Am 1. Januar 2021 trat die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub in Kraft. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Am 1. Juli 2022 sind die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der «Ehe für alle» in Kraft getreten. Damit gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall hat sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.
Der erwerbstätige Vater bzw. die erwerbstätige Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub kann am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise bezogen werden. Das Wochenende wird beim Vaterschaftsurlaub – wie auch beim Mutterschaftsurlaub – mitentschädigt. Aus diesem Grund erhält der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter 14 Taggelder ausbezahlt und hat insgesamt 10 arbeitsfreie Tage zugute. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt bezogen werden.
Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden dem Vater bzw. der Ehefrau der Mutter pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet. Der Vaterschaftsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen. Ausserdem wird die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter noch nicht den gesamten Vaterschaftsurlaub bezogen hat. Die Verlängerung entspricht der Anzahl verbleibender Urlaubstage.
Der teilzeiterwerbstätige Vater bzw. die teilzeiterwerbstätige Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf 10 Urlaubstage gemäss seinem bzw. ihrem Beschäftigungsgrad, was 14 Taggelder in der Höhe von 80% des effektiven Teilzeiteinkommens entspricht.
Der Bezüger der Vaterschaftsentschädigung muss der rechtliche Vater des Kindes sein. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Das Kindesverhältnis zur Ehefrau der Mutter entsteht, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und das Kind gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durch eine Samenspende gezeugt wurde. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, aber ein Anspruch auf Adoptionsentschädigung (ab 1.1.2023).
Im Zeitpunkt der Geburt muss der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter eine unselbstständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Ebenfalls Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung besteht, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität entsprechende Taggelder bezieht.
Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter muss in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.
Die Vaterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.
Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser der arbeitnehmenden Person weiterhin Lohn entrichtet. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.
Kosten und Finanzierung
Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Der Beitrag an die EO entspricht 0,5 % des Lohnes. Bei Arbeitnehmenden übernehmen deren Arbeitgeber die Hälfte davon.