Arten der Familienzulagen

Kinderzulage

Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet (s. Ausbildungszulage). Ausserdem wird die Kinderzulage für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren entrichtet, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Höhe

Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.

Ausbildungszulage

Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

Für Kinder, die parallel zur Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit der sie ein Bruttoerwerbseinkommen von über 2390 Franken pro Monat bzw. 28 680 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) erzielen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Dabei gelten Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden hingegen nicht berücksichtigt.

Höhe

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.

Geburts- und Adoptionszulagen

Es steht den Kantonen frei, ob sie eine Geburts- und Adoptionszulage gewähren oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton für die Einführung einer Geburts- und Adoptionszulage, hat er sich an die bundesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen zu halten.
Die Geburts- und die Adoptionszulage sind einmalige Zulagen. Bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird eine Zulage für jedes Kind ausgerichtet. Der Doppelbezug ist verboten: Für ein und dasselbe Kind besteht nur Anspruch auf eine einzige Geburtszulage oder Adoptionszulage. Es kann aber für ein und dasselbe Kind gleichzeitig ein Anspruch der leiblichen Eltern auf eine Geburtszulage und ein Anspruch der Adoptiveltern auf eine Adoptionszulage bestehen. Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Geburtszulage, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat und die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt seit mindestens neun Monaten in der Schweiz hatte.
Bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung werden weder Geburts- noch Adoptionszulagen ausgerichtet. Liegt der Wohnsitz der Mutter im Ausland und hielt sie sich während der Geburt nur vorübergehend in der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.

Letzte Änderung 10.12.2020

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