EO für die Betreuung von einem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kind

Wer hat ein Recht auf EO bei Betreuung?

1.    Die Eltern müssen berufstätig sein.

2.    Das Kind muss jünger als 18 Jahre alt sein.

3.    Ein Arzt oder eine Ärztin muss bestätigen, dass das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • sich sein körperlicher oder psychischer Zustand sehr verschlechtert
     
  • man nicht sagen kann, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt oder wenn in absehbarer Zeit mit einem bleibenden oder zunehmenden gesundheitlichen Schaden oder mit dem Tod zu rechnen ist 

  • der Bedarf an Betreuung durch die Eltern ansteigt

  • mindestens ein Elternteil die Berufstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Eine körperliche Behinderung oder eine Krankheit, die seit Geburt besteht, gilt für die Betreuungs-Entschädigung nicht als schwerer gesundheitlicher Schaden.

Aus diesem Grund gibt es kein Recht auf die Betreuungs-Entschädigung, wenn der Gesundheitszustand eines behinderten Kindes zwar schlecht, aber stabil ist.

Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern haben deshalb nur dann ein Recht auf die Betreuungs-Entschädigung, wenn es dem Kind ganz plötzlich schlechter geht.

Leistung bei Betreuung von einem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kind

Für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes haben berufstätige Eltern das Recht auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub.

Die Betreuungs-Entschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen Lohns vor Beginn des bezahlten Betreuungs-Urlaubs, bis zu einem Höchstbetrag.

Der Betreuungs-Urlaub kann block- oder tageweise genommen werden.

Für den Bezug der Betreuungs-Entschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

Die Eltern können die 14 Wochen frei unter sich aufteilen.

Ein Elternteil kann zum Beispiel 10 und der andere 4 Wochen Urlaub beziehen.

Anmeldung und Auszahlung bei Betreuung

Die Anmeldung für die Betreuungs-Entschädigung muss an die zuständige Ausgleichskasse gesendet werden.

Das macht der Arbeitgeber für Arbeitnehmende.

Beruflich Selbstständige senden die Anmeldung selbst an die Ausgleichskasse.

Letzte Änderung 01.06.2023

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