Das Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) verabschiedet. Die Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – zu verbessern. Gegen die Reform wurde mit Erfolg das Referendum ergriffen. Das letzte Wort hat nun das Volk.
Die Renten der beruflichen Vorsorge stehen seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung sowie die Schwankungen auf den Kapitalmärkten. Gegen die vom Parlament in der Frühlingssession 2023 verabschiedete Reform wurde mit Erfolg das Referendum ergriffen. Im 2024 kommt es nun zur Volksabstimmung.
Konkret umfasst die BVG-Reform folgende Massnahmen:
Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll mit Inkrafttreten der Reform von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden.
Die Massnahme ist auf die höhere Lebenserwartung zurückzuführen und trägt der Situation auf den Finanzmärkten Rechnung, da die Renditen nicht mehr ausreichen, um den Satz von 6,8 Prozent aufrechtzuerhalten.
Mit dem tieferen Umwandlungssatz soll die Umverteilung, die aktuell zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnerinnen und Rentnern stattfindet, reduziert werden.
Das Parlament hat beschlossen, die BVG-Eintrittsschwelle zu senken, einen lohnabhängigen Koordinationsabzug einzuführen und die Altersgutschriftensätze zu vereinfachen. Die drei Massnahmen zielen darauf ab, das Endaltersguthaben zu erhöhen und damit langfristig die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Tiefere Einkommen und Teilzeitbeschäftigte sollen mit den Massnahmen besser abgesichert und die Sozialabgaben bei über 55-jährigen Erwerbstätigen gesenkt werden.
1. Die Eintrittsschwelle wird von heute 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt (das entspricht 90 % des aktuellen Werts).
Von der Änderung sind rund 100 000 Personen betroffen: 70 000 wären neu in der zweiten Säule obligatorisch versichert, 30 000 wären mit einem höheren Lohn versichert.
2. Der Koordinationsabzug entspricht neu 20 Prozent des AHV-Lohns. Heute wird ein fester Betrag von 25 725 Franken vom Lohn abgezogen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der versicherte BVG-Jahreslohn wird bei 80 Prozent des AHV-Lohnes festgesetzt (bis zu einer Höhe von 88 200 Franken). Somit braucht es den minimalen koordinierten Lohn nicht mehr.
3. Die Altersgutschriften werden vereinfacht.
Alter | Altersgutschriften Aktuell |
Altersgutschriften neu (BVG-Reform) |
---|---|---|
25 - 34 Jahre | 7 % | 9 % |
35 - 44 Jahre | 10 % | |
45 - 54 Jahre | 15 % | 14 % |
55 - 65 Jahre | 18% |
Es gibt nur noch zwei statt vier Stufen und der Zuschlag für Personen ab 55 Jahren entfällt.
Die Übergangsgeneration erstreckt sich auf die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt vom Geburtsjahr und vom Vorsorgeguthaben ab.
Übergangsgeneration | Vorsorgeguthaben bis 220 500 CHF* |
Vorsorgeguthaben zwischen 220 500 – 441 000 CHF* |
Vorsorgeguthaben ab 441 000 CHF** |
---|---|---|---|
Die 5 ersten Jahrgänge | 200.- / Monat | degressiv gestaffelter Betrag |
0.- |
Die 5 nächsten Jahrgänge | 150.- / Monat | 0.- | |
Die 5 letzten Jahrgänge | 100.- / Monat | 0.- |
** betrifft ca. 50 % der Versicherten in der Übergangsgeneration
Dokumentation
Medienmitteilungen
02.07.2019
Kompromissvorschlag der Sozialpartner
Frühere BV-Revisionen
Letzte Änderung 15.08.2023