EO bei Geburt oder Adoption
Wer hat ein Recht auf EO bei Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption?
Berufstätige Eltern haben das Recht auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, oder Adoptions-Entschädigung.
- Der 14-wöchige Mutterschafts-Urlaub ist nur für Frauen, die ein Kind geboren haben.
- Das Recht auf den 2-wöchigen Vaterschafts-Urlaub hat der rechtliche Vater des Kindes.
Die Ehefrau der Mutter hat auch ein Recht auf einen 2-wöchigen Vaterschafts-Urlaub. Dafür gibt es 2 Bedingungen:
1.Die Ehefrau muss bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet sein.
2.Die Schwangerschaft muss durch eine Samenspende entstanden sein.
- Für den 2-wöchigen Adoptions-Urlaub muss das adoptierte Kind jünger sein als 4 Jahre.
Mutterschafts-Entschädigung
Berufstätige Mütter haben nach der Geburt des Kindes das Recht auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt, bis zu einem Höchstbetrag.
Der Mutterschaftsurlaub muss gleich nach der Geburt blockweise bezogen werden.
Blockweise heisst: Die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub müssen auf einmal am Stück genommen werden.
Vaterschafts-Entschädigung (zweiter Elternteil)
Bei der Geburt ihres Kindes haben berufstätige Väter das Recht auf einen 2-wöchigen bezahlten Urlaub.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt, bis zu einem Höchstbetrag.
Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden,
entweder in 2 Wochen hintereinander oder tageweise (10 Tage total).
Adoptions-Entschädigung
Bei Adoption eines Kindes unter 4 Jahren haben berufstätige Eltern das Recht auf einen 2-wöchigen bezahlten Urlaub.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Adoption, bis zu einem Höchstbetrag.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb von 12 Monaten nach der Adoption bezogen werden,
entweder in 2 Wochen hintereinander oder tageweise (10 Tage total).
Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht.
Anmeldung und Auszahlung für Eltern
Die Anmeldung für die Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions-Entschädigung muss an die zuständige Ausgleichskasse gesendet werden.
Das macht der Arbeitgeber für Arbeitnehmende.
Beruflich Selbstständige senden die Anmeldung selbst an die Ausgleichskasse.