Langzeitfolgen von COVID-19: Monitoring der Invalidenversicherung (IV)

Ein Teil der COVID-19-Betroffenen leidet längere Zeit nach einer Erkrankung noch an Symptomen der Erkrankung. Wer dadurch langfristig in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt bleibt, zu bleiben droht oder eingeschränkt bleibt - und damit invalid im Sinne der IV wird - kann Leistungen der IV beanspruchen, in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, aber auch Renten.

Die IV-Stellen führen ein Monitoring durch, das die Anmeldungen von Versicherten der IV erfasst, bei welchen medizinisch belegte gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer COVID-19-Erkrankung vorliegen. Die Anmeldung bei der IV kann vor der Feststellung des Zusammenhangs mit einer COVID-19-Erkrankung erfolgt sein. Aus dem Verlauf der von der IV registrierten Zahlen von Monat zu Monat kann daher keine Aussage zum Verlauf der neuen Long-Covid-Fälle allgemein abgeleitet werden. Ebenso können die im Monitoring erfassten Versicherten gleichzeitig an anderen Krankheiten leiden, sodass es sich nicht unbedingt um Anmeldungen ausschliesslich wegen der Auswirkungen von Long-Covid handeln muss.

Die Daten des Monitorings werden von der IV-Stellen-Konferenz IVSK anonymisiert bei den IV-Stellen erhoben und dem BSV monatlich zur Verfügung gestellt. Die aktuellsten Zahlen sind auf dieser Seite abrufbar. Bezogen auf die Gesamtzahl der Erst- und Wiederanmeldungen (Referenzjahr 2019) betrug der Anteil der Anmeldungen mit Long-Covid im Jahr 2021 2.27%, im Jahr 2022 2.43%.

Eine Erhebung der IVSK bei den IV-Stellen bezüglich der Leistungszusprachen an Versicherte wegen (oder unter anderem wegen) anhaltender Folgen der Covid-Erkrankung zeigt derzeit (Stand 31.12.2021) das folgende Bild. Die Anzahl der Leistungszusprachen in Folge von Anmeldungen im Jahr 2021 dürfte noch zunehmen, da noch nicht alle 2021 eingegangenen Leistungsgesuche abschliessend bearbeitet wurden. Entsprechend werden sich auch alle weiteren, davon abhängigen Zahlenangaben noch ändern. 

Im Covid-19-Monitoring erfasste Anmeldungen (Personen) 2021: 1764
Anzahl Personen, denen bis 31.12.2021 eine IV-Leistung zugesprochen wurde:
683 (38%)
Anzahl Personen, denen bis 31.12.2021 keine IV-Leistung zugesprochen wurde: 1081 (62%)
Total zugesprochener Leistungen:
(einer Person können mehrere Leistungen zugesprochen werden)
916

Davon Eingliederungsmassnahmen:

Abklärungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Erstmalige berufliche Ausbildung, Integrationsmassnahmen, Frühintervention, Umschulung, andere

765 (84%)

Davon Rente (entspricht Anzahl Personen):

59 (6%)

Davon andere Leistungen:
Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel, Medizinische Massnahmen, andere

92 (10%)

Von den 683 Personen, denen bis 31.12.2021 eine IV-Leistung zugesprochen wurde, bezog knapp ein Drittel (206 ) zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits eine IV-Leistung, oder in den fünf vorhergehenden Jahren. Das heisst, dass diese Personen schon vor ihrer Covid-Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigt waren. Ihre Anmeldungen gelten als «Wiederanmeldungen». Die anderen 477 Fälle sind «Erstanmeldungen», diese Personen bezogen also in den vorhergehenden fünf Jahren keine IV-Leistung. 

Unter den Rentenzusprachen sind auch Erhöhungen bereits laufender IV-Renten erfasst. Wie bei jeder Rentenzusprache wird auch in den Fällen mit Long-Covid ein der individuellen Situation der versicherten Person entsprechender Revisionszeitpunkt festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt wird überprüft, ob die gesundheitliche und erwerbsmässige Situation sich so geändert haben, dass der Rentenanspruch neu geprüft respektive dass die Rente nach unten oder nach oben angepasst werden muss. 

Der hohe Anteil Anmeldungen, die nicht in eine Leistungszusprache münden und der hohe Anteil der Eingliederungsmassnahmen (gegenüber den Rentenzusprachen) unter den Leistungszusprachen weisen darauf hin, dass die Erwerbsfähigkeit der von Long-Covid betroffenen IV-Versicherten sich in sehr vielen Fällen dank guter medizinischer Betreuung und gegebenenfalls mit Unterstützung der IV bei der Eingliederung deutlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann – womit keine Rente notwendig ist. 

Letzte Änderung 20.02.2023

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