Konstellation 2: Tätigkeit in mehreren Staaten

a) Wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat Schweiz

Arbeitnehmende, welche gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten eine Beschäftigung ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (25 % oder mehr) ihrer Tätigkeit ausüben (Wohnsitzprinzip).

Art. 13 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004

b) Arbeitgebende(r) mit Sitz in der Schweiz und Arbeitgebende(r) mit Sitz im EU/EFTA-Wohnsitzstaat, solange keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat erfolgt.

Arbeitnehmende, welche sowohl für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz als auch für Unternehmen mit Sitz in ihrem Wohnsitzstaat tätig sind, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften, sofern sie in ihrem Wohnsitzstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit (25 % oder mehr) ausüben (Ausnahme vom Wohnsitzprinzip).

Art. 13 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii) Verordnung (EG) Nr. 883/2004

c) Mehrere Arbeitgebende mit Sitz in verschiedenen Staaten der EU/EFTA, Wohnsitz in der Schweiz

Arbeitnehmende, welche in der Schweiz wohnen und Tätigkeiten für mehrere Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 13 Abs. 1 Bst. b Ziff. iv) Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV/IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV)

Sind Arbeitnehmende bereits über eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen, so ist zwecks Bestimmung der definitiven Kassenzugehörigkeit diese Kasse die erste Anlaufstelle für die ausländischen Arbeitgebenden. Die Ausgleichskassen beraten die Versicherten und ihre Arbeitgebenden, stellen allenfalls erforderliche Formulare aus und stellen bei einer Versicherungsunterstellung in der Schweiz sicher, dass die Versicherten oder deren Arbeitgebende, falls sie diese nicht selbst erfassen, einer anderen Ausgleichskasse zugewiesen werden.

Sind Arbeitnehmende nicht bereits über eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz einer Ausgleichskasse angeschlossen, so müssen sich die Arbeitgebenden der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der Arbeitnehmenden anschliessen.

Berufliche Vorsorge (BV)

Arbeitnehmende sind für ihren Haupterwerb (im Beispiel für die 80% Tätigkeit für die Unternehmung B) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert. Die ausländischen Arbeitgebenden haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihre Arbeitnehmenden dort zu versichern (z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen). Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu gründen. Andernfalls müssen sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Das aus dem Nebenerwerb (im Beispiel für die 20% Tätigkeit für die Unternehmung A) erzielte Einkommen können die Arbeitnehmenden freiwillig versichern lassen. Die freiwillige Versicherung ist möglich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder – sofern deren Reglement es zulässt – bei der Vorsorgeeinrichtung, bei der die obligatorische Versicherung besteht.

Unfallversicherung (UV)

Sind Arbeitnehmende bereits über eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz gegen Unfall versichert und ist der Tätigkeitsbereich derselbe, ist die betreffende Unfallversicherung die Anlaufstelle für die ausländischen Arbeitgebenden.

Sind Arbeitnehmende nicht bereits über eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz unfallversichert, so sind bei Betrieben nach Art. 66 UVG die Arbeitgebenden verpflichtet, sich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anzuschliessen. Die übrigen Betriebe müssen sich einer privaten Unfallversicherung anschliessen. Schliessen sich die Arbeitgebenden keiner solchen an, so können sie von der Ersatzkasse UVG einem privaten Unfallversicherer zugewiesen werden.

Familienleistungen (FamZ)

Besteht gleichzeitig eine Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgebenden, müssen sich die ausländischen Arbeitgebenden der Familienausgleichskasse anschliessen, bei welcher der Schweizer Arbeitgebende angeschlossen ist. Andernfalls müssen sie sich der Familienausgleichskasse des Wohnkantons der Arbeitnehmenden anschliessen.

Weiterführende Informationen

Dokumentation

AHV/IV/EO/ALV


Berufliche Vorsorge


Unfallversicherung


Familienzulagen

Letzte Änderung 26.02.2016

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