Ab 1. Juli 2021 haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt und kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.
Ein Anspruch besteht für Eltern, die ihr schwer krankes oder verunfalltes Kind betreuen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind angestellt oder selbstständigerwerbend
- sie arbeiten im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mit und beziehen einen Barlohn
- sie beziehen Taggelder der Arbeitslosenversicherung
- sie sind wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und beziehen deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern sich die Berechnung dieser Taggelder auf ein früheres Einkommen stützt
- sie sind in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keinen Lohn mehr, da der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggelder ausgeschöpft ist.
Das Kind darf bei Eintritt der Krankheit oder des Unfalls das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Für die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine ärztliche Bestätigung vorliegen. Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist
- der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder das Risiko einer bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht oder gar mit dem Tod zu rechnen ist
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Ein Rückfall nach einer längeren Zeit ohne Symptome gilt als neuer Fall, der einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub auslöst.
Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes besteht Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der Betreuungsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Das Taggeld beträgt 80 % des Durchschnittseinkommens vor Anspruchsbeginn, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8 250 Franken erreicht 8 250 x 0,8 / 30 Tage = 220 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 99 000 Franken (99 000 Franken x 0.8 / 360
Tage = 220 Franken/Tag) erreicht.
Der Betreuungsurlaub kann als Block oder in einzelnen Tagen genommen werden. Die Entschädigung kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden, die an dem Tag beginnt, für den die erste Entschädigung gezahlt wird. Die Eltern teilen sich die 14 Wochen frei auf, wobei ein Elternteil beispielsweise 10 Wochen und der andere vier Wochen nehmen kann. Die Urlaubstage können auch zur gleichen Zeit genommen werden. In diesem Fall werden für denselben Tag zwei Entschädigungen gezahlt (eine für jeden Elternteil).
Die Anmeldung für die Betreuungsentschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Bei Angestellten reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein, Selbstständigerwerbende oder Personen, die Taggelder einer anderen Versicherung erhalten, reichen die Anmeldung selbst ein.
Für die Ausrichtung der Entschädigung ist eine einzige Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht.
Zahlt der Arbeitgeber dem Elternteil während des Betreuungsurlaubs weiter einen Lohn aus, wird die Betreuungsentschädigung dem Arbeitgeber ausgezahlt. Andernfalls geht die Entschädigung direkt an den Elternteil.
Der Betreuungsurlaub wird über die Ersatzordnung (EO) entschädigt, das heisst in erster Linie über die Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schätzt die Kosten auf rund 74 Millionen Franken pro Jahr.
Der EO-Beitragssatz beträgt 0,5 %. Bei Arbeitnehmenden wird der Beitrag hälftig vom Arbeitgeber übernommen.
Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, unterliegen ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, höchstens aber während 6 Monaten ab dem ersten bezogenen Taggeld einem Kündigungsschutz.
Ihre Ferien dürfen aufgrund der Abwesenheit infolge Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden.
Das Obligationenrecht sieht einen 3-tägigen Urlaub für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung Angehöriger vor. In diesem Fall muss es sich bei der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person nicht zwingend um das Kind handeln. Der Urlaub gilt auch bei Betreuung der Partnerin oder des Partners, eines Geschwisters oder eines Elternteils. Der Arbeitgeber ist während der Kurzabwesenheit zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege
Letzte Änderung 23.07.2024