Bessere Unterstützung für Eltern von Kindern mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Bern, 12.05.2021 - Der 14-wöchige Urlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. An seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 hat der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen gutgeheissen. Gleichzeitig tritt auch die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in Kraft, die eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen ermöglicht.

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben künftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

Die Bestimmung ist Teil der Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, die am 20. Dezember 2019 vom Parlament verabschiedet wurden. Ein erstes Massnahmenpaket ist bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (siehe Kasten unten).

Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Ab dem 1. Juli 2021 gibt es auch eine Verbesserung für Mütter von Neugeborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben müssen. Aktuell können betroffene Mütter lediglich um einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung ersuchen, was dazu führen kann, dass sie zwischen Geburt und Beginn der Mutterschaftsentschädigung kein Einkommen haben. Die Lohnfortzahlung ist in solchen Fällen nämlich nicht immer gewährleistet und Mütter dürfen von Gesetzes wegen in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten. Mit der EOG-Änderung haben betroffene Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind, Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung. Diese Verlängerung wird über die Erwerbsersatzordnung vergütet.

 

Massnahmen für pflegende Angehörige, die seit 1. Januar 2021 in Kraft sind:

Urlaub für die Betreuung von Angehörigen:
Maximal 3 Tage pro Ereignis bzw. maximal 10 Tage pro Jahr für die Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners (wobei ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren Voraussetzung ist); Lohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber übernommen.

Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften in der AHV:
Neu gilt der Anspruch auch für Fälle leichter Hilflosigkeit sowie für Paare in Lebensgemeinschaften (wobei ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren Voraussetzung ist).

Weiterzahlung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags
bei Spitalaufenthalt von Minderjährigen.

Für weitere Informationen siehe Fragen und Antworten auf der Internetseite des BSV (siehe unter "Links")


Adresse für Rückfragen

Sibel Oezen
Leiterin Bereich Leistungen AHV/EO/EL
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

sibel.oezen@bsv.admin.ch
+41 58 464 02 32



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-83475.html