Arbeitgebende mit Sitz in der EU oder der EFTA, die keine Niederlassung in der Schweiz haben und die Personen beschäftigen, die den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind verpflichtet, die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Beiträge zu zahlen und grundsätzlich direkt mit den zuständigen schweizerischen Trägern abzurechnen.
Bei den Arbeitnehmenden muss es sich um Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten handeln, also um Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU bzw. des EFTA-Übereinkommens fallen. Drittstaatsangehörige sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Mögliche Konstellationen im Beschäftigungsverhältnis
Bei den folgenden Konstellationen haben sich die ausländischen Arbeitgebenden den entsprechenden schweizerischen Versicherungen anzuschliessen:
Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
Es besteht die Möglichkeit, dass die ausländischen Arbeitgebenden und ihre Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen, wonach die Arbeitnehmenden selbst für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz besorgt sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden jedoch zusätzlich zum Lohn den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und die Verwaltungskostenbeiträge auszuzahlen. Ein Muster für eine solche Vereinbarung ist im Internet abrufbar:
Dabei werden die Arbeitgebenden allerdings nicht von ihrer Haftung für die Bezahlung der Beiträge befreit. Die Vereinbarung ermöglicht einzig eine einfachere Beitragsabrechnung und beruht in jedem Fall auf Freiwilligkeit. Wird keine solche Vereinbarung abgeschlossen, so müssen die Arbeitgebenden die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Beiträge bezahlen.
Letzte Änderung 24.02.2016