen Antrag hin einen Vorschuss aus. Dazu muss eine allfällig notwendige Betriebsbewilligung vorliegen und die Betriebsaufnahme erfolgt sein.
- Am Ende des Beitragsjahres erfolgt die Abrechnung. Hierzu schicken die Trägerschaften bis spätestens 3 Monate nach Ablauf eines Beitragsjahres die notwendigen Unterlagen (Jahresrechnung, Belegungsstatistik usw.) mit dem Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen ein. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe gekürzt. In begründeten Ausnahmefällen kann dem BSV vor Ablauf der Einreichefrist ein schriftliches Gesuch um Fristverschiebung eingereicht werden.
Projekte mit Innovationscharakter
Auf Grundlage des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung kann der Bund auch Projekte mit Innovationscharakter, die zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen beitragen, finanziell unterstützen. Für Detailinformationen, klicken Sie auf den folgenden Link:
Wichtig
Für die Beurteilung der Gesuche sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung massgebend. Bitte diese sowie die Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche daher unbedingt beachten.
Liste der bewilligten Gesuche für die Schaffung von Betreuungsplätzen
Kontakt
Bundesamt für Sozialversicherungen
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Effingerstrasse 20
CH- 3003 Bern
E-Mail
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auch telefonisch weiter. Rufen Sie uns an:
Rechtliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
Entstehung des Impulsprogramms
Verlängerungen des Impulsprogramms
Das Parlament hat am 1. Oktober 2010, am 26. September 2014 und am 28. September 2018 je eine Verlängerung des Impulsprogramms um vier Jahre beschlossen. Im September 2022 verlängerte das Parlament das Impulsprogramm ein weiteres Mal bis Ende 2024.
Letzte Änderung 15.02.2024