Am 22. September 2024 hat die Schweizer Bevölkerung die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) abgelehnt. Die Reform zielte darauf ab, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten zu verbessern.
Die abgelehnte Vorlage enthielt folgende Massnahmen:
Die Reform hätte das Finanzierungsproblem angehen sollen, das durch die höhere Lebenserwartung und die tieferen Erträge auf dem Altersguthaben entsteht. Dazu wäre der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von heute 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent gesenkt worden. Dieser Prozentsatz gibt an, wie hoch später die monatliche Rente sein wird. Bei einem Altersguthaben von 100 000 Franken beträgt die jährliche Rente heute 6800 Franken. Mit der Reform hätte sie noch 6000 Franken betragen.
Um eine Kürzung der künftigen Renten möglichst zu verhindern, hatten Bundesrat und Parlament Ausgleichsmassnahmen beschlossen, mit denen die Senkung des Umwandlungssatzes hätte kompensiert werden sollen. Trotzdem hätte die Reform in gewissen Fällen zu tieferen Renten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führen können.

Erhöhung des versicherten Lohns
Die erste Ausgleichsmassnahme bestand darin, den versicherten Lohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erhöhen. In der 2. Säule ist nicht der ganze Lohn versichert, sondern es wird ein bestimmter Betrag abgezogen, der sogenannte Koordinationsabzug. Heute werden, unabhängig von Lohn und Beschäftigungsgrad, 25 725 Franken (Stand 2024) abgezogen. Dieser Koordinationsabzug wirkt sich besonders stark auf Angestellte mit geringem Einkommen aus. Die Reform sah vor, dass statt eines fixen Betrags künftig 20 Prozent vom Lohn abgezogen werden sollten. Somit wären neu 80 Prozent des Lohns versichert gewesen. Damit wäre insbesondere bei tiefen Einkommen ein deutlich grösserer Teil des Lohns versichert gewesen als heute, womit später meist auch die Rente deutlich höher ausgefallen wäre.
Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration
Als zweite Ausgleichsmassnahme war für die Übergangsgeneration ein Rentenzuschlag vorgesehen. Weil der versicherte Lohn erhöht worden wäre, hätten die betroffenen Versicherten und ihre Arbeitgeber jeden Monat höhere Lohnbeiträge in die Pensionskasse einbezahlt. Damit hätte sich das Altersguthaben erhöht. Bei Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, sah die Reform einen Rentenzuschlag vor, dessen Höhe vom Geburtsjahr und vom angesparten Altersguthaben abhängen sollte. Der Zuschlag hätte höchstens 200 Franken betragen und wäre lebenslang ausbezahlt worden.
Die Höhe des Zuschlags war dabei abhängig vom Jahrgang und vom Altersguthaben (inkl. Überobligatorium) der versicherten Person.
Um die berufliche Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen zu verbessern, wäre die Eintrittsschwelle für den Zugang zur Versicherung von 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt worden (Zahlen 2024). So wären schätzungsweise 70 000 Personen zusätzlich in der 2. Säule versichert gewesen.
Die Erhöhung des versicherten Lohns und die Senkung der Eintrittsschwelle waren zwei Massnahmen, die auf Personen mit geringem Einkommen abzielten: Sie wären dadurch besser versichert gewesen.

Die Erhöhung des versicherten Lohns und die Senkung der Eintrittsschwelle waren zwei Massnahmen, die auf Personen mit geringem Einkommen abzielten: Sie wären dadurch besser versichert gewesen.
Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Ein Arbeitgeber muss für ältere Angestellte also höhere Lohnbeiträge zahlen als für jüngere. Dies kann ältere Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen.
Deshalb sah die Reform vor, den Unterschied zwischen den Beiträgen für ältere und für jüngere Arbeitnehmende zu verkleinern. Der Prozentsatz für die Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen wäre leicht erhöht worden, für die anderen Altersgruppen leicht gesenkt.
In Prozent des koordinierten Lohns. Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich dem Altersguthaben gutgeschrieben wird. Sie hängt vom Alter der versicherten Person ab.
Dokumentation
Hintergrunddokument «Was bedeutet die BVG- Reform für Teilzeitarbeitende?» (PDF, 219 kB, 21.06.2024)
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02.07.2019
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Letzte Änderung 23.09.2024