Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf Kroatien tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Damit ist es ab diesem Datum nicht mehr möglich, die Freizügigkeitsleistungen an Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen und obligatorisch der Rentenversicherung Kroatiens unterstellt werden, gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bar auszuzahlen. Detailliertere Informationen finden Sie in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96.