Gerichtsentscheide Familienzulagen

Gerichtsentscheide Familienzulagen

Ergebnisse für die von Ihnen gewählte Kombination:

11. Entscheid des Kantons Thurgau vom 15.03.2017

X._______ vs. Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau

Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden nach dem FLG (Art. 18 FamZG). Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 2 Abs. 1 FLG).
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt i.d.R. durch den Arbeitgeber (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Zahlt der Arbeitgeber die Zulagen nicht aus, so kann der Arbeitnehmende die Familienzulagen direkt bei der Ausgleichskasse geltend machen. Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, die Familienzulagen dem Arbeitnehmenden auszuzahlen, auch wenn sie diese bereits dem Arbeitgeber ausgerichtet hat.
Der Arbeitgeber hat eine reine Zahlstellenfunktion und ist deshalb nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmenden mit den Familienzulagen zu verrechnen (Art. 20 Abs. 2 ATSG).
Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Diese Bestimmung ist auch auf...

12. Entscheid des Bundesgerichts vom 23.03.2015

X._______ gegen Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Einsprache auszugehen, wenn der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Anfechtungswille). Nach Auffassung des Bundesgerichts entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Vorgaben. Aus der Einsprache des Beschwerdeführers geht nämlich hervor, dass er nicht nur den Erlass der Rückforderung verlangt, sondern sich auch gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung wehrt. Aus diesen Gründen ist die Rückforderungsverfügung nicht rechtskräftig und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

13. Entscheid des Kantons Zug vom 30.10.2014

X._______ gegen Familienausgleichskasse des Kantons Zug

Eine Versicherte, die nichterwerbstätig war und durch den Sozialdienst der Gemeinde S unterstützt wurde, hatte diesem ihren Anspruch auf Familienzulagen abgetreten. Die Zulagen wurden deshalb in der Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 von der FAK direkt dem Sozialdienst ausgerichtet. Wie sich nachträglich herausstellte, waren diese zu Unrecht ausgerichtet worden, da die Versicherte gleichzeitig zu ihrer IV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hatte. Aufgrund des Ergänzungsleistungsanspruchs hatte sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die kantonale FAK Zug erliess deshalb gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde S eine Rückforderungsverfügung für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 für die zu Unrecht ausbezahlten Familienzulagen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Rückforderungsverfügung der FAK gegenüber dem Sozialdienst im vorliegenden Fall rechtens war, da dieser gegenüber der Versicherten nicht nur als Zahlstelle, ...

14. Entscheid des Kantons St. Gallen vom 06.08.2014

X._______ gegen SVA St. Gallen

Die FAK sind verpflichtet Verfügungen betreffend Familienzulagen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden direkt zu eröffnen. Die Zustellung an den Arbeitgeber ist unzulässig. Auch der Hinweis, dieser werde gebeten, das Doppel der Verfügung dem direkt betroffenen Bezüger auszuhändigen, vermag die formelle Eröffnung nicht zu ersetzen. Wird die Verfügung dem Arbeitnehmenden nicht direkt zugestellt, kann ihm anschliessend nicht vorgeworfen werden, dass er seine Meldepflicht verletzt hat, da er auf Grund der mangelhaften Eröffnung gar keine Kenntnis davon haben konnte. Da das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu bejahen. Zur Beurteilung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte wird die Sache an die FAK zurückgewiesen.

15. Entscheid des Bundesgerichts vom 08.05.2014

Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und X._______

Der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Familienzulagen besteht unmittelbar gegenüber der Familienausgleichskasse (FAK). Die Arbeitgeber, welche die Zulagen nach Art. 15 Abs. 2 FamZG in der Regel den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden ausbezahlen, handeln als blosse Zahlstelle. Sie sind somit keine Durchführungsorgane im Sinne des FamZG und erwerben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis. Gegenüber den Arbeitnehmenden ist also stets die FAK Schuldner der Familienzulagen und nicht der Arbeitgeber.
Die Stellung des Arbeitgebers als reine Zahlstelle hat zur Folge, dass dieser bei zu Unrecht bezogenen Familienzulagen nicht rückerstattungspflichtig ist. In Art. 4 Abs. 2 BE-G wird diesem bundesrechtlichen Grundsatz widersprochen, indem der Arbeitgeber zur Rückerstattung von Familienzulagen an die FAK verpflichtet wird, auf die kein Anspruch besteht.
Die kantonale Norm führt aus den dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht zur Vereitelung von Bunde...

16. Entscheid des Bundesgerichts vom 17.12.2013

Caisse cantonale genevoise de compensation gegen X._______

Die Versicherte, die unrechtmässig Familienzulagen bezogen hat, kann für den Erlass der Rückerstattung nicht guten Glauben im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG geltend machen. Sie hätte sich nämlich durchaus im Klaren darüber sein können, dass ihr Umzug nach Frankreich geeignet war, den Anspruch auf Familienzulagen zu beeinflussen. Es oblag ihr deshalb, die Familienausgleichskasse über diese Änderung zu informieren. Das Unterlassen der Meldung stellt folglich eine grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdegegnerin dar und schliesst den guten Glauben und dementsprechend den Erlass der Rückerstattung der Familienzulagen aus (E. 4.2).

17. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.07.2013

Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) gegen R._______, Familienausgleichskasse des Kantons Bern und BSV gegen EAK, R._______, Familienausgleichskasse des Kantons Bern

Die Kaskadenregelung in Artikel 7 Absatz 1 FamZG kommt zur Anwendung, sobald mehr als eine Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat und nicht erst dann, wenn zwei Personen einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen stellen. Das FamZG gewährt mehreren anspruchsberechtigten Personen kein Wahlrecht, wer von ihnen die Familienzulagen beziehen soll (E. 4.2).
Die FAK kann sich bei der Antragsstellung eines geschiedenen, nicht obhutsberechtigten Vaters nicht nur auf seine, nicht belegte, Angabe verlassen, die obhutsberechtigte Mutter verdiene weniger als das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen. Gerade bei geschiedenen Eheleuten ist stets damit zu rechnen, dass der eine Teil nicht über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seines ehemaligen Ehepartners Bescheid weiss (E. 5.2).
Der Rückforderungsanspruch der FAK auf die zu Unrecht ausbezahlten Zulagen ist aufgrund der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Artikel 25 Absatz 2 ATSG im vor...

18. Entscheid des Kantons Zug vom 04.07.2013

X._______ gegen Spida Familienausgleichskasse

Im Bereich der Familienzulagen ist grundsätzlich der Arbeitnehmer rückerstattungspflichtig für unrechtmässig bezogene Familienzulagen, da der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle auftritt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Ist eine Rückerstattungsforderung gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht durchsetzbar, bietet Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG eine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der FAK gegenüber dem Arbeitgeber.
Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Versicherung bei Zufügen eines Schadens durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vor.
Im Bereich der Familienzulagen trifft den Arbeitgeber als eine an der „Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 ATSG eine generelle Meldepflicht, welche von der Haftungsnorm nach Art. 25 lit. c FamZG i.V. m. Art. 52 AHVG erfasst wird.
Verstösst der Arbeitgeber gegen seine...

19. Entscheid des Kantons Bern vom 16.02.2012

X._______ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen für Kinder auf den Philippinen: Das Gericht kam zum Schluss, dass die Ausgleichskasse mit der Rückforderungsverfügung an die Arbeitgeberin, datiert vom 29. April 2011, die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht gewahrt hatte. Demnach erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (…). Die Frist beginnt nicht mit der tatsächlichen, sondern mit der zumutbaren Kenntnisnahme des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts (E. 3.2.1). Da sich vorliegend der Sachverhalt seit dem Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen im Jahr 2007 nicht verändert hat, wäre es der Ausgleichskasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG am 1. Januar 2009 anhand des Dossiers des Arbeitnehmenden zumutbar gewesen, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Kinder Wohnsitz auf den Philippinen haben (E. 3.2.2). Somit ist die Rückforderung vorliegend ...

20. Entscheid des Kantons St. Gallen vom 16.01.2012

X._______ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

Rückforderung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige, Passivlegitimation Pflegemutter:
Eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Pflegemutter erscheint sinnvoll, da dort die effektiven Betreuungskosten für das Kind anfallen. Im Falle einer Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, gehört folglich auch die Pflegemutter zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ATSV. Demnach sind Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig (E. 2.3).