Anspruchskonkurrenz, Differenzzulagen, Drittauszahlung und Rechtspflege

Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall können die Eltern nicht wählen, wer von beiden die Familienzulagen bezieht; die Reihenfolge des Anspruchs ist gesetzlich festgelegt. Kann die anspruchsberechtigte Person nicht anhand des ersten Kriteriums bestimmt werden, kommt das zweite Kriterium zur Anwendung, dann das dritte usw.

Familienzulagenregister

Um das Verbot des Doppelbezugs durchsetzen zu können, wurde per 1. Januar 2011 ein Familienzulagenregister (FamZReg) eingerichtet. Dieses enthält die Informationen über alle Familienzulagen, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Die Durchführungsstellen haben vollen Zugang zum Familienzulagenregister. Für die Öffentlichkeit ist der Zugang hingegen beschränkt: Werden die AHV-Nummer und das Geburtsdatums des Kindes eingegeben, ist ersichtlich, ob für dieses Kind eine Zulage bezogen wird und welche Stelle sie ausrichtet.

Differenzzulagen

Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz vergütet. Diese Differenz wird als Differenzzulage bezeichnet.

Auszahlung an eine Drittperson (Drittauszahlung)

Die Familienzulagen müssen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Der Elternteil, der die Familienzulagen bezieht, muss die Zulagen dem Elternteil weiterleiten, der mit dem Kind lebt. Werden die Familienzulagen nicht weitergeleitet, kann der Elternteil, der für das (volljährige) Kind sorgt, beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesuch um Auszahlung der Zulagen an eine Drittperson, auch Drittauszahlungsgesuch genannt.

Das Gesuch um Drittauszahlung muss schriftlich bei der Familienausgleichskasse (FAK) eingereicht werden, die die Familienzulagen ausrichtet. Es ist schlüssig (und anhand von Belegen) zu begründen. Der gesuchstellende Elternteil muss insbesondere aufzeigen, dass der andere Elternteil die bezogenen Zulagen nicht oder nicht vollumfänglich weiterleitet. Die FAK prüft das Dossier und erlässt eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann Einsprache erhoben werden.

Anhand des Familienzulagenregisters (FamZReg) kann geprüft werden, ob für das Kind eine Zulage bezogen wird und welche Stelle sie ausrichtet.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht keine Drittauszahlungen vor. Die Person, die sich um das Kind kümmert, kann somit keine Drittauszahlung des Zuschlags zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung verlangen.

Rechtspflege

Wird der Antrag auf Familienzulagen abgelehnt, kann die antragstellende Person von der Familienausgleichskasse eine Verfügung verlangen. Gegen diese kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Familienausgleichkasse, die die Verfügung erlassen hat, erhoben werden. Die Einsprache ist kurz zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
Gegen den Einspracheentscheid wiederum kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden, auch hier beträgt die Frist 30 Tage.

Letzte Änderung 18.02.2020

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