Langzeitfolgen von COVID-19: Monitoring der Invalidenversicherung (IV)

Ein Teil der COVID-19-Betroffenen leidet längere Zeit nach einer Erkrankung noch an Symptomen. Wer dadurch langfristig in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu bleiben droht oder eingeschränkt bleibt – und damit invalid im Sinne der IV wird – kann Leistungen der IV beanspruchen, in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, aber auch Renten.

Die IV-Stellen führen ein Monitoring durch, das die Anmeldungen von Versicherten der IV erfasst, bei welchen medizinisch belegte gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer COVID-19-Erkrankung vorliegen. Die Anmeldung bei der IV kann vor der Feststellung des Zusammenhangs mit einer COVID-19-Erkrankung erfolgt sein. Die im Monitoring erfassten Versicherten können gleichzeitig an anderen Krankheiten leiden, sodass es sich nicht unbedingt um Anmeldungen ausschliesslich wegen der Auswirkungen von Covid handeln muss. 

Gemeldete Versicherte mit Folgen einer COVID-19-Erkrankung

Die Daten des Monitorings werden von der IV-Stellen-Konferenz IVSK anonymisiert bei den IV-Stellen erhoben und dem BSV monatlich zur Verfügung gestellt. Die aktuellsten Zahlen sind auf dieser Seite abrufbar (siehe unten, «Dokumente»). Bezogen auf die Gesamtzahl der Erst- und Wiederanmeldungen (Referenzjahr 2019) betrug der Anteil der Anmeldungen mit Covid in den Jahren 2021 und 2022 je leicht über 2%.

Von den gemeldeten Personen erhielten (2021 und 2022 zusammengenommen) 38% im Meldungsjahr eine Leistung zugesprochen, 62% erhielten keine Leistung zugesprochen. Ein Drittel erhielt eine berufliche Eingliederungsmassnahme zugesprochen, zwischen 3% und 4% eine Rente.

Unter den Rentenzusprachen sind auch Erhöhungen bereits laufender IV-Renten erfasst. Wie bei jeder Rentenzusprache wird auch in den Fällen mit Long-Covid ein Revisionszeitpunkt festgelegt, der der individuellen Situation der versicherten Person entspricht. Zu diesem Zeitpunkt wird überprüft, ob die gesundheitliche und erwerbsmässige Situation sich so geändert haben, dass der Rentenanspruch neu geprüft respektive dass die Rente nach unten oder nach oben angepasst werden muss.

Erwerbsfähigkeit kann in den meisten Covid-Fällen verbessert werden

Der hohe Anteil Anmeldungen, die nicht in eine Leistungszusprache münden und der hohe Anteil der Eingliederungsmassnahmen (gegenüber den Rentenzusprachen) unter den Leistungszusprachen weisen darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit der von Long-Covid betroffenen IV-Versicherten sich in sehr vielen Fällen dank guter medizinischer Betreuung und gegebenenfalls mit Unterstützung der IV bei der Eingliederung deutlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann – so dass keine Rente notwendig ist.

Die im Monitoring der IV-Stellen erfassten Frauen mit Covid-Folgen sind im Schnitt deutlich jünger als die Männer. Während bei den Frauen fast 75% unter 55 Jahre alt sind, sind es bei den Männern nur rund 60%. Dieser Geschlechtsunterschied deckt sich mit bekannten wissenschaftlichen Befunden, wonach Frauen häufiger von Folgeerkrankungen einer COVID-19-Infektion betroffen sind.

Weitere Analysearbeiten

Die vorliegenden Daten sowie deren vertiefte Analyse werden in den Bericht des Bundesrates zum Postulat 21.3454 «Auswirkungen von Long Covid auf die Sozialversicherungen» einfliessen. Mit der Verabschiedung des Berichts ist Ende 2024 zu rechnen.

Letzte Änderung 18.03.2024

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