Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet (s. Ausbildungszulage). Ausserdem wird die Kinderzulage für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren entrichtet, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) sieht drei Arten von Familienzulagen vor:
Kinderzulage
Höhe
Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Für Kinder, die parallel zur Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit der sie ein Bruttoerwerbseinkommen von über 2390 Franken pro Monat bzw. 28 680 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) erzielen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Dabei gelten Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden hingegen nicht berücksichtigt.
Höhe
Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat, die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
Der Begriff Ausbildung ist in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt.
Eine Ausbildung muss grundsätzlich mindestens 4 Wochen dauern und auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen. Sie führt zu einem spezifischen Berufsabschluss oder einer Allgemeinausbildung, bildet die Grundlage für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder für die Ausübung verschiedener Berufe. Entscheidend ist, dass der Jugendliche seine Zeit überwiegend für die Ausbildung aufwendet. Diese Voraussetzung gilt nur dann als erfüllt, wenn mindestens 20 Stunden pro Woche für die Ausbildung aufgewendet werden (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw.). Jugendliche, die hauptsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und nebenbei eine Ausbildung absolvieren, gelten nicht als in Ausbildung. Ferien bis maximal vier Monate werden als Ausbildung anerkannt, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen stattfinden und die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird.
Praktika, Sprach- und Au-Pair-Aufenthalte, Motivationssemester oder Militärdienst können unter bestimmten Voraussetzungen als Ausbildung anerkannt werden.
Sprach- / Au-Pair-Aufenthalte
Sprach- oder Au-Pair-Aufenthalte in einem fremden Sprachgebiet gelten als Ausbildung, wenn das Kind einen Kurs mit mindestens vier Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche besucht.
Praktikum
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Voraussetzung bildet:
- für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder
- für den Erwerb eines Diploms oder einen Berufsabschlusses.
Ausserdem kann ein (nicht obligatorisches) Praktikum unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden, wenn es den Zugang zu einer Lehrstelle ermöglicht.
Wenn die oder der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.
Motivationssemester / Vorlehre
Motivationssemester gelten als Ausbildung, wenn die Kurse mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche umfassen.
Militärdienst
Der Militärdienst gilt als Ausbildung, wenn der Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Dies gilt für die Rekrutenschule (Dauer 18 oder 21 Wochen), sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (z. B. zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder für Militärdienstleistungen (z. B. fraktionierte RS) in den Semesterferien. Wenn ein Jugendlicher seinen Dienst jedoch über längere Dauer und am Stück leistet (z. B. Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Geburts- und Adoptionszulagen
Es steht den Kantonen frei, ob sie eine Geburts- und Adoptionszulage gewähren oder nicht. Entscheidet sich ein Kanton für die Einführung einer Geburts- und Adoptionszulage, hat er sich an die bundesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen zu halten.
Die Geburts- und die Adoptionszulage sind einmalige Zulagen. Bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird eine Zulage für jedes Kind ausgerichtet. Der Doppelbezug ist verboten: Für ein und dasselbe Kind besteht nur Anspruch auf eine einzige Geburtszulage oder Adoptionszulage. Es kann aber für ein und dasselbe Kind gleichzeitig ein Anspruch der leiblichen Eltern auf eine Geburtszulage und ein Anspruch der Adoptiveltern auf eine Adoptionszulage bestehen. Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf die Geburtszulage, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat und die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt seit mindestens neun Monaten in der Schweiz hatte.
Bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung werden weder Geburts- noch Adoptionszulagen ausgerichtet. Liegt der Wohnsitz der Mutter im Ausland und hielt sie sich während der Geburt nur vorübergehend in der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen.
Letzte Änderung 10.12.2020