Leistungen

Das BSV ist nicht für die Beurteilung von Einzelfällen zuständig, es erteilt lediglich Auskünfte allgemeiner Art.

Anträge auf Familienzulagen werden nicht vom BSV, sondern von den Familienausgleichskassen (FAK) bearbeitet. Der Arbeitgeber teilt den Arbeitnehmenden den Namen der zuständigen FAK mit. Selbstständigerwerbende wenden sich an die FAK, der sie angeschlossenen sind. Für Nichterwerbstätige ist die kantonale FAK zuständig. Arbeitslose Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, können bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Kinder- bzw. Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Dies allerdings nur, wenn keine arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann.

Arten der Familienzulagen

Allgemeine Informationen über die Arten von Familienzulagen : Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulagen.

Anspruchsberechtigung für Kinder

Neben den Kindern zu denen ein Kindesverhältnis besteht, können weitere Kinder, wie Pflegekinder, zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen.

Anspruchsberechtigte Personen

Die Regelungen unterscheiden sich danach, ob der Anspruchs-berechtigte erwerbstätig, selbstständigerwerbend, nichterwerbstätig oder arbeitslos ist.

Anspruchskonkurrenz, Differenzzulagen, Drittauszahlung und Rechtspflege

Allgemeine Informationen zur Frage, an welchen Elternteil die Zulagen ausbezahlt werden, sowie zur Rechtspflege.

Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Für Erwerbstätige in der Landwirtschaft
gilt eine Sonderregelung.

Arten und Ansätze der Familienzulagen

Die Kantone können höhere Familienzulagen festlegen und Geburts- und Familienzulagen einführen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 30.07.2020

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