Das Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) verabschiedet. Die Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – zu verbessern.
Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die Schwankungen auf den Finanzmärkten. Nach dem Scheitern der Reform der Altersvorsorge 2020 im September 2017 wurden zwei Reformen eingeleitet: die Reform der 1. Säule (AHV 21), die 2024 in Kraft tritt, und die Reform der 2. Säule (BVG 21), die nun unter Dach und Fach ist. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen. Unterschriften können bis am 6. Juli 2023 eingereicht werden.
Die BVG-Reform sieht einen tieferen Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vor. Damit die Renten nicht sinken, sind Ausgleichsmassnahmen für betroffene Personen vorgesehen.
Konkret umfasst die BVG-Reform folgende Massnahmen:
Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll mit Inkrafttreten der Reform von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden.
Die Massnahme ist auf die höhere Lebenserwartung zurückzuführen und trägt der Situation auf den Finanzmärkten Rechnung, da die Renditen nicht mehr ausreichen, um den Satz von 6,8 Prozent aufrechtzuerhalten.
Mit dem tieferen Umwandlungssatz soll die Umverteilung, die aktuell zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnerinnen und Rentnern stattfindet, reduziert werden. In der 2. Säule ist eine solche Umverteilung nicht vorgesehen.
Das Parlament hat beschlossen, die BVG-Eintrittsschwelle zu senken, einen lohnabhängigen Koordinationsabzug einzuführen und die Altersgutschriftensätze zu vereinfachen. Die drei Massnahmen zielen darauf ab, das Endaltersguthaben zu erhöhen und damit langfristig die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Tiefere Einkommen und Teilzeitbeschäftigte sollen mit den Massnahmen besser abgesichert und die Sozialabgaben bei über 55-jährigen Erwerbstätigen gesenkt werden.
1. Die Eintrittsschwelle wird von heute 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt (das entspricht 90 % des aktuellen Werts).
Von der Änderung sind rund 100 000 Personen betroffen: 70 000 wären neu in der zweiten Säule obligatorisch versichert, 30 000 wären mit einem höheren Lohn versichert.
2. Der Koordinationsabzug entspricht neu 20 Prozent des AHV-Lohns. Heute wird ein fester Betrag von 25 725 Franken vom Lohn abgezogen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der versicherte BVG-Jahreslohn wird bei 80 Prozent des AHV-Lohnes festgesetzt (bis zu einer Höhe von 88 200 Franken). Somit braucht es den minimalen koordinierten Lohn nicht mehr.
3. Die Altersgutschriften werden vereinfacht.
Alter | Altersgutschriften Geltende Ordnung |
Altersgutschriften BVG 21 |
---|---|---|
25 - 34 Jahre | 7 % | 9 % |
35 - 44 Jahre | 10 % | |
45 - 54 Jahre | 15 % | 14 % |
55 - 65 Jahre | 18% |
Es gibt nur noch zwei statt vier Stufen und der Zuschlag für Personen ab 55 Jahren entfällt.
Die Übergangsgeneration erstreckt sich auf die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom Vorsorgeguthaben ab.
Übergangsgeneration | Vorsorgeguthaben bis 220 500 CHF* |
Vorsorgeguthaben zwischen 220 500 – 441 000 CHF* |
Vorsorgeguthaben ab 441 000 CHF** |
---|---|---|---|
Die 5 ersten Jahrgänge | 200.- / Monat | degressiv gestaffelter Betrag |
0.- |
Die 5 nächsten Jahrgänge | 150.- / Monat | 0.- | |
Die 5 letzten Jahrgänge | 100.- / Monat | 0.- |
** betrifft ca. 50 % der Versicherten in der Übergangsgeneration
Dokumentation
Medienmitteilungen
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Umstrittene Pensionskassenreform nimmt parlamentarische Hürde
Die Pensionskassenreform steht. Das Parlament hat die Vorlage am Freitag, 17. März, in der Schlussabstimmung verabschiedet - der Nationalrat mit 113 zu 69 Stimmen bei 15 Enthaltungen, der Ständerat mit 29 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Eine Volksabstimmung gilt als sicher.
12.12.2022
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20.8.2021
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5.2.2021
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02.07.2019
Kompromissvorschlag der Sozialpartner
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Frühere BV-Revisionen
Letzte Änderung 13.04.2023