Der Bundesrat orientiert sich am Familienbegriff der Eidgenössischen Kommission für Familienfragen EKFF: "Der Begriff der Familie bezeichnet jene Lebensformen, die in den Beziehungen von Eltern und Kindern im Mehrgenerationenverbund begründet und gesellschaftlich anerkannt sind."
Familienpolitik und Kompetenzordnung
Familienpolitik umfasst alle Massnahmen und Einrichtungen, welche Familien unterstützen und fördern. Als Querschnittsaufgabe tangiert sie unterschiedliche Politikbereiche. Die schweizerische Familienpolitik basiert auf den Grundsätzen von Föderalismus und Subsidiarität. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Kantone und Gemeinden für die Familienpolitik zuständig sind. Der Bund übernimmt unterstützende und ergänzende Aufgaben.
In Artikel 116 Bundesverfassung, dem sogenannten Familienartikel, sind wesentliche Kompetenzen des Bundes geregelt. Der erste Satz von Absatz 1 verpflichtet den Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. Der zweite Satz von Absatz 1 beinhaltet eine Unterstützungskompetenz des Bundes : Der Bund wird nur soweit zur Gesetzgebung zur Förderung der Familie ermächtigt, als er damit entsprechende Massnahmen Dritter (Kantone, Gemeinden, private Organisationen) unterstützen kann. Die Absätze 2 bis 4 ermächtigen den Bund, die Familienzulagen und die Mutterschaftsversicherung zu regeln.
Die Ausgestaltung der Familienbesteuerung obliegt weitgehend den Kantonen. Der Bund legt gestützt auf Artikel 127 und 129 Bundesverfassung lediglich Grundsätze der Besteuerung und Steuerharmonisierung fest.
Die Gewährung von bedarfsabhängigen Leistungen für Familien wie Subventionen für Betreuungskosten, Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen), Ergänzungsleistungen für Familien und die Alimentenbevorschussung liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden.
Im Bereich des Familienrechts steht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zu (Artikel 122 BV).
Letzte Änderung 04.02.2021