Kinder mit Wohnsitz im Ausland

Wenn eine Person einen Anspruch auf Familienzulagen nach schweizerischem Recht hat und ihre Kinder im Ausland wohnen, gelten besondere Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulagen. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nämlich nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Für in der Landwirtschaft tätige Personen bestehen Abkommen mit weiteren Staaten, etwa mit der Türkei.

Besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder, werden die Kinder- und die Ausbildungszulage exportiert, nicht aber die Geburts- und Adoptionszulage. In gewissen Fällen wird auch die sogenannte Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende exportiert.

Bei Kindern und Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Die Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz kann von der Familienausgleichskasse jedoch widerlegt werden. Kriterien gegen ein Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz sind:

  • Das Kind ist gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht mehr in der obligatorischen Krankenversicherung versichert. Demnach muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz versichert sein.
  • Der Kontakt zu Familie und Freunden in der Schweiz wird nicht aufrechterhalten und die Semesterferien werden nicht in der Schweiz verbracht.
  • Die Schweiz wird verlassen, um im Ausland bei einem Elternteil zu leben.
  • Das Kind hat bereits früher an seinem jetzigen Aufenthaltsort im Ausland gelebt und ist dort zur Schule gegangen.

Anspruchskonkurrenz, Differenzzahlung und Drittauszahlung in Verbindung mit EU/EFTA-Mitgliedstaaten

Die nachfolgenden Regeln gelten, wenn eine Verbindung mit der EU oder der EFTA besteht, beispielsweise, wenn ein Elternteil dort lebt oder arbeitet. Besteht eine solche Verbindung, gelten diese auch für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz.

Letzte Änderung 25.08.2022

Zum Seitenanfang