Erwerbstätige Väter bzw. Ehefrauen von Frauen, die ein Kind geboren haben, können innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Dieser Urlaub wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.
Per 1. Januar 2024 wurden im Gesetz die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» durch die Begriffe «Urlaub des anderen Elternteils» sowie «Zulage für den anderen Elternteil» ersetzt. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der Zivilehe für alle im Jahr 2022. Am Anspruch von Vätern auf einen zweiwöchigen bezahlten Urlaub ändert sich damit nichts. Durch die neue Bezeichnung erhält jedoch nun auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB), Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub.
Zwei Wochen Urlaub
Der erwerbstätige Vater bzw. die erwerbstätige Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Der Urlaub kann am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise bezogen werden. Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt bezogen werden.
Wer den Urlaub wochenweise bezieht, erhält pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Wer den Urlaub tageweise bezieht, erhält pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet. Der Urlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen. Ausserdem wird die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter noch nicht den gesamten Vaterschaftsurlaub bezogen hat. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Urlaubstage.
Wer teilzeiterwerbstätig ist, hat Anspruch auf 10 Urlaubstage gemäss dem Beschäftigungsgrad, was 14 Taggeldern in der Höhe von 80% des effektiven Teilzeiteinkommens entspricht.
Anspruch auf Erwerbsersatz
Der Bezüger der Vaterschaftsentschädigung muss der rechtliche Vater des Kindes sein. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Der Anspruch auf die Zulage für den anderen Elternteil entsteht, wenn die Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Entschädigung des anderen Elternteils, aber ein Anspruch auf Adoptionsentschädigung.
Zum Zeitpunkt der Geburt muss der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität entsprechende Taggelder bezieht, besteht ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung.
Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter muss in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Höhe der Entschädigung
Die Vaterschaftsentschädigung bzw. Entschädigung des anderen Elternteils beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.
Monatslohn brutto | Taggeld | Bezogene freie Tage (max. 10) | Ausgerichtete Taggelder (max. 14) |
---|---|---|---|
5400.- Franken | 144.- (5400 x 0,8 / 30) |
10 | 2016.- (144 x 14)* |
9000.- Franken | 220.- (Obergrenze) | 3 | 660.-- (220.- x 3)* |
Massgebendes Jahreseinkommen** | Taggeld | Bezogene freie Tage (max. 10) | Ausgerichtete Taggelder (max. 14) |
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45'000.- Franken | 100.- (45'000 x 0,8 / 360) |
8 | 1000.- (100 x 10)* |
110'000.- Franken | 220.- (Obergrenze) | 10 | 3080.- (220 x 14)* |
**Bei Selbstständigerwerbenden ist das Jahreseinkommen massgebend, dass zur Festlegung des letzten AHV-Beitrags vor der Geburt des Kindes herangezogen wurde.
Anmeldung und Auszahlung der Entschädigung
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser der arbeitnehmenden Person weiterhin Lohn entrichtet. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.
Urlaub bei Tod eines Elternteils nach der Geburt
Der Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt ist für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. Nach einem solchen Schicksalsschlag ist das Kind besonders schutzbedürftig und sein Wohl muss Vorrang haben.
Eine Revision der Erwerbsersatzordnung (EO) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten, so dass im Falle des Todes der Mutter kurz nach der Geburt des Kindes der überlebende Vater Anspruch auf 14 Urlaubswochen erhalten soll. Dieser Urlaub ist ab dem Folgetag des Todes der Mutter am Stück zu beziehen. Stirbt hingegen der Vater kurz nach der Geburt des Kindes, so hat die hinterbliebene Mutter zusätzlich zum 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Diese zwei Wochen können wie der Vaterschaftsurlaub flexibel bezogen werden.
Diese Änderungen gelten auch für die Ehefrau der Mutter, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen des Vaterschaftsurlaubs (Urlaub des andern Elternteils) erfüllt.
Kosten und Finanzierung
Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Der Beitrag an die EO entspricht 0,5 % des Lohnes. Bei Arbeitnehmenden übernehmen deren Arbeitgeber die Hälfte davon.
Letzte Änderung 23.07.2024