Der erste Teil zur Strukturreform, die vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedet worden ist, enthält im Wesentlichen:
1. Stärkung der Aufsicht durch Kantonalisierung und Regionalisierung der direkten Aufsicht und klare Abgrenzung der Aufgaben und Haftung der verschiedenen Akteure;
2. Stärkung der Oberaufsicht durch die Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig ist, mit einem unabhängigen, administrativ dem BSV angegliederten Sekretariat;
3. Aufnahme von zusätzlichen Governance- und Transparenz-Bestimmungen;
4. Kodifizierung der Anlagestiftungen.
Der zweite Teil, die vom Parlament am 11. Dezember 2009 verabschiedet worden ist, enthält Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern:
1. Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes:
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
2. Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter:
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person ihre Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt wird.
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Letzte Änderung 27.08.2015