Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Wenn eine Person einen Anspruch auf Familienzulagen nach schweizerischem Recht hat und ihre Kinder im Ausland wohnen, gelten besondere Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulagen. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nämlich nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Für in der Landwirtschaft tätige Personen bestehen Abkommen mit weiteren Staaten, etwa mit der Türkei.
Besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder, werden die Kinder- und die Ausbildungszulage exportiert, nicht aber die Geburts- und Adoptionszulage. In gewissen Fällen wird auch die sogenannte Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende exportiert.
Bei Kindern und Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Die Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz kann von der Familienausgleichskasse jedoch widerlegt werden. Kriterien gegen ein Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz sind:
- Das Kind ist gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht mehr in der obligatorischen Krankenversicherung versichert. Demnach muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz versichert sein.
- Der Kontakt zu Familie und Freunden in der Schweiz wird nicht aufrechterhalten und die Semesterferien werden nicht in der Schweiz verbracht.
- Die Schweiz wird verlassen, um im Ausland bei einem Elternteil zu leben.
- Das Kind hat bereits früher an seinem jetzigen Aufenthaltsort im Ausland gelebt und ist dort zur Schule gegangen.
Weitere Informationen zum Export von Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft
Familienzulagen (ausserhalb der Landwirtschaft) werden in den folgenden Fällen exportiert:
Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Personen mit einer dieser Staatsangehörigkeiten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie in der Schweiz wohnhafte Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre in diesen Ländern wohnhaften Kinder.
Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten
Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des BREXIT Folgendes:
Personen (britische, schweizerische und EU-Staatsangehörige), die sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen für ihre dort wohnhaften Kinder. Der Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden. Für Personen, welche sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befinden, erfolgt kein Export der Familienzulagen. Diese Regelung gilt sowohl für die Familienzulagen nach FamZG wie auch für die Familienzulagen in der Landwirtschaft nach FLG.
Bosnien und Herzegowina.
Am 1. September 2021 ist das neue Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina in Kraft getreten. Die Familienzulagen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich des neuen Abkommens enthalten. Auf Grundlage des neuen Abkommens besteht dementsprechend kein Anspruch mehr für Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Ländern.
In einem anderen Staat wohnhafte Kinder (nicht Vertragsstaat)
Alle anderen Staaten.
Personen, deren Kinder in einem Land wohnen, mit dem die Schweiz kein internationales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen; die Staatsangehörigkeit der Personen spielt dabei keine Rolle.
Für folgende Kategorien gilt eine Sonderregelung:
- Arbeitnehmende mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV versichert bleiben;
- Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in der Schweiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten und obligatorisch in der AHV versichert sind; und
- von der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versichert sind.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden in diesen Fällen weltweit exportiert. Die Zulagen werden jedoch der Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst.
Weitere Informationen zum Export von Familienzulagen in der Landwirtschaft
Familienzulagen in der Landwirtschaft werden in den folgenden Fällen exportiert:
Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Personen mit einer dieser Staatsangehörigkeiten, die in der Schweiz eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende ausüben, haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre in diesen Ländern wohnhaften Kinder. Die Arbeitnehmenden haben zudem Anspruch auf die Haushaltungszulage.
Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Italien, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Türkei.
Personen mit einer dieser Staatsangehörigkeiten, die in der Schweiz eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende ausüben, haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder (weltweit).
Anspruchskonkurrenz, Differenzzahlung und Drittauszahlung in Verbindung mit EU/EFTA-Mitgliedstaaten
Die nachfolgenden Regeln gelten, wenn eine Verbindung mit der EU oder der EFTA besteht, beispielsweise, wenn ein Elternteil dort lebt oder arbeitet. Besteht eine solche Verbindung, gelten diese auch für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz.
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Können mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. Es besteht eine Prioritätenordnung, wonach die Person bestimmt wird, der die Familienzulagen in einem solchen Fall zukommen.
Leistungen, auf welche aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch besteht, haben Vorrang vor rentenabhängigen Leistungen. Leistungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer Rente gehen wohnsitzabhängigen Leistungen vor. Haben mehrere Personen Anspruch aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so ist diejenige Person erstanspruchsberechtigt, welche im Staat erwerbstätig ist, in dem die Familie wohnt.
Differenzzahlung
Wurde anhand der Prioritätenordnung ermittelt, an wen die Familienzulagen ausgerichtet werden, d. h. wer erst- und wer zweitanspruchsberechtigt ist, stellt sich die Frage einer allfälligen Differenzzahlung. Sind die Familienzulagen, auf die die zweitanspruchsberechtigte Person gesetzlichen Anspruch hat, höher als die Familienzulagen im Land der erstanspruchsberechtigten Person, kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Differenzzahlung verlangen.
Drittauszahlung
Werden die Familienzulagen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann die Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, beantragen, dass die Leistungen direkt an sie ausbezahlt werden. Besteht Anspruch auf Familienzulagen im Ausland, muss der Antrag an die zuständige Stelle des Wohnorts gerichtet werden, die den Antrag an die zuständige Kasse des Staates weiterleitet, in dem die anspruchsberechtigte Person arbeitet. Besteht Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz, ist der Antrag auf Drittauszahlung an die schweizerische Familienausgleichskasse der anspruchsberechtigten Person zu richten. Wenn die Familienzulagen auf ein Konto im Ausland ausgezahlt werden, gehen die Überweisungskosten bei Zahlungen ins Ausland zulasten der schweizerischen Familienausgleichskasse. Die Verwaltungskosten der Bank im Ausland, an die die Zahlung geht, hat die Person zu tragen, die die Zulagen erhält.