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Veröffentlicht am 22. Juli 2025

Leistungen und Voraussetzungen

Personen, die ihren Anspruch auf Familienzulagen geltend machen wollen oder Informationen zu ihrer persönlichen Situation benötigen, wenden sich an die zuständige Stelle: Für angestellte Personen ist dies die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Familienausgleichkasse (FAK), bei der dieser angeschlossen ist. Für Selbstständigerwerbende ist es die FAK, bei der die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist. Für Personen, die gleichzeitig eine selbstständige und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist es ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber oder die FAK, bei der diese bzw. dieser angeschlossen ist. Für Nichterwerbstätige ist in der Regel die kantonale FAK ihres Wohnorts zuständig.

Arten und Ansätze

Das Familienzulagensystem umfasst:

  • Die Kinderzulage: Sie wird die ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Besteht für das Kind bereits vor seinem 16. Geburtstag Anspruch auf die Ausbildungszulage, wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
  • Die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Anfang des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens aber ab dem Ende des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beläuft sich auf mindestens 268 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
  • Die Geburtszulage: Sie wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Den Kantonen steht es frei, in ihrem Familienzulagensystem eine Geburtszulage vorzusehen und deren Höhe festzusetzen. Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Uri, Wallis und Waadt richten eine Geburtszulage aus.
  • Die Adoptionszulage: Sie wird einmalig für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Kein Anspruch besteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Den Kantonen steht es frei, in ihrem Familienzulagensystem eine Adoptionszulage vorzusehen und deren Höhe festzusetzen. Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Uri, Wallis und Waadt richten eine Adoptionszulage aus.

Arten und Ansätze der Familienzulagen_2025 (PDF, 19.12.2024)

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Ein Anspruch auf Familienzulagen besteht für folgende Kinder:

  • Kinder, für die ein Kindsverhältnis zur anspruchsberechtigten Person besteht;
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt der anspruchsberechtigten Person leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
  • Pflegekinder, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden;
  • Geschwister und Enkelkinder der anspruchsberechtigten Person, wenn diese grösstenteils für deren Unterhalt aufkommt.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Folgende Personen haben Anspruch auf Familienzulagen:

  • Arbeitnehmende, sofern sie ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 630 Franken pro Monat oder 7560 Franken pro Jahr erzielen. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, gilt die arbeitnehmende Person als nichterwerbstätig. Bei mehreren Arbeitgebern werden die verschiedenen Löhne zusammengerechnet; ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen. Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch. Es bestehen Ausnahmen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft), siehe weiter unten.
  • Selbstständigerwerbende, die einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind und deren AHV-pflichtiges Einkommen mindestens 630 Franken pro Monat oder 7560 Franken pro Jahr beträgt. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, gilt die selbstständigerwerbende Person als nichterwerbstätig. Grundsätzlich entsteht der Anspruch von Selbstständigerwerbenden mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlischt mit der Aufgabe dieser Tätigkeit. Allerdings bestehen Ausnahmen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft), siehe weiter unten.
  • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen, sofern sie als nichterwerbstätig im Sinne der AHV gelten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zudem darf ihr steuerbares Einkommen 45360 Franken pro Jahr nicht übersteigen und sie dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.

Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet.

Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt im Übrigen bei verschiedenen Urlauben wie dem Mutterschaftsurlaub, dem Urlaub des andern Elternteils, dem Adoptionsurlaub oder dem Jugendurlaub während der gesetzlichen Dauer des Urlaubs weiter bestehen.

Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, sie erhalten aber einen Zuschlag in der Höhe der Kinderzulage oder der Ausbildungszulage des Wohnkantons. Der Anspruch auf diesen Zuschlag ist allerdings subsidiär: Die Arbeitslosenversicherung richtet keinen Zuschlag aus, wenn für den gleichen Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.

Anspruchsberechtigte Personen richten den Antrag auf den Zuschlag an die Arbeitslosenkasse ihres Wohnkantons.

Arbeitslose Mütter haben während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Für sie gelten die oben erwähnten Einschränkungen (Einkommensgrenze, kein Bezug von Ergänzungsleistungen) nicht.

Personen, die ihren Anspruch auf Familienzulagen geltend machen wollen oder Informationen zu ihrer persönlichen Situation benötigen, wenden sich an die zuständige Stelle:

  • Für angestellte Personen ist dies die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder die Familienausgleichkasse (FAK), bei der dieser angeschlossen ist.
  • Für Selbstständigerwerbende ist es die FAK, bei der die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist.
  • Für Personen, die gleichzeitig eine selbstständige und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist es ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber oder die FAK, bei der diese bzw. dieser angeschlossen ist.
  • Für Nichterwerbstätige ist in der Regel die kantonale FAK ihres Wohnorts zuständig.

Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung nach folgender gesetzlicher Reihenfolge:

  • Erwerbstätigkeitsprinzip: Die erwerbstätige Person hat gegenüber der nichterwerbstätigen Person Vorrang;
  • Prinzip der elterlichen Sorge: Sind beide Anspruchsberechtigten erwerbstätig, hat die Person mit der elterlichen Sorge Vorrang;
  • Obhutsprinzip: Wird die elterliche Sorge geteilt oder hat keiner der Anspruchsberechtigten die elterliche Sorge, so hat diejenige Person den Vorrang, bei der das Kind überwiegend lebt;
  • Wohnsitzprinzip: Leben beide Eltern und das Kind im selben Haushalt, hat diejenige Person den Vorrang, die ihre Erwerbstätigkeit im Wohnsitzkanton des Kindes ausübt;
  • Einkommensprinzip: Üben beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit im bzw. beide ihre Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons des Kindes aus, hat diejenige Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit Vorrang. Erzielt kein Elternteil ein Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, hat diejenige Person mit dem höheren Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Vorrang.

Kann die erstanspruchsberechtigte Person nicht anhand des ersten Kriteriums bestimmt werden, kommt das zweite Kriterium zur Anwendung, dann das dritte usw.

Kantonale Differenzzahlung

Haben zwei Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige in verschiedenen Kantonen und ist der Betrag im Kanton, in dem die zweitanspruchsberechtigte Person arbeitet, höher, kann die Person eine Vergütung der Differenz verlangen.

Auszahlung an eine Drittperson

Die Familienzulagen müssen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Der Elternteil, der die Familienzulagen bezieht, muss die Zulagen dem Elternteil weiterleiten, der mit dem Kind lebt. Werden die Familienzulagen nicht weitergeleitet, kann der Elternteil, der für das (volljährige) Kind sorgt, beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesuch um Auszahlung der Zulagen an eine Drittperson, auch Drittauszahlungsgesuch genannt.

Das Gesuch um Drittauszahlung muss schriftlich bei der FAK eingereicht werden, die die Familienzulagen ausrichtet. Es ist schlüssig (und anhand von Belegen) zu begründen. Der gesuchstellende Elternteil muss insbesondere aufzeigen, dass der andere Elternteil die bezogenen Zulagen nicht oder nicht vollumfänglich weiterleitet. Die FAK prüft das Dossier und erlässt eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann Einsprache erhoben werden.

Anhand des Familienzulagenregisters (FamZReg) kann geprüft werden, ob für das Kind eine Zulage bezogen wird und welche Stelle sie ausrichtet.

InfoFamZ

Link zur Seite "Familienzulagenregister"

Rechtspflege

Wird der Antrag auf Familienzulagen abgelehnt, kann die antragstellende Person von der FAK eine Verfügung verlangen. Gegen diese kann innert 30 Tagen Einsprache bei der FAK, die die Verfügung erlassen hat, erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid wiederum kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden, auch hier beträgt die Frist 30 Tage.