Das Familienrecht umfasst die Gesamtheit der Normen, welche die personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen regeln, sowie das Erwachsenenschutzrecht.
Dem Familienrecht ist der zweite Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) gewidmet. Er umfasst die drei Abteilungen Eherecht, Verwandtschaft und Erwachsenenschutz. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist in einem eigenständigen Bundesgesetz (Partnerschaftsgesetz) geregelt. Das Familienrecht regelt nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern und den Status einer Person, sondern bildet auch die Grundlage für andere Rechtsgebiete wie beispielsweise für Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht.