Organisation und Finanzierung

Im Familienzulagensystem gibt es folgende Akteure: Bund, Kantone, Familienausgleichskassen, Arbeitgeber und Anspruchsberechtigte.

Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen

Die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen und die Aufsicht sind zwischen Bund und Kantonen geteilt. Das Familienzulagengesetz (FamZG) bringt eine gewisse Vereinheitlichung und regelt, welche Aufgaben ausschliesslich in die Zuständigkeit des Bundes fallen und in welchen Bereichen die Kantone zuständig sind.

Die Familienausgleichskassen

Die Familienausgleichskassen (FAK) haben zum Ziel eine gewisse Solidarität unter den Arbeitgebern oder den Selbständigerwerbenden zu schaffen, die der gleichen Kasse angeschlossen sind. Der Lastenausgleich innerhalb der angeschlossenen Mitglieder dient dazu, dass die Arbeitgeber beim Entscheid jemanden einzustellen nicht einer Person, die keine Kinder hat, gegenüber einer Person mit Kindern, den Vorzug geben.

Die FAK sind die Durchführungsstellen für die Familienzulagen.

Die Arbeitgeber

Grundsätzlich werden die Familienzulagen durch die Arbeitgeber monatlich, zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Arbeitgeber müssen ihre Angestellten über den Anspruch auf Familienzulagen informieren, ihnen das Antragsformular zur Verfügung stellen und dieses ausgefüllt an die Familienausgleichskasse (FAK) weiterleiten. Wenn der Arbeitgeber Kenntnis erhält von veränderten Umständen, und sich diese auf den Anspruch auf Familienzulagen seines Angestellten auswirken könnten, muss er dies der FAK unverzüglich melden. Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen, indem sie FAK-Beiträge entrichten.

Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen

Personen, die Kinder haben und Familienzulagen beziehen möchten, müssen einen Antrag stellen. Die Anspruchsberechtigten von Familienzulagen sind insbesondere dazu verpflichtet, der Familienausgleichskasse jede Änderungen ihrer persönlichen oder beruflichen Situation, die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken könnte, zu melden. Änderungen, welche die Situation der Kinder betreffen, müssen der FAK ebenfalls weitergeleitet werden. Kommt die anspruchsberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach und werden Leistungen zu Unrecht bezogen, müssen sie zurückerstattet werden.

Finanzierung

Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen.

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende werden von den Arbeitgebern finanziert. Die Selbständigerwerbenden bezahlen Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbstständigerwerbenden. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich von den Kantonen finanziert.

Letzte Änderung 28.08.2019

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