Die Invalidenversicherung ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Durch Eingliederungsmassnahmen ermöglicht sie invaliden Versicherten, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Wenn eine solche (Wieder)eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus. Invalidität ist definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen), die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Der Gesundheitsschaden ist entweder die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst sämtliche Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft wurden. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor.
Die kantonalen IV-Stellen unterstehen der fachlichen, administrativen und finanziellen Aufsicht des Bundes, die vom BSV ausgeübt wird. Jeder Kanton verfügt über eine eigene IV-Stelle und entscheidet selbstständig über deren Organisation.
Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, die die berufliche Eingliederung fördern und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Es geht dabei um den Grundsatz «Eingliederung vor Rente».
Die berufliche Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung ist ein zentrales Ziel der IV. Deshalb erbringt sie auf diesem Gebiet umfangreiche Leistungen.
Wird eine IV-Anmeldung eingereicht, prüft die IV-Stelle, ob die Bedingungen zum Leistungsbezug erfüllt sind. Sie holt alle Auskünfte über den Gesundheitszustand der versicherten Person, insbesondere Arztberichte der behandelnden Ärzte, ein. Sofern der medizinische Sachverhalt nicht beurteilt werden kann, kann die IV-Stelle medizinische Gutachten beauftragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen schafft mit der Strategie zur Digitalen Transformation und Innovation die Grundlagen zur Entwicklung von modernen, nationalen, innovativen und sicheren digitalen Dienstleistungen in der ersten Säule und bei den Familienzulagen.
Zum IV-Monitoring, das die Anmeldungen von Versicherten der IV erfasst, bei welchen medizinisch belegte gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer COVID-19-Erkrankung vorliegen...
In jeder Versicherung kann es dazu kommen, dass versicherte Personen Leistungen zugesprochen erhalten, auf welche sie gar keinen Anspruch hätten. Nicht immer handelt es sich dabei um Betrug im juristischen Sinne.