Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Erwerbsausfall von Personen, die Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz oder weitere Dienste im Interesse der Allgemeinheit leisten. Ausserdem entschädigt die EO den Erwerbsausfall während des Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Betreuungsurlaubs.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Erwerbsausfall von Personen, die Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz oder weitere Dienste im Interesse der Allgemeinheit leisten.
Alle Rekrutinnen und Rekruten erhalten während ihrer Grundausbildung (RS) – zusätzlich zum Sold – eine einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Sa/So).
Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.
Erwerbstätige Väter bzw. Ehefrauen von Frauen, die ein Kind geboren haben, können innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen.
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren, haben Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Der zweiwöchige Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption bezogen werden.
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der Urlaub kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden.
Hier finden Sie Links auf die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) sowie auf Verordnungen zur Erwerbsersatzordnung.
Wer muss AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bezahlen? Auf welchen Einkommen werden die Beiträge erhoben? Wie funktioniert der Beitragsbezug?
Rundschreiben, Wegleitungen, Weisungen und weitere Informationen und Dokumente, welche dem Vollzug einer Sozialversicherung dienen
Die 1953 geschaffene Erwerbsersatzordnung war zunächst auf Militärdienstleistende beschränkt. Heute entschädigt sie auch den Erwerbsausfall bei Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption und bei der Betreuung von schwer beeinträchtigten Kindern.