Seit dem 20. März 2020 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die folgenden Fragen und Antworten geben die Situationen an, in denen die Entschädigung, unter Berücksichtigung des COVID-19-Gesetzes vom 25. September 2020, beansprucht werden kann.
Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?
- Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
- Arbeitnehmende wie auch Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören;
- Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
- Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind;
- Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wesentlich einschränken müssen.
Pro Person und Bezugstag wird nur aufgrund einer Anspruchsgrundlage (Ausfall der Fremdbetreuung, Quarantäne, Veranstaltungsverbot, massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Betriebsschliessung oder als besonders gefährdete Person) eine Entschädigung entrichtet.
Fragen und Antworten
Entschädigung für Eltern
Sie sind Eltern eines oder mehrerer Kinder unter 12 Jahren und erleiden einen Erwerbsausfall, weil Sie Ihre Kinder betreuen müssen, die nicht mehr wie üblich betreut werden können. Sie müssen
- obligatorisch bei der AHV versichert sein (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sein); und
- einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie z. B. die Schliessung von Schulen, Krippen, Kindergärten oder die Tatsache, dass die Betreuung nicht mehr möglich ist, weil sie von einer Person übernommen wurde, die sich auf ärztliche oder behördliche Anweisung in Quarantäne befindet. Befindet sich Ihr Kind selbst in Quarantäne, haben Sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen müssen. Ist die Betreuung jedoch weiterhin möglich, beispielsweise durch Ihren Ehepartner oder Ihre Partnerin oder durch eine andere Person, ist eine Entschädigung nicht notwendig.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Kinder nicht mehr in die externe Kinderbetreuung zu schicken (z.B. in die Kita), obwohl dieser Dienst weiterhin zur Verfügung steht, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Da für gefährdete Personen keine besonderen Massnahmen mehr gelten, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Person, die üblicherweise Ihr Kind betreut, einer Risikogruppe angehört (beispielsweise Grosseltern).
Sind Sie Eltern einer oder eines Jugendlichen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und erhalten einen Intensivpflegezuschlag der IV, haben Sie bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch. Bei Jugendlichen in einer Sonderschule resp. Institution, die geschlossen wurde, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Wenn Sie hingegen keinen Intensivpflegezuschlag erhalten und Ihr Kind in einer Regelschule integrativ geschult wird, haben Sie nur bis zum 12. Altersjahr des Kindes Anspruch auf die Entschädigung.
Für den Corona-Erwerbsersatz besteht weder ein Mindest- noch ein Maximalalter. So können auch Lernende und erwerbstätige Personen, die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, anspruchsberechtigt sein.
Massgebend ist immer nur der Erwerbsausfall, der Umfang der Beschäftigung spielt keine Rolle. Wenn Sie zum Beispiel drei Tage in der Woche arbeiten und jetzt zwei Tage davon die Kinder betreuen müssen, werden Sie für diese zwei Tage entschädigt.
Wenn Sie Ihre Arbeit von zuhause aus erledigen können (Homeoffice) und dies zu keinem Erwerbsausfall führt, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn Sie hingegen einen Erwerbsausfall nachweisen können, beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers, sind Sie anspruchsberechtigt.
Grundsätzlich nicht, da Sie normalerweise für diese Zeit eine alternative Betreuungslösung organisieren müssen. Wenn jedoch die für die Schulferien geplante Betreuungslösung wegen des Coronavirus nicht zur Verfügung steht (z. B. wenn das Ferienlager oder die Freizeitaktivität abgesagt wurde), haben Sie Anspruch auf die Entschädigung. Die Zeit der Schulferien richtet sich nach den offiziellen Schulferien Ihres Wohnkantons.
Ihr Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden (zum Beispiel, wenn die Betreuungsstruktur wieder öffnet). Er endet auch, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren oder Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Dies gilt sinngemäss für Eltern die selbstständigerwerbend sind.
Wenn die Betreuungseinrichtung oder die Schule schrittweise öffnet und Ihr Kind nur teilweise betreut werden kann, können Sie für die benötigte Zeit weiterhin eine Betreuungsentschädigung beantragen. Dafür müssen Sie bei der Ausgleichskasse einen Nachweis Ihrer Situation einreichen.
Die Entschädigung beträgt bei Vollausfällen 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggeldes erreichen Angestellte mit einem Monatslohn von 7350 Franken (7350 X 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag), respektive Selbstständige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von 88 200 Franken (88 200 x 0,8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag). Eine minimale Höhe der Entschädigung gibt es nicht. Bei Teilausfällen beträgt die Entschädigung 80% des entsprechenden Erwerbsausfalls und wird für die gesamte Zeitperiode ausgerichtet. Die Entschädigung infolge Ausfalls der Fremdbetreuung für Selbstständigerwerbende darf jedoch gesamthaft 80% des auf den Monat umgerechneten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens nicht übersteigen. Sind Sie selbstständigerwerbend und haben schon vor dem 16. September 2020 eine Entschädigung erhalten, so bleibt die Berechnungsgrundlage für das Taggeld gleich.
Bei unregelmässigen Einkommen wird auf die letzten 3 Monatslöhne abgestellt. Bei regelmässigen Einkommen wird in der Regel das Einkommen des letzten Monats berücksichtigt.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Berechnungsbeispiele
Angestellte: Anton B. arbeitet Vollzeit als kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug 5400 Franken. Somit beträgt seine Entschädigung 144 Franken pro Tag (5400 X 0,8 / 30 Tage = 144 Franken/Tag).
Sabrina M. arbeitet Teilzeit als Buchhalterin in einem Unternehmen. Vor Anspruchsbeginn erzielte sie bei einem Pensum von 80% (Mo-Do) einen Monatslohn von 4000 Franken. Durch den Ausfall der Fremdbetreuung kann sie einen Tag weniger arbeiten und erfährt somit einen Ausfall von 25% resp. 1000 Franken im Monat. Demnach beträgt ihre Entschädigung für den betreffenden Monat 800 Franken resp. 26.65 Franken pro Kalendertag (80% von 1000 Franken).
Selbstständigerwerbende: Karin C. ist als selbstständigerwerbende Grafikerin tätig. Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, welches für die Festlegung der persönlichen AHV-Akontobeiträge für das Jahr 2019 verwendet wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Bei Karin C. beträgt das Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt.
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Ja, Vater und Mutter können Anspruch auf die Entschädigung haben. Wenn beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird pro Arbeitstag nur ein Taggeld ausbezahlt, da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann.
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen oder Ihre Kurzarbeitsentschädigung nicht alle Betreuungstage abdeckt. Detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier.
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, kann die Entschädigung direkt von der Ausgleichskasse ausgerichtet werden.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie können die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen, die sie Ihnen anschliessend direkt überweist. Wenn Sie selbstständigerwerbend sind und zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 bereits eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Die Höhe des Taggelds wird jedoch nicht neu berechnet. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die Ihre Beiträge erhebt. Angestellte erfahren das von ihrem Arbeitgeber. Bezahlt Ihr Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. Das Antragsformular "318.755 - Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen" können Sie hier herunterladen. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden.
Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, die nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen Sie das Antragsformular nur bei einer der verschiedenen Ausgleichskassen einreichen. Der Antrag muss aber die Lohnabrechnungen aller Arbeitgeber enthalten. Wenn Sie gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend sind, müssen Sie den Antrag bei derjenigen Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie für Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlen.
Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung haben, ist nur eine AHV-Ausgleichskasse zuständig, und zwar jene der Person, die zuerst einen Anspruch geltend macht.
Das Datum der Auszahlung hängt davon ab, wann der Antrag eingereicht wurde. Die Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Monats ausbezahlt.
Es gelten die bei den Sozialversicherungen üblichen Rechtsmittel: Wer mit dem Entscheid der Ausgleichskasse nicht einverstanden ist, kann von dieser eine Verfügung verlangen und dagegen Einsprache erheben. Die Verfügung enthält die dafür notwendigen Informationen.
Entschädigung für Personen wegen einer Quarantänemassnahme
Sie befinden sich in einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantäne, weil Sie mit möglicherweise infizierten Personen in Kontakt waren/sind und müssen darum Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Sie müssen
- obligatorisch bei der AHV versichert sein (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sein); und
- einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Quarantänemassnahme muss mit einem ärztlichen Attest oder mit der behördlichen Anordnung belegt werden.Sollte der Kantonsarzt angesichts der steigenden Fallzahlen nicht in der Lage sein, ein solches Dokument auszustellen, so können Sie dies mittels Selbstdeklaration angeben.
Wenn Sie krank sind erhalten Sie die Entschädigung nicht, da der Arbeitgeber in diesen Fällen in der Regel zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Nein, alleine aufgrund eines Alarms der SwissCovid-App und wenn Sie sich von sich aus in Quarantäne begeben, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Grundsätzlich nicht. Sie haben keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Land zum Zeitpunkt Ihrer Abreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit hoher Ansteckungsgefahr stand. Sie sind jedoch anspruchsberechtigt, wenn Sie sich ohne eigenes Verschulden in Quarantäne begeben müssen; das heisst, wenn sich Ihr Reiseziel nicht auf der Liste der Risikogebiete befand und Sie nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass das Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird. Das BAG führt diese Liste, die regelmässig angepasst wird.
Massgebend ist immer nur der Erwerbsausfall, der Umfang der Beschäftigung spielt keine Rolle. Wenn Sie zum Beispiel zu 60 % gearbeitet haben und wegen der Quarantäne nicht mehr arbeiten können, so entspricht die Entschädigung dem 60-prozentigen Erwerbsausfall für die Zeit der Quarantäne, maximal für 10 Tage bis zum 7. Februar 2021 und maximal für 7 Tage ab dem 8. Februar 2021.
Nein, wenn Sie die Arbeit von zuhause erledigen können (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Für den Corona-Erwerbsersatz besteht weder ein Mindest- noch ein Maximalalter. So können auch Lernende und erwerbstätige Personen, die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, anspruchsberechtigt sein.
Quarantäne und Isolation sind unterschiedliche Massnahmen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen. Mehr Informationen dazu finden sich auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit. Bezüglich Corona-Erwerbsersatz gelten folgende Regeln:
- Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden oder Symptome aufweisen, müssen in Isolation. Muss jemand in die Isolation, besteht kein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz. Diese Situation wird wie ein Krankheitsfall betrachtet.
- Personen, die mit einer infizierten Person in Kontakt waren oder aus einem Risikogebiet in die Schweiz einreisten, müssen für 10 Tage in Quarantäne. Die 10 Tage beginnen ab dem Tag des letzten Kontakts, den sie mit einer positiv getesteten Person hatten, resp. ab dem Einreisetag in die Schweiz. Wenn sie nach 10 Tagen keine Symptome haben, dürfen sie die Quarantäne beenden. Bis zum 7. Februar 2021 haben Personen in Quarantäne Anspruch auf maximal 10 Taggelder über eine ununterbrochene Zeitdauer. Ab dem 8 Februar 2021 kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die Quarantäne frühestens am 7. Tag aufheben, falls ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest vorliegt. Ab dem 8. Februar 2021 ist der Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne auf 7 Taggelder begrenzt, auch wenn die Quarantäne 10 Tage gedauert hat. Kein Anspruch besteht, wenn jemand wissentlich in ein deklariertes Risikogebiet gereist ist.
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine Karenzfrist.
Bis zum 7. Februar 2021 endet der Anspruch mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 10 Taggelder ausgerichtet wurden. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Quarantänemassnahme angeordnet wird, kann ein neuer Anspruch von maximal 7 Taggeldern entstehen.
Ab dem 8. Februar 2021 endet der Anspruch spätestens sobald 7 Taggelder ausgerichtet wurden, auch wenn die Quarantäne 10 Tage gedauert hat.
Ein allfälliger Anspruch endet in jedem Fall spätestens am 30. Juni 2021.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Angestellte mit einem Monatslohn von 7350 Franken (7350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag), respektive Selbstständige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von 88 200 Franken (88 200 x 0,8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag). Eine minimale Höhe der Entschädigung gibt es nicht. Sind Sie selbstständigerwerbend und haben schon vor dem 16. September 2020 eine Entschädigung erhalten, so bleibt die Berechnungsgrundlage für das Taggeld gleich.
Bei unregelmässigen Einkommen wird auf die letzten 3 Monatslöhne abgestellt. Bei regelmässigen Einkommen wird in der Regel das Einkommen des letzten Monats berücksichtigt.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Berechnungsbeispiele
Angestellter: Anton B. arbeitet Vollzeit als kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen. Sein Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug 5400 Franken. Somit beträgt seine Entschädigung 144 Franken pro Tag (5400 x 0,8 / 30 Tage = 144 Franken/Tag).
Selbstständigerwerbende: Karin C. ist als selbstständigerwerbende Grafikerin tätig. Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das für die Festlegung der persönlichen AHV-Akontobeiträge für das Jahr 2019 verwendet wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Bei Karin C. beträgt das Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen oder Ihre Kurzarbeitsentschädigung nicht die ganze Periode abdeckt. Detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie auf der Webseite von arbeit.swiss > Kurzarbeitsentschädigung.
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, kann ihm die Entschädigung direkt ausgerichtet werden.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie können die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen, die sie Ihnen anschliessend direkt überweist. Wenn Sie selbstständigerwerbend sind und zwischen dem 17. März und dem 16. September 2020 bereits eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Die Höhe des Taggelds wird jedoch nicht neu berechnet. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die Ihre Beiträge erhebt. Angestellte erfahren das von ihrem Arbeitgeber. Bezahlt Ihr Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. Das Antragsformular "318.755 - Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen" können Sie hier herunterladen. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden.
Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, die nicht alle der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen sind, müssen Sie das Antragsformular nur bei einer der verschiedenen Ausgleichskassen einreichen. Der Antrag muss aber die Lohnabrechnungen aller Arbeitgeber enthalten. Wenn Sie gleichzeitig angestellt und selbstständigerwerbend sind, müssen Sie den Antrag bei derjenigen Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie für die selbstständige Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlen.
Die Gesamtentschädigung wird am Ende der Quarantäne ausbezahlt.
Es gelten die bei den Sozialversicherungen üblichen Rechtsmittel: Wer mit der Höhe seiner Entschädigung nicht einverstanden ist, kann von der Ausgleichskasse eine Verfügung verlangen und dagegen Einsprache erheben. Wurde der Anspruch von der Ausgleichskasse abgelehnt, so kann gegen die Ablehnungsverfügung ebenfalls Einsprache erhoben werden. Die Verfügung enthält die dafür notwendigen Informationen.
Entschädigung für besonders gefährdete Personen
Arbeitnehmende wie auch Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, haben Anspruch auf Entschädigung, sofern sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise von zu Hause aus ausüben können und dadurch einen Erwerbsunterbruch erleiden.
Sie müssen mit einem ärztlichen Attest belegen, dass sie zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 gehören.
Ausserdem müssen sie:
- obligatorisch bei der AHV versichert sein (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sein); und
- einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Besonders gefährdete Personen, die selbstständig erwerbstätig sind, haben im Formular anzugeben, weshalb die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet werden kann.
Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft worden sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas. Präzisierungen sind im Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt.
Nein, wenn die Erwerbstätigkeit im Homeoffice verrichtet werden kann, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
Bei einem Teilausfall der Erwerbstätigkeit besteht im Rahmen des Erwerbsausfalls Anspruch auf die Entschädigung. Dies ist im Formular entsprechend anzugeben.
Für den Corona-Erwerbsersatz besteht weder ein Mindest- noch ein Maximalalter. So können auch Lernende und erwerbstätige Personen, die das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, anspruchsberechtigt sein, wenn sie als besonders gefährdete Personen gelten.
Der Anspruch beginnt frühestens am 18. Januar 2021, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch erlischt bei der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. Mai 2021. Geimpfte Personen gelten ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfdosis nicht mehr als besonders gefährdete Personen. Die Frist für die Einreichung eines Antrags (auf Corona-Erwerbsersatz) läuft bis spätestens 31. Dezember 2021.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).
Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.
Berechnungsbeispiel Angestellte
Martha M. arbeitet als Verkäuferin in einem Unternehmen. Sie leidet an einer Herzerkrankung und gehört somit zu den besonders gefährdeten Personen. Homeoffice ist in ihrem Beruf nicht möglich. Ihr Monatslohn im August 2020 betrug 5 400 Franken. Somit beträgt ihre Entschädigung 144 Franken pro Tag
(5 400 x 0,8 / 30 Tage = 144 Franken/Tag).
Berechnungsbeispiel Selbständigerwerbender
Marco P. ist selbständigerwerbend und führt einen Take-away-Stand. Er leidet an Diabetes und gehört somit zu den besonders gefährdeten Personen. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung seines persönlichen AHV-Beitrags für das Jahr 2019 herangezogen wurde. Die Entschädigung wird basierend auf der aktuellsten Beitragsverfügung 2019 berechnet. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Marco P. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt
(45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen oder Ihre Kurzarbeitsentschädigung nicht die ganze Periode abdeckt. Detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier.
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, kann ihm die Entschädigung direkt ausgerichtet werden.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie können die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen, die sie Ihnen anschliessend direkt überweist. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die Ihre Beiträge erhebt. Angestellte erfahren das von ihrem Arbeitgeber. Bezahlt Ihr Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt.
Das Antragsformular "318.755 - Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen" können Sie hier herunterladen.
Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt. Ferner ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizulegen, dass die Erwerbstätigkeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann und der besonders gefährdeten Person auch keine andere Tätigkeit zugewiesen werden konnte.
Entschädigung für Selbstständigerwerbende und deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten oder aber im Betrieb des selbstständigerwerbenden Ehegatten oder eingetragenen Partners angestellt sind und von der Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot betroffen sind. Dabei ist unerheblich, ob die Betriebsschliessung oder das Veranstaltungsverbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde. Sie haben ausserdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie einen Erwerbsausfall erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat mindestens 30 %* unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit liegen. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10 000.– betragen haben. Ehegatten und eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden haben überdies im Antragsmonat einen Lohnausfall vorzuweisen.
* Der massgebende Prozentsatz wurde vom Parlament mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 40 %, zwischen 17. September und 18. Dezember 2020 von mindestens 55 %.
Übergangsregelung für den Monat Dezember 2020 (Senkung der Limite des Umsatzrückgangs von 55% auf 40% per 19.12.2020):
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz ab dem 19.12.2020, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz für den ganzen Monat Dezember, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ja, in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die gesamte Dauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung. Dabei spielt es keine Rolle ob die Betriebsschliessung durch die kantonalen Behörden oder auf Bundesebene beschlossen wurde. Ehegatten und eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden haben überdies im Antragsmonat einen Lohnausfall vorzuweisen.
Ja, Sie haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, sofern Sie einen Erwerbsausfall erleiden und in Ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund von kantonal oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wesentlich eingeschränkt sind. Dies ist der Fall, wenn Ihr Umsatz im Antragsmonat (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 % unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit liegt (für Ansprüche zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021: mindestens 40 %; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020: mindestens 55 %). Ausserdem müssen Sie im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben. Ehegatten und eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden haben überdies im Antragsmonat einen Lohnausfall vorzuweisen.
Übergangsregelung für den Monat Dezember 2020 (Senkung der Limite des Umsatzrückgangs von 55% auf 40% per 19.12.2020):
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz ab dem 19.12.2020, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz für den ganzen Monat Dezember, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ja, in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die gesamte Dauer des Veranstaltungsverbots. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Verbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene beschlossen wurde. Ehegatten und eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden haben überdies im Antragsmonat einen Lohnausfall vorzuweisen. Die Entschädigung wird jeweils für den ganzen Kalendermonat ausgerichtet und nicht nur für die Dauer der Veranstaltung. Der Anspruch muss jedoch jeden Monat neu beantragt werden, frühestens jedoch im Monat, welcher dem Antragsmonat folgt. Ausnahme: Die erste Anmeldung kann für die Periode 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 eingereicht werden. Dies gilt sinngemäss für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Nein, es besteht nur Anspruch auf die Entschädigung, wenn es sich um eine kantonale oder auf Bundesebene beschlossene Betriebsschliessung handelt. Der Anspruch infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb weiterhin geöffnet hat.
Eine wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 %* unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 resp. der tatsächlichen Dauer der Tätigkeit liegt. Dabei ist stets vom Umsatz für den ganzen Kalendermonat auszugehen. Der Anspruch ist rückwirkend jeweils für einen oder mehrere ganze Monate geltend zu machen, in welchen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die antragsstellende Person hat die entsprechenden Berechnungen zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes im Formular vorzunehmen.
* Der massgebende Prozentsatz wurde vom Parlament mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 40 %, zwischen 17. September und 18. Dezember 2020 von mindestens 55 %.
Jahresumsatz 2015 = | 310'000 |
Jahresumsatz 2016 = | 250'000 |
Jahresumsatz 2017 = | 400'000 |
Jahresumsatz 2018 = | 140'000 |
Jahresumsatz 2019 = | 460'000 |
Total: | 1'560'000 |
Wurde die Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2015 aufgenommen, so ist der Umsatz der Jahre 2015-2019 durch 60 Monate zu teilen, was 5 Jahren à 12 Monaten entspricht.
Wenn die Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 2015 aufgenommen wurde, ist der Divisor entsprechend auf die Dauer der Erwerbstätigkeit herabzusetzen. Beispiel : Die Erwerbstätigkeit wurde am 1. April 2017 aufgenommen, was 33 Monaten bis Ende 2019 entspricht. In diesem Fall ist der Umsatz der Jahre 2017-2019 durch 33 Monate zu teilen.
Formel zur Berechnung des monatlichen Umsatzrückgangs
Totaler Umsatz 2015-2019 geteilt durch 60 Monate (1'560'000 / 60 = 26'000)
Monatlicher Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 |
26'000 |
- Umsatz im Antragsmonat | 10'000 |
= Differenz in Franken | 16'000 |
in % | 61.54 |
Um den Umsatzrückgang in Prozent festzustellen, muss die Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 und dem Umsatz im Antragsmonat durch den monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 geteilt und anschliessend mit 100 multipliziert werden:
Formel: (26 000–10 000) / 26 000 x 100 = 61,54 %
Beträgt der Prozentsatz (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 % (für Ansprüche zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021 mindestens 40%; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020 mindestens 55 %), besteht Anspruch auf die Entschädigung.
Ein Umsatzrückgang ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Das Parlament hat den massgebenden minimalen Prozentsatz mehrmals angepasst. Deshalb gelten je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, unterschiedliche Mindest-Umsatzrückgänge:
30 % | 01.04.2021 - 30.06.2021 |
40 % | 19.12.2020 - 31.03.2021 |
55 % | 17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt ihr Umsatzrückgang im Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen wollen, unter dem angegebenen Prozentsatz, haben Sie keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Nein, Anspruch auf die Entschädigung besteht nur, wenn (für Ansprüche ab dem 1. April) das Kriterium des Umsatzrückgangs von mindestens 30 % erfüllt ist. Wenn der Umsatzrückgang diesen Wert unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, muss Ihr Umsatz um mindestens folgenden Prozentsatz zurückgegangen sein:
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01.04.2021 - 30.06.2021 |
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19.12.2020 - 31.03.2021 |
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17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt ihr Umsatzrückgang im Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen wollen, unter dem angegebenen Prozentsatz, haben Sie keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Wenn Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nach 2015 aufgenommen haben, so ist der durchschnittliche Umsatz ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die gesamte Dauer der Tätigkeit zu berechnen. Der durchschnittliche Umsatz, der in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurde wird auf den Monat umgerechnet und mit dem Umsatz im Antragsmonat verglichen.
Wenn Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nach 2019 aufgenommen haben, muss ein durchschnittlicher Umsatz von mindestens 3 Monaten vorliegen und das AHV-pflichtige Jahreseinkommen mindestens Fr. 10 000.- betragen. Beträgt die Dauer der Erwerbstätigkeit dabei weniger als ein Jahr, so ist die Einkommensgrenze von Fr. 10 000.- entsprechend herabzusetzen resp. das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Um den Anspruch auf die Entschädigung geltend machen zu können, muss (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) der Umsatzrückgang im Antragsmonat mindestens 30 % unter den drei umsatzstärksten Monaten liegen (für Ansprüche zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021 mindestens 40 %; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020 mindestens 55 %). Diese drei Referenzmonate müssen nicht zwingend aufeinanderfolgend sein. Sie müssen der Ausgleichskasse die drei zu berücksichtigenden Monate angeben.
Die Entschädigung wird für die Monate bis Dezember 2020 für jeden Monat ausgerichtet, in welchem der monatliche Umsatzrückgang mindestens 55% betrug. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 %, aber weniger als 55 % ausweist, hat für die Periode vom 19. bis 31.12.2020 Anspruch auf die Entschädigung, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2020 und dem 31. März 2021 besteht bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % ein Anspruch auf die Entschädigung. Für Ansprüche ab dem 1. April 2021 besteht Anspruch, wenn Ihr Umsatz um mindestens 30 % zurückgegangen ist. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden wird die Entschädigung nur für die Monate ausgerichtet, in welchen ein effektiver Lohnausfall besteht. Kürzere Zeitperioden werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch ist jeweils rückwirkend für jeden Monat geltend zu machen, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und muss für jeden Monat neu bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Antragsmonats eingereicht werden.
Um beispielsweise eine Entschädigung für April 2021 geltend zu machen, kann der Antrag frühestens anfangs Mai 2021 eingereicht werden.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie müssen dazu einen Antrag bei der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse stellen, welche Ihnen dann die Entschädigung direkt auszahlen wird. Das neue Antragsformular "318.756 - Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020" kann hier heruntergeladen werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden und es können stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.
Ja, Sie müssen bei Ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag auf Corona-Erwerbsersatz stellen, um die Entschädigung nach dem 16. September 2020 geltend zu machen, da ab diesem Datum sämtliche Ansprüche geendet haben. Das Antragsformulare «318.756 - Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020» steht auf den Webseiten der Ausgleichskassen oder hier zur Verfügung.
Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt am Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 55 % beginnt frühestens am 17. September 2020. Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 % beginnt frühestens am 19. Dezember 2020 (massgebend ist der Umsatzrückgang für den ganzen Monat Dezember). Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 30 % beginnt frühestens am 1. April 2021.
Der Anspruch erlischt an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 30. Juni 2021. Sie sind verpflichtet Ihrer Ausgleichskasse die Wiederaufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit oder eine Verbesserung des Umsatzes zu melden, welche die Entschädigung in der Folge einstellt. Falls Sie erneut von einer Schliessungspflicht, einem Veranstaltungsverbot oder von einem erneuten massgeblichen Umsatzrückgang betroffen sind, können Sie die Entschädigung erneut bis spätestens 30. Juni 2021 beantragen. Die Frist für die Einreichung eines Antrags (auf Corona-Erwerbsersatz) läuft bis spätestens 31. Dezember 2021. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden und es können stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.
Ja, das ist möglich. Für die unselbständige (Teilzeit-)Tätigkeit können Sie eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten und als Selbstständigerwerbende gleichzeitig den Erwerbsersatz aufgrund der Schliessung Ihres Betriebs.
Das Alter ist nicht massgebend für die Entschädigung. Eine Altersrente ist auch keine Sozialleistung, die den Corona-Erwerbsersatz ausschliesst. Das heisst aber nicht, dass es in jedem Fall zu einer Entschädigung kommt, denn massgeblich zur Berechnung des Erwerbsausfalls ist das AHV-pflichtige Einkommen, das bei Pensionierten wegen des sogenannten Freibetrags trotz Einkommen bei Null liegen kann: Wenn Sie nach dem AHV-Alter ein Einkommen von weniger als 1400 Franken im Monat (16 800 Franken im Jahr) verdienen, wird dieses Einkommen nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erfasst.
Wenn Sie bereits eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben, berechnet sich die Höhe Ihrer Taggelder nach derselben Grundlage, die Ausgleichskasse nimmt keine Neuberechnung vor.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, dem Ihre letzte Akonto-Beitragsrechnung für das Jahr 2019 zugrunde liegt, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbstständige mit einem Einkommen von 88 200 Franken (88 200 x 0,8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag). Eine minimale Höhe der Entschädigung gibt es nicht. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden beträgt die Entschädigung 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt Fr. 196.-, was einem Lohnausfall von Fr. 7350.- monatlich entspricht (7350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag).
Berechnungsbeispiel:
Manuel C. ist selbstständigerwerbend und führt ein Kleintheater. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, welches für die Festlegung der persönlichen AHV-Akontobeiträge für das Jahr 2019 verwendet wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Manuel C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen.
Das Datum der Auszahlung hängt davon ab, wann der Antrag eingereicht wurde. Die Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Monats ausbezahlt.
Es gelten die bei den Sozialversicherungen üblichen Rechtsmittel: Wer mit der Höhe seiner Entschädigung nicht einverstanden ist, kann von der Ausgleichskasse eine Verfügung verlangen und dagegen Einsprache erheben. Wurde der Anspruch von der Ausgleichskasse abgelehnt, so kann gegen die Ablehnungsverfügung ebenfalls Einsprache erhoben werden. Die Verfügung enthält die dafür notwendigen Informationen.
Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie in Ihrem Betrieb angestellt sind, eine Funktion als Gesellschafter(in) innehaben und einen Lohnausfall infolge Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot erleiden, dies gilt auch für deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner. Dabei ist unerheblich ob die Betriebsschliessung oder das Veranstaltungsverbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene entschieden wurde.
Wenn Sie nicht von einer Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot betroffen sind, haben Sie dennoch Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie einen Lohnausfall erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 %* unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit liegen. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10 000.– betragen haben.
* Der massgebende Prozentsatz wurde vom Parlament mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 40 %, zwischen 17. September und 18. Dezember 2020 von mindestens 55 %.
Übergangsregelung für den Monat Dezember 2020 (Senkung der Limite des Umsatzrückgangs von 55% auf 40% per 19.12.2020):
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz ab dem 19.12.2020, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz für den ganzen Monat Dezember, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ja, in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die gesamte Dauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung, sofern Sie einen Lohnausfall erleiden. Dabei spielt es keine Rolle ob die Betriebsschliessung durch die kantonalen Behörden oder auf Bundesebene beschlossen wurde. Dies gilt sinngemäss für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Ja, Sie haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz sofern Sie einen Lohnausfall erleiden und in Ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund von kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus wesentlich eingeschränkt sind. Dies ist der Fall, wenn Ihr Umsatz im Antragsmonat (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 % unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit liegt (für Ansprüche zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021: mindestens 40 %; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020: mindestens 55 %). Ausserdem müssen Sie im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10 000.– erzielt haben. Dies gilt sinngemäss für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Übergangsregelung für den Monat Dezember 2020 (Senkung der Limite des Umsatzrückgangs von 55% auf 40% per 19.12.2020):
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz ab dem 19.12.2020, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz für den ganzen Monat Dezember, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ja, in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die gesamte Dauer des Veranstaltungsverbots, sofern Sie einen Lohnausfall erleiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Verbot von den kantonalen Behörden oder auf Bundesebene beschlossen wurde. Die Entschädigung wird jeweils für den ganzen Kalendermonat ausgerichtet und nicht nur für die Dauer der Veranstaltung. Der Anspruch muss jedoch jeden Monat neu beantragt werden, frühestens jedoch im Monat, welcher dem Antragsmonat folgt. Ausnahme: Die erste Anmeldung kann für die Periode 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 eingereicht werden. Dies gilt sinngemäss für mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Nein, es besteht nur Anspruch auf die Entschädigung, wenn es sich um eine kantonale oder auf Bundesebene beschlossene Betriebsschliessung handelt. Der Anspruch infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb weiterhin geöffnet hat.
Eine wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) um mindestens 30 %* tiefer ist als der durchschnittliche Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 resp. der tatsächlichen Dauer der Tätigkeit. Dabei ist stets vom Umsatz für den ganzen Kalendermonat auszugehen. Der Anspruch ist rückwirkend jeweils für einen oder mehrere ganze Monate geltend zu machen, in welchen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die antragsstellende Person hat die entsprechenden Berechnungen zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes im Formular vorzunehmen.
* Der massgebende Prozentsatz wurde vom Parlament mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 40 %, zwischen 17. September und 18. Dezember 2020 von mindestens 55 %.
Jahresumsatz 2015 = | 310'000 |
Jahresumsatz 2016 = | 250'000 |
Jahresumsatz 2017 = | 400'000 |
Jahresumsatz 2018 = | 140'000 |
Jahresumsatz 2019 = | 460'000 |
Total: | 1'560'000 |
Wurde die Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2015 aufgenommen, so ist der Umsatz der Jahre 2015-2019 durch 60 Monate zu teilen, was 5 Jahren à 12 Monaten entspricht.
Wenn die Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 2015 aufgenommen wurde, ist der Divisor entsprechend auf die Dauer der Erwerbstätigkeit herabzusetzen. Beispiel: Die Erwerbstätigkeit wurde am 1. April 2017 aufgenommen, was 33 Monaten bis Ende 2019 entspricht. In diesem Fall ist der Umsatz der Jahre 2017-2019 durch 33 Monate zu teilen.
Formel zur Berechnung des monatlichen Umsatzrückgangs
Totaler Umsatz 2015–2019 geteilt durch 60 Monate (1 560 000 / 60 = 26 000)
Monatlicher Durchschnittsumsatz der Jahre 2015–2019 |
26'000 |
- Umsatz im Antragsmonat | 10'000 |
= Differenz in Franken | 16'000 |
in % | 61.54 |
Um den Umsatzrückgang in Prozent festzustellen, muss die Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 und dem Umsatz im Antragsmonat durch den monatlichen Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 geteilt und anschliessend mit 100 multipliziert werden:
Formel: (26 000–10 000) / 26 000 x 100 = 61,54 %
Beträgt der Prozentsatz (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) mindestens 30 % (für Ansprüche zwischen 19. Dezember 2020 und 31. März 2021 mindestens 40%; für Ansprüche zwischen 17. September 2020 und 18. Dezember 2020 mindestens 55 %), besteht Anspruch auf die Entschädigung.
Ein Umsatzrückgang ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Der massgebende minimale Prozentsatz wurde mehrmals angepasst. Deshalb gelten je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, unterschiedliche Mindest-Umsatzrückgänge:
30 % | 01.04.2021 - 30.06.2021 |
40 % | 19.12.2020 - 31.03.2021 |
55 % | 17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt ihr Umsatzrückgang im Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen wollen, unter dem angegebenen Prozentsatz, haben Sie keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Nein, Anspruch auf die Entschädigung besteht nur, wenn (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) das Kriterium des Umsatzrückgangs von mindestens 30 % erfüllt ist und ein Lohnausfall vorliegt. Wenn der Umsatzrückgang diesen Wert unterschreitet und/oder kein Lohnausfall vorliegt, besteht kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Je nach Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen, gelten unterschiedliche Mindest-Umsatzrückgänge:
30 % | 01.04.2021 - 30.06.2021 |
40 % | 19.12.2020 - 31.03.2021 |
55 % | 17.09.2020 - 18.12.2020 |
Liegt ihr Umsatzrückgang im Zeitraum, für den Sie die Entschädigung beantragen wollen, unter dem angegebenen Prozentsatz, haben Sie keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Teil-Entschädigung gibt es nicht.
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit nach 2015 aufgenommen haben, so ist der durchschnittliche Umsatz ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die gesamte Dauer der Tätigkeit zu berechnen. Der durchschnittliche Umsatz, der in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurde wird auf den Monat umgerechnet und mit dem Umsatz im Antragsmonat verglichen.
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit nach 2019 aufgenommen haben, muss ein durchschnittlicher Umsatz von mindestens 3 Monaten vorliegen und das AHV-pflichtige Jahreseinkommen mindestens Fr. 10 000.– betragen. Beträgt die Dauer der Erwerbstätigkeit dabei weniger als ein Jahr ist die Einkommensgrenze von Fr. 10 000.– entsprechend herabzusetzen resp. das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Um den Anspruch auf die Entschädigung geltend machen zu können, muss (für Ansprüche ab dem 1. April 2021) der Umsatzrückgang im Antragsmonat mindestens 30 % unter den drei umsatzstärksten Monaten liegen. Diese drei Referenzmonate müssen nicht zwingend aufeinanderfolgend sein. Sie müssen der Ausgleichskasse die drei zu berücksichtigenden Monate angeben.
Die Entschädigung wird für die Monate bis Dezember 2020 für jeden Monat ausgerichtet, in welchem der monatliche Umsatzrückgang mindestens 55% betrug. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% ausweist, hat für die Periode 19. Bis 31.12.2020 Anspruch auf die Entschädigung, sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2020 und dem 31. März 2021 besteht bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % ein Anspruch auf die Entschädigung. Für Ansprüche ab dem 1. April 2021 besteht Anspruch, wenn Ihr Umsatz um mindestens 30 % zurückgegangen ist. Kürzere Zeitperioden werden nicht berücksichtigt. Als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist der Umsatz der Firma massgebend. Der Anspruch ist jeweils rückwirkend für jeden Monat geltend zu machen, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und muss für jeden Monat neu bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Antragsmonats eingereicht werden. Um beispielsweise eine Entschädigung für den Monat April 2021 geltend zu machen, kann der Antrag frühestens anfangs Mai 2021 eingereicht werden.
Sollte die Erwerbstätigkeit normal wiederaufgenommen werden, sind Sie verpflichtet dies der Ausgleichskasse zu melden, die in der Folge die Auszahlung der Entschädigung einstellt. Bei einer erneuten Schliessungspflicht, Veranstaltungsverbot oder einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit, kann der Anspruch erneut bis spätestens 30. Juni 2021 beantragt werden.
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie müssen dazu einen Antrag bei der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse stellen, welche Ihnen dann die Entschädigung direkt auszahlen wird. Das Antragsformular "318.756 - Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020" kann hier heruntergeladen werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden und es können stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.
Ja, Sie müssen bei Ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag auf Corona-Erwerbsersatz stellen, um die Entschädigung nach dem 16. September 2020 geltend zu machen, da ab diesem Datum sämtliche Ansprüche geendet haben. Das Antragsformular "318.756 - Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020" steht auf den Webseiten der Ausgleichskassen oder hier zur Verfügung.
Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 55 % beginnt frühestens am 17. September 2020. Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 % beginnt frühestens am 19. Dezember 2020 (massgebend ist der Umsatzrückgang für den ganzen Monat Dezember). Der Anspruch aufgrund eines Umsatzrückgangs von mindestens 30 % beginnt frühestens am 1. April 2021.
Der Anspruch endet an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 30. Juni 2021. Sie sind verpflichtet Ihrer Ausgleichskasse die Wiederaufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit oder eine Verbesserung des Umsatzes zu melden, welche die Entschädigung in der Folge einstellt. Bei einer erneuten Schliessungspflicht, Veranstaltungsverbot oder eines Umsatzrückgangs, kann der Antrag auf die Entschädigung erneut bis spätestens 30. Juni 2021 geltend gemacht werden. Die Frist für die Einreichung eines Antrags (auf Corona-Erwerbsersatz) läuft bis spätestens 31. Dezember 2021. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden und es können stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.
Das Alter ist nicht massgebend für die Entschädigung. Eine Altersrente ist auch keine Sozialleistung, die den Corona-Erwerbsersatz ausschliesst. Das heisst aber nicht, dass es in jedem Fall zu einer Entschädigung kommt, denn massgeblich zur Berechnung des Erwerbsausfalls ist das AHV-pflichtige Einkommen, das bei Pensionierten wegen des sogenannten Freibetrags trotz Einkommen bei Null liegen kann: Wenn Sie nach dem AHV-Alter ein Einkommen von weniger als 1400 Franken im Monat (16 800 Franken im Jahr) verdienen, wird dieses Einkommen nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erfasst.
Die Entschädigung beträgt 80 % des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber Fr. 196.– pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt Fr. 196.–, was einem Lohnausfall von Fr. 7350.– monatlich entspricht (7350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag). Es gibt keinen Mindestansatz. Wurde die Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 2020 oder 2021 aufgenommen, so ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend, das aus den Lohnabrechnungen des Jahres 2020 bzw. 2021 hervorgeht.
Berechnungsbeispiel:
Manuel C. ist Geschäftsführer seiner GmbH und hatte im Jahr 2019 ein durchschnittliches AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 4000.- im Monat. Mit der aktuellen Situation musste er sein Einkommen auf Fr. 1000.- reduzieren. Sein Lohnausfall beträgt somit Fr. 3000.-. Um die Entschädigung zu berechnen, wird der Lohnausfall mit 0.8 multipliziert und durch 30 Tage geteilt. Im Fall von Manuel C beträgt die Entschädigung somit Fr. 80.- pro Tag (3000 x 0,8 / 30 Tage = 80 Franken pro Tag). Ohne Lohnausfall besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen.
Ja, die Entschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.
Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich haben Sie in diesen Fällen nur dann Anspruch, wenn Sie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweisen.
Das Datum der Auszahlung hängt davon ab, wann der Antrag eingereicht wurde. Die Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Monats ausbezahlt.
Es gelten die bei den Sozialversicherungen üblichen Rechtsmittel: Wer mit der Höhe seiner Entschädigung nicht einverstanden ist, kann von der Ausgleichskasse eine Verfügung verlangen und dagegen Einsprache erheben. Wurde der Anspruch von der Ausgleichskasse abgelehnt, so kann gegen die Ablehnungsverfügung ebenfalls Einsprache erhoben werden. Die Verfügung enthält die dafür notwendigen Informationen.
Entschädigung für Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind und in einem Nachbarland wohnen, können Sie Anspruch auf die Entschädigung für die Kinderbetreuung oder bei Quarantänemassnahmen haben. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten im Übrigen die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind Sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, beispielsweise durch eine Grenzschliessung, haben Sie hingegen keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Ja, auch wenn Ihr Kind in einem Nachbarland der Schweiz zur Schule geht, können Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit einer Anstellung in der Schweiz Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben. In diesem Fall gelten die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen wie für die anderen Eltern.
Reporting über ausbezahlte Leistungen
Die Angaben basieren auf den Meldungen der Ausgleichskassen, die in der Regel wöchentlich erhoben werden. Sie erfolgen ohne Gewähr auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Mit der Einführung der neuen Leistung sind die Ausgleichskassen mit einer grossen Anzahl Gesuchen konfrontiert, deren Bearbeitung eine gewisse Zeit braucht. Diese Angaben bilden nur die bis zum jeweiligen Zeitpunkt bereits ausbezahlten Leistungen ab und nicht die Leistungen, auf die ein Anspruch besteht.
Letzte Änderung 20.04.2021