Anspruchsberechtigung für Kinder

Folgende Kinder berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen:

  • Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis besteht: Dazu zählen die Kinder verheirateter oder unverheirateter Eltern sowie adoptierte Kinder.
  • Stiefkinder bzw. Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners: die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten sowie die Kinder der nach Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners (PartG), wenn sie überwiegend in deren Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben. Für Kinder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.
  • Pflegekinder: Für Pflegekinder, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, besteht Anspruch auf Familienzulagen. Die Tagespflege reicht nicht aus. Waisen, die in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie mit entsprechender Entschädigung untergebracht sind, sind Pflegekindern nicht gleichgesetzt. Ihr Vormund kann keinen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen.
  • Geschwister und Enkelkinder: Für Geschwister und Enkelkinder besteht Anspruch auf Familienzulagen, wenn die gesuchstellende Person grösstenteils für deren Unterhalt aufkommt.

Letzte Änderung 20.10.2016

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