Konstellation 1: Erwerbsort Schweiz – der Arbeitgebende hat Sitz in einem EU-Staat / EFTA-Staat

Arbeitnehmende, welche in der Schweiz für einen Arbeitgebenden oder für ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat / EFTA-Staat erwerbstätig sind, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, unabhängig davon, wo sich ihr Wohnsitz und der Sitz des Arbeitgebenden befinden. Es gilt das sogenannte Erwerbsortsprinzip gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist so zu betrachten, als ob der Arbeitgebende den Sitz in der Schweiz hätte.

Beispiel:

Eine auf die Entwicklung von Internetauftritten spezialisierte Firma X mit Sitz in Frankfurt a.M. (Deutschland) beschäftigt eine schweizerische Arbeitnehmende. Diese wohnt in Schaffhausen (Schweiz) und bearbeitet und entwickelt dort von ihrem Büro aus die Webseiten für die Kunden der Firma X. Gemäss Erwerbsortsprinzip unterliegt sie den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV/IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV)

Haben Arbeitnehmende ihren Wohnsitz in der Schweiz, so ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse im Wohnkanton der Arbeitnehmenden die Anlaufstelle für die ausländischen Arbeitgebenden. Wohnen die Arbeitnehmenden jedoch in einem EU-Staat / EFTA-Staat, so dient die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als Anlaufstelle.

Berufliche Vorsorge (BV)

Ausländische Arbeitgebende haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihre Arbeitnehmenden dort zu versichern (z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen). Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu gründen. Andernfalls müssen sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.

Unfallversicherung (UV)

Gewisse Betriebe müssen sich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anschliessen (Umschreibung in Art. 66 UVG). Die übrigen Betriebe müssen sich einer privaten Unfallversicherung anschliessen. Schliessen sich Arbeitgebende keiner privaten Unfallversicherung an, so können sie von der Ersatzkasse UVG einem privaten Unfallversicherer zugewiesen werden.

Familienleistungen (FamZ)

Haben die Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz in der Schweiz, so schliessen sich die Arbeitgebenden der Familienausgleichskasse des Wohnkantons der Arbeitnehmenden an. Wohnen die Arbeitnehmenden hingegen in einem EU-Staat / EFTA-Staat, so ist die Familienausgleichskasse des Kantons, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die Anlaufstelle für die ausländischen Arbeitgebenden

Weiterführende Informationen

Links

AHV/IV/EO/ALV


Berufliche Vorsorge


Unfallversicherung


Familienzulagen

Letzte Änderung 26.02.2016

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