EO bei Geburt oder Adoption

Wer hat ein Recht auf EO bei Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption?

Berufstätige Eltern haben das Recht auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, oder Adoptions-Entschädigung.

  • Der 14-wöchige Mutterschafts-Urlaub ist nur für Frauen, die ein Kind geboren haben.
  • Das Recht auf den 2-wöchigen Vaterschafts-Urlaub hat der rechtliche Vater des Kindes.

    Die Ehefrau der Mutter hat auch ein Recht auf einen 2-wöchigen Vaterschafts-Urlaub. Dafür gibt es 2 Bedingungen:
    1.Die Ehefrau muss bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet sein.
    2.Die Schwangerschaft muss durch eine Samenspende entstanden sein.
  • Für den 2-wöchigen Adoptions-Urlaub muss das adoptierte Kind jünger sein als 4 Jahre.

Mutterschafts-Entschädigung

Berufstätige Mütter haben nach der Geburt des Kindes das Recht auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub.

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt, bis zu einem Höchstbetrag.

Der Mutterschaftsurlaub muss gleich nach der Geburt blockweise bezogen werden.

Blockweise heisst: Die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub müssen auf einmal am Stück genommen werden.

Vaterschafts-Entschädigung (zweiter Elternteil)

Bei der Geburt ihres Kindes haben berufstätige Väter das Recht auf einen 2-wöchigen bezahlten Urlaub.

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Geburt, bis zu einem Höchstbetrag.

Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden,
entweder in 2 Wochen hintereinander oder tageweise (10 Tage total).

Adoptions-Entschädigung

Bei Adoption eines Kindes unter 4 Jahren haben berufstätige Eltern das Recht auf einen 2-wöchigen bezahlten Urlaub.

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns vor der Adoption, bis zu einem Höchstbetrag.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb von 12 Monaten nach der Adoption bezogen werden,
entweder in 2 Wochen hintereinander oder tageweise (10 Tage total).

Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht.

Anmeldung und Auszahlung für Eltern

Die Anmeldung für die Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptions-Entschädigung muss an die zuständige Ausgleichskasse gesendet werden.

Das macht der Arbeitgeber für Arbeitnehmende.

Beruflich Selbstständige senden die Anmeldung selbst an die Ausgleichskasse.

Letzte Änderung 01.06.2023

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