Das BSV ist nicht für die Beurteilung von Einzelfällen zuständig, es erteilt lediglich Auskünfte allgemeiner Art. Anträge auf Familienzulagen werden nicht vom BSV, sondern von den Familienausgleichskassen (FAK) bearbeitet. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmenden den Namen der zuständigen FAK mit. Selbstständigerwerbende wenden sich an die FAK, der sie angeschlossenen sind. Für Nichterwerbstätige ist die kantonale FAK zuständig. Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, können bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) entspricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten. Dies allerdings nur, wenn keine arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann.
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Letzte Änderung 07.01.2019