Verordnung des EDI über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen von Anlagestiftungen
Die Revision der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV sieht in Art. 26a vor, dass die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen der Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten werden können. Die Verordnung ersetzt aufgrund der Revision der ASV die bisherige Weisung W – 02/2014 «Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Artikel 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Artikel 26 Absatz 3 ASV» der OAK-BV.