Neue Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023: Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus galt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wurde während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.

Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Die aktualisierte Liste der Unterzeichner-Staaten,
der Text der Vereinbarung und Erläuterungen zum Text (auf Englisch) sind
abrufbar auf: https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland

Wir stellen eine Übersetzung des englischen Originaltexts zur Verfügung. Massgebend ist aber einzig die englische Originalversion (Telework and explanatory notes (PDF, 248 kB, 04.07.2023))

Die multilaterale Vereinbarung ist nur anwendbar auf Personen, für welche auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt. Sie ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. regelmässig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

In der AHV-Mitteilung Nr. 470 finden sich detailliertere Informationen zur multilateralen Vereinbarung und der Umsetzung auf der IT-Plattform ALPS: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5595

Es ist geplant, die europäischen Koordinierungsregeln längerfristig anzupassen, um die grenzüberschreitende Telearbeit zu berücksichtigen.

Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherung, nicht das Steuerrecht.

Auswirkungen der Vereinbarung auf Grenzgänger in den Beziehungen zu Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein

Ab dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber (oder mehreren Schweizer Arbeitgebern) beschäftigt sind und bis zu 50% (max. 49.9% der Gesamtarbeitszeit) von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien (ab dem 1. Januar 2024) oder Liechtenstein aus Telearbeit leisten, in der Schweiz versichert bleiben.

Umgekehrt können Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und weniger als 50% Telearbeit für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber) mit Sitz Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Liechtenstein leisten, weiterhin den Sozialversicherungen am Arbeitgebersitz unterstellt bleiben.

Praktische Informationen

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen. ALPS wurde angepasst (neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit»).

Es ist jedoch nicht nötig, sofort einen Antrag einzureichen, da die Bescheinigung A1 für die bis Ende Juni 2024 eingereichten Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 (bzw. 1. Januar 2024 in Bezug auf Italien) ausgestellt werden kann.

Kein Zuständigkeitswechsel und Anwendung der ordentlichen Regeln bei Telearbeit unter 25% im Verhältnis zu allen EU/EFTA-Staaten

Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49,9% der Gesamtarbeitszeit. Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% - auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat - gelten die nachfolgend beschriebenen ordentlichen Regeln und Verfahren.

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1 (die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt) : Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Zur Erinnerung: In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU- bzw. EFTA-Staaten gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Unterstellungsregeln und Verfahren nur für Staatsangehörige der Schweiz und der EU- bzw. EFTA-Staaten.

Entsendung bei vorübergehender Telearbeit (100%) in einem EU- oder einem EFTA-Staat 

Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich:

  • Betreuung von Angehörigen im Ausland;
  • medizinische Gründe;
  • Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung;
  • Telearbeit von einer Feriendestination aus.

Bescheinigungen A1 sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen, die den Antrag nach dem für Entsendungen vorgesehenen üblichen Verfahren bearbeitet.  

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht akzeptiert.

Diese Auslegung gilt auch für Entsendungen ins Vereinigte Königreich, gilt aber nicht für Entsendungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten ausserhalb der EU/EFTA.

Letzte Änderung 10.04.2024

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