Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Erwerbsausfall von Personen, die Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz oder weitere Dienste im Interesse der Allgemeinheit leisten.
Sinn und Zweck der Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in Armee, Zivil- und Schutzdienst kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Eingeführt wurde die Versicherung während des Zweiten Weltkrieges, damals hiess sie noch "Wehrmannsschutz".
Wer ist versichert?
Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für "Jugend + Sport" oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Leistungen der EO kommen auch denjenigen zugute, welche vorher nicht im Berufsleben standen oder gar im Ausland wohnten.
Spezielle Gruppen von Versicherten
Studierende gelten in der Regel als Nichterwerbstätige. Als solche müssen sie - je nach weiteren Umständen - mit einem niedrigeren Ansatz rechnen als Erwerbstätige.
Jemand der arbeitslos ist oder Kurzarbeit erbringt, wird entsprechend des Einkommens seiner letzten Anstellung entlöhnt. Wenn die EO weniger bezahlt als die Arbeitslosenversicherung, kann der Dienstpflichtige die Differenz bei seiner Arbeitslosenkasse einfordern. Von dieser Möglichkeit ausgenommen sind Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste.
Leistungen und Finanzierungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Die EO gewährt neben einer Grundentschädigung auch Kinderzulage, Zulage für Betreuungskosten und Betriebszulagen.
Leistungen
Einheitliche Grundentschädigung
Diese Leistung soll allen dienstleistenden Personen zukommen, unabhängig von ihrem Zivilstand. Im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung (ALV) richtet die EO für jeden Diensttag, d. h. auch für Samstage und Sonntage, eine Entschädigung aus.
Kinderzulage
Die Zulage erhält, wer für Kinder unter 18 Jahren - bzw. unter 25 Jahren für noch Auszubildende - sorgt. Die Kinderzulage ist nicht nur für eigene Kinder gedacht, sondern auch für Pflegekinder und aussereheliche Kinder, für die die dienstleistende Person es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Zulage für Betreuungskosten
Diese Zulage erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Dienstperiode, höchstens aber durchschnittlich 75 Franken pro Diensttag.
Das Geld wird zusätzlich zur Kinderzulage direkt an die dienstleistende Person ausgerichtet.
Betriebszulage
Diese Zulage ist für Dienstleistende vorgesehen, welche die Kosten eines Betriebs tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Betriebszulage auch Familienmitglieder, wenn sie hauptsächlich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig sind.
Finanzierung
Die Leistungen werden ausschliesslich aus den Lohnbeiträgen (0,5 Prozent, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen) und aus den Zinserträgen finanziert. Die jährlichen Einnahmen beliefen sich 2019 auf 1'838 Mio. Franken. Dem standen Gesamtausgaben von 1'695 Mio. Franken gegenüber, was ein Betriebsergebnis von 142 Mio. Franken ergab. Insgesamt beläuft sich der EO-Kapitalstand auf rund 1,17 Milliarde Franken.
Letzte Änderung 30.03.2023