Gemäss Familienzulagengesetz haben folgende Personengruppen Anspruch auf Familienzulagen:
Arbeitnehmende
Um Familienzulagen beziehen zu können, müssen Arbeitnehmende ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7350 Franken im Jahr erzielen. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, gilt die arbeitnehmende Person als nichterwerbstätig. Bei mehreren Arbeitgebern werden die verschiedenen Löhne zusammengerechnet; ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Allerdings bestehen Ausnahmen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft).
Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet. Zudem haben Frauen während des gesamten Mutterschaftsurlaubs weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, längstens aber während 16 Wochen. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht unabhängig vom Lohnanspruch.
Der Antrag auf Familienzulagen wird an den Arbeitgeber oder an die Familienausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, gerichtet. Das Antragsformular kann beim Arbeitgeber bezogen werden, dieser gibt auch die zuständige Ausgleichskasse bekannt. Grundsätzlich werden die Familienzulagen vom Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit dem Lohn des laufenden Monats.
Selbstständigerwerbende
Seit dem 1. Januar 2013 besteht für Selbstständigerwerbende auf Bundesebene Anspruch auf Familienzulagen. Einige Kantone hatten diese Leistung bereits früher in ihrer Gesetzgebung vorgesehen. Um Familienzulagen beziehen zu können, müssen Selbstständigerwerbende einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Zudem muss das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7350 Franken im Jahr betragen. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, gilt die arbeitnehmende Person als nichterwerbstätig.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Allerdings bestehen Ausnahmen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft).
Grundsätzlich entsteht der Anspruch einer selbständigerwerbenden Person mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlischt mit der Aufgabe ebendieser. Allerdings bestehen Ausnahmen: Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet. Zudem haben Frauen während des gesamten Mutterschaftsurlaubs weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, längstens aber während 16 Wochen.
Der Antrag auf Familienzulagen wird an die Familienausgleichskasse, der die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist, gerichtet. Übt die Person sowohl eine selbstständige als auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist der Antrag an den Arbeitgeber oder an die Familienausgleichskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, zu richten.
Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist subsidiär: Es werden keine Zulagen ausgerichtet, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.
Um Familienzulagen für Nichterwerbstätige beziehen zu können, muss die antragstellende Person als nichterwerbstätig im Sinne der AHV gelten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Ihr steuerbares Einkommen darf 44 100 Franken pro Jahr nicht überschreiten (Einkommensgrenze). Zudem darf sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Der Kanton Waadt hat die Einkommensgrenze auf 58'800 Franken erhöht. Die Kantone Genf, Jura und Tessin haben diese aufgehoben.
Eine Person, die im Laufe eines Jahres nichterwerbstätig wird, hat Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sobald sie die genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige kann somit während des Jahres entstehen.
Seit dem 1.8.2020 haben arbeitslose Mütter während des vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Für sie gelten die oben erwähnten Einschränkungen (Einkommensgrenze, Bezug von Ergänzungsleistungen) nicht.
Der Antrag auf Familienzulagen ist an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu richten. Die Adressen der kantonalen Ausgleichskassen finden Sie unter:
Sonderregelung für Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen
Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie erhalten aber einen Zuschlag der Arbeitslosenversicherung, der den Familienzulagen entspricht (Kinder- und Ausbildungszulagen), auf die die Versicherten Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Geburts- und Adoptionszulagen werden keine ausgerichtet. Der Anspruch auf diesen Zuschlag ist allerdings subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keinen Zuschlag aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.
Der Antrag auf den Zuschlag ist an die Arbeitslosenkasse zu richten, die das Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausrichtet.
Letzte Änderung 03.07.2023