Medizinische Abklärungsstellen und Sachverständige

Gutachten für die IV können von unterschiedlichen medizinischen Abklärungsstellen durchgeführt werden. Je nach Anzahl notwendiger medizinischer Fachdisziplinen können Gutachtensaufträge an einzelne Fachärztinnen und -ärzte (Sachverständige) vergeben werden, an Sachverständigen-Zweierteams oder an Gutachterstellen. Damit Gutachterstellen und Sachverständigen-Zweierteams Gutachten für die IV erstellen dürfen, müssen sie eine Vereinbarung mit der IV (vertreten durch das BSV) abgeschlossen haben. In dieser sind auch die Tarife geregelt.

Gutachterstellen

Gutachterstellen sind juristische Personen, welche im Auftrag der IV medizinische Abklärungen durchführen. Dazu ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem BSV notwendig. In der Vereinbarung ist sowohl der geltende Tarif als auch weitergehende zu erfüllende Vorgaben zur Qualität und Organisation der Gutachterstelle festgehalten. Die Gutachterstellen können im Auftrag der IV sowohl bidisziplinäre als auch polydisziplinäre medizinische Gutachten erstellen. Die für die Gutachterstelle tätigen Sachverständigen müssen über die entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein, über eine Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen.

Die aktuell zugelassenen Gutachterstellen finden sich auf der «Liste der Gutachterstellen, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (Art. 72bisIVV)». 

Sachverständigen-Zweierteams

Sachverständigen-Zweierteams bestehen aus zwei Sachverständigen mit unterschiedlichen Facharzttiteln, mit welchen das BSV eine Vereinbarung zur Erstellung von bidisziplinären medizinischen Gutachten abgeschlossen hat. Ein solches Sachverständigen-Zweierteam kann bidisziplinäre Gutachtensaufträge der IV annehmen. Die beiden Sachverständigen müssen über die entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein, über eine Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen.

Die aktuell zugelassenen Sachverständigen-Zweierteams finden sich auf der «Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche einen Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (Art 72bis Abs. 1bis IVV)».

Anforderungen an Sachverständige

Medizinische Sachverständige, die im Auftrag der IV Gutachten erstellen, müssen die Anforderungen gemäss Art. 7m ATSV erfüllen, unabhängig davon, ob sie für eine Gutachterstelle tätig sind oder als monodisziplinäre sachverständige Person oder in Zusammenarbeit mit einer weiteren sachverständigen Person als Team. Sachverständige müssen demnach 

  • über einen anerkannten eidgenössischen Weiterbildungstitel im entsprechenden Fachbereich verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein, 
  • eine gültige Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons besitzen bzw. die Meldepflicht erfüllt haben 
  • sowie über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. 
  • Ab dem 1, Januar 2027 über ein Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz verfügen, wenn Sie in einer der Kerndisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates tätig sind. 

Neuropsychologische Sachverständige müssen über einen anerkannten Abschluss in Psychologie sowie einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie verfügen. Alternativ ist auch der anerkannte Abschluss in Psychologie und ein Fachtitel der Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen möglich.

Um als Gutachterstelle eine Vereinbarung zur Erstellung von polydisziplinären medizinischen Gutachten für die IV mit dem BSV abschliessen zu können, müssen die Voraussetzungen gemäss der «Muster – Vereinbarung polydisziplinäre Gutachten für Gutachterstellen» erfüllt sein. 

Erfüllt eine Gutachterstelle die Vertragsbedingungen zur Erstellung von polydisziplinären medizinischen Gutachten, so ist auch der Abschluss einer Vereinbarung zur Erstellung bidisziplinärer medizinischer Gutachten möglich. Diese Vereinbarung orientiert sich an der «Muster – Vereinbarung bidisziplinäre Gutachten für Gutachterstellen». Es ist nicht vorgesehen, Vereinbarungen mit Gutachterstellen allein zum Zweck der Erstellung von bidisziplinären Gutachten einzugehen. 

Sachverständigen-Zweierteams, welche als Team bidisziplinäre Gutachten erstellen möchten, müssen eine Vereinbarung mit dem BSV abschliessen. Der Abschluss einer Vereinbarung ist nur im jeweiligen Namen beider Fachärzte möglich. Juristische Personen können keine Vereinbarung als Sachverständigen-Zweierteam  mit dem BSV abschliessen. Pro Team ist ein/e Sachverständige/r hauptverantwortlich, welche/r als administrative Ansprechperson fungiert. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind in der «Muster – Vereinbarung bidisziplinäre Gutachten für Sachverständigen-Zweierteams» festgehalten.

Letzte Änderung 23.04.2024

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