Die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen und die Aufsicht sind zwischen Bund und Kantonen geteilt. Das Familienzulagengesetz (FamZG) bringt eine gewisse Vereinheitlichung und regelt, welche Aufgaben ausschliesslich in die Zuständigkeit des Bundes fallen und in welchen Bereichen die Kantone zuständig sind.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
Bund
Der Bund gibt den Kantonen einen Rahmen vor. Die Kantone können innerhalb dieses Rahmens auch grosszügigere Regelungen vorsehen. Der Bund regelt Fragen des materiellen Rechts, insbesondere den Anspruch auf Familienzulagen sowie die Anspruchsvoraussetzungen (Beginn und Ende des Anspruchs, Altersgrenzen, Anspruchskonkurrenz, Leistungsexport, Koordination mit Leistungen anderer Sozialversicherungen usw.). Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit erlässt der Bund Weisungen, die der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung durch die Durchführungsstellen dienen.
Kantone
Innerhalb der Vorschriften des Bundes erlassen die Kantone ihre eigenen Familienzulagenordnungen. Es steht ihnen frei, höhere Leistungen als die bundesrechtlichen Mindestansätze vorzusehen und Geburts- oder Adoptionszulagen zu gewähren. Zudem können sie zusätzliche Leistungen vorsehen (z. B. Zuschlag für Grossfamilien). Die Kantone üben die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Sie regeln die Organisation und die Finanzierung der Familienzulagen.
Die Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen (FAK) haben zum Ziel eine gewisse Solidarität unter den Arbeitgebern oder den Selbständigerwerbenden zu schaffen, die der gleichen Kasse angeschlossen sind. Der Lastenausgleich innerhalb der angeschlossenen Mitglieder dient dazu, dass die Arbeitgeber beim Entscheid jemanden einzustellen nicht einer Person, die keine Kinder hat, gegenüber einer Person mit Kindern, den Vorzug geben.
Die FAK sind die Durchführungsstellen für die Familienzulagen.
Es gibt drei Arten von Familienausgleichskassen (FAK):
- Kantonale FAK: Jeder Kanton verfügt über eine kantonale FAK.
- Von AHV-Ausgleichskassen geführte FAK: Um in einem Kanton aktiv zu sein, muss sich die Kasse lediglich bei der zuständige Behörde des Kantons melden.
- Von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche FAK: Die Kantone legen die Voraussetzungen fest, unter denen sie diese FAK anerkennen; sie können insbesondere eine Mindestanzahl von Mitgliedern (Arbeitgeber und ggf. Selbstständigerwerbende) und/oder Arbeitnehmenden vorschreiben.
Die FAK setzen die Familienzulagen fest und erlassen Verfügungen betreffend der Ausrichtung oder Ablehnung von Familienzulagen, Drittauszahlung sowie der Ausrichtung von Differenzzahlungen.
Die FAK zahlen die Familienzulagen an Selbstständigerwerbende und in gewissen Fällen auch an Arbeitnehmende aus, z. B. bei Drittauszahlung oder wenn der Arbeitgeber die Zulagen nicht regelmässig ausrichtet.
Die FAK sind zudem für die Festsetzung und die Erhebung der Beiträge zuständig.
Zudem melden sie alle von ihnen ausbezahlten Familienzulagen an das Familienzulagenregister.
Die Arbeitgeber
Grundsätzlich werden die Familienzulagen durch die Arbeitgeber monatlich, zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Arbeitgeber müssen ihre Angestellten über den Anspruch auf Familienzulagen informieren, ihnen das Antragsformular zur Verfügung stellen und dieses ausgefüllt an die Familienausgleichskasse (FAK) weiterleiten. Wenn der Arbeitgeber Kenntnis erhält von veränderten Umständen, und sich diese auf den Anspruch auf Familienzulagen seines Angestellten auswirken könnten, muss er dies der FAK unverzüglich melden. Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie FAK-Beiträge entrichten.
Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen
Personen, die Kinder haben und Familienzulagen beziehen möchten, müssen einen Antrag stellen. Die Anspruchsberechtigten von Familienzulagen sind insbesondere dazu verpflichtet, der Familienausgleichskasse jede Änderungen ihrer persönlichen oder beruflichen Situation, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken könnte, zu melden. Änderungen, welche die Situation der Kinder betreffen, müssen der FAK ebenfalls weitergeleitet werden. Kommt die anspruchsberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach und werden Leistungen zu Unrecht bezogen, müssen sie zurückerstattet werden.
Finanzierung
Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen.
Die Familienzulagen für Arbeitnehmende werden von den Arbeitgebern finanziert. Die Selbständigerwerbenden bezahlen Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbstständigerwerbenden. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich von den Kantonen finanziert.
Die Familienzulagen gründen auf dem Solidaritätsprinzip, wie die anderen Sozialversicherungen auch. Die Beiträge sind geschuldet, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen (mit oder ohne Kinder) der arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person. Die Beitragssätze variieren je nach Kanton und Familienausgleichskasse. Die Familienzulagen werden grösstenteils wie folgt finanziert.
- Arbeitgeber: Die Arbeitgeber leisten Beiträge an die FAK, die in Prozenten des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens bemessen werden. Einzig im Kanton Wallis leisten die Arbeitnehmenden ebenfalls einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen.
- Selbstständigerwerbende: Die Selbstständigerwerbenden leisten Beiträge an die FAK, die in Prozenten des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens bemessen werden. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden sind jedoch nach oben begrenzt: Sie werden nur auf einem Einkommen bis zu 148 200 Franken pro Jahr erhoben.
- Nichterwerbstätige: Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden grundsätzlich von den Kantonen finanziert. Der Bund gibt den Kantonen jedoch die Möglichkeit, eine Beitragspflicht für Nichterwerbstätige einzuführen. Die folgenden Kantone schöpfen diese Möglichkeit aus: Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, Tessin und Thurgau.
Die Kantone können einen (vollen oder teilweisen) Lastenausgleich zwischen den auf ihrem Gebiet tätigen Familienausgleichskassen vorsehen. Ein Lastenausgleich auf gesamtschweizerischer Ebene besteht nicht.
Letzte Änderung 28.08.2019